Integrierter Bachelorgrad Rechtswissenschaft
In Kürze wird Studierenden des Studiengangs Rechtswissenschaft mit Abschluss erste Prüfung (sog. “Staatsexamensstudiengang”) ein “integrierter” Bachelorgrad verliehen werden können.
Nachfolgend finden Sie Informationen zu den Voraussetzungen und zum kommenden Antragsverfahren.
In Kürze werden Anträge entgegen genommen und bearbeitet werden. Sie erfahren an dieser Stelle, wenn die Graduierungsverfahren starten können.
Zur Umsetzung hat die Fakultät nach § 66 Absatz 1a Satz 8 HG NRW eine Satzung über die Bildung der Bachelornote erlassen.
Voraussetzungen für die Verleihung
Wenn Sie im Studiengang der Rechtswissenschaft mit Abschluss erste Prüfung
1. die Kölner universitäre Schwerpunktbereichsprüfung erfolgreich abgeschlossen haben,
2. zur staatlichen Pflichtfachprüfung zugelassen wurden oder zugelassen werden können und
3. wenigstens eine dieser Voraussetzungen frühestens am 1. April 2017 erfüllt haben,
werden Sie sich in Kürze nach § 66 Absatz 1a HG NRW einen Bachelorgrad (LL.B.) verleihen lassen können.
Sie werden dazu noch einen Nachweis des JPA darüber, dass Sie die Zulassungsvoraussetzungen des § 7 JAG NRW erfüllen, oder einen Nachweis darüber, dass Sie bereits zur staatlichen Pflichtfachprüfung zugelassen wurden (Zulassungsbescheid, Zeugnis oder Nichtbestehensbescheid) benötigen.
Zudem wird in Kürze ein Antragsformular auf unserer Formularseite erhältich sein.
Mehr Informationen zum Verfahren finden Sie in Kürze hier.
Bitte sehen Sie davon ab, vorab formlose Anträge einzureichen, solche werden nicht bearbeitet werden können.
Antrag auf Graduierung erst nach Abschluss der Schwerpunktprüfung möglich
Solange Sie die universitäre Schwerpunktbereichsprüfung nicht erfolgreich beendet haben, ist es uns nicht möglich, Ihnen den Bachelorgrad zu verleihen. Erst wenn Sie die universitäre Schwerpunktbereichsprüfung beenden, steht die Schwerpunktbereichsnote fest, die nach der Ordnung der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität zu Köln zur Berechnung der Bachelornote nach § 66 Absatz 1a Satz 8 HG NRW der Bachelornote entspricht.
Haben Sie noch kein Schwerpunktbereichszeugnis beantragt, lassen Sie uns den ausgefüllten und unterzeichneten Antrag im Original zukommen. Da insoweit noch Papierakten geführt werden, ist eine elektronische Übermittlung nicht möglich. Sie können den Antrag per Post versenden oder in den Prüfungsamts-Briefkasten im EG des Containers C1 (Gebäude 901c1) einwerfen.
Wenn uns der Antrag vorliegt und wir Ihnen ein Zeugnis ausstellen können, versenden wir es per Post an Ihre in KLIPS angegebene Studienadresse. Sollte dort nicht die Adresse angegeben sein, an die Sie das Zeugnis geschickt haben möchten, passen Sie den Eintrag bitte vorab an.
Weitere Informationen zum integrierten Bachelorgrad
Durch Einführung des integrierten Bachelorgrades wird kein neuer Bachelorstudiengang neben dem Studiengang der Rechtswissenschaft mit Abschluss “erste Prüfung” nach § 5 DRiG bzw. dem JAG NRW eingeführt. Ein isoliertes, nur auf einen Bachelorabschluss gerichtetes, Studium ist nicht möglich. Eine Einschreibung in einen Bachelorstudiengang erfolgt auch künftig aufgrund der Neuregelung nicht.
Vielmehr bleibt der grundsätzlich vorgesehene Abschluss des rechtswissenschaftlichen Professionsstudienganges die erste Prüfung. Der Studiengang ist weiterhin nicht nach dem Bolognamodell ausgestaltet. Er ist nicht modularisiert. Es findet keine Workloadberechnung statt, die es erlaubt, für das Bestehen einer Prüfung (Klausur, Hausarbeit o.ä.) im Anschluss an Lehrveranstaltungen Leistungspunkte nach dem ECTS auszuweisen.
Das Studium hat weiterhin stets die erste Prüfung im Ganzen zum Abschlussziel. Die Regelstudienzeit beträgt gemäß § 5d Absatz 2 Satz 1 DRiG zehn Semester. Für den integrierten Bachelorabschluss hat die Fakultät eine fiktive Regelstudienzeit von sieben Semestern festgelegt, die keinen Einfluss auf den Freiversuch in der Pflichtfachprüfung hat. Damit entspricht der Erwerb des Bachelorgrads im Ganzen dem Erwerb von 210 Leistungspunkten. Hierüber erhalten Sie mit der Graduierungsurkunde einen Nachweis.
Die Bachelornote soll der Note in der universitären Schwerpunktbereichsprüfung, wie Sie Ihnen auf Ihrem Kölner Schwerpunktzeugnis ausgewiesen wird, entsprechen, diese Regelung ist noch nicht durch die zuständigen Ministerien genehmigt. Sie wird in Punkten nach § 19 Absatz 4 StudPrO / § 17 Absatz 2 JAG NRW / § 2 JurPrNotSkV ausgewiesen werden.
Zugleich wird Ihnen in der Anlage zur Graduierungsurkunde bescheinigt werden, welche Dezimalnote (1,00 bis 4,00) dem errechneten Punktwert entspricht. Eine Notenzuordnungtabelle werden Sie in § 2 Absatz 2 noch zu genehigenden der Bachelornotenordnung finden.
Wer die staatliche Pflichtfachprüfung endgültig nicht bestanden und die universitäre Schwerpunktbereichsprüfung noch nicht beendet hat, kann nach § 66 Absatz 1a am Ende HG NRW gleichwohl das Studium fortsetzen und die universitäre Schwerpunktbereichsprüfung absolvieren, um so den Bachelorgrad zu erlangen. Die Exmatrikulation erfolgt dann nach Ausstellung des Schwerpunktbereichszeugnisses.
Bitte beachten Sie, dass in dieser Konstellation eine Förderung nach dem BAföG ausgeschlossen ist: das eigentliche Abschlussziel “erste Prüfung” ist dann nicht mehr erreichbar. Beachten Sie dazu die Hinweise für Personen, die nach dem BAföG gefördert werden.