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Integrierter Bachelorgrad Rechtswissenschaft

Gemäß § 66 Absatz 1a HG NRW kann Studierenden des Studiengangs Rechtswissenschaft mit Abschluss erste Prüfung (sog. “Staatsexamensstudiengang”) ein “integrierter” Bachelorgrad verliehen werden. 
Nachfolgend finden Sie Informationen zu den Voraussetzungen und zum Antragsverfahren. 

 

Die Ordnung vom 7. Mai 2025 läuft aus. 

Achtung: für Studierende, die ihr Studium der Rechtswissenschaft ab dem WS 25/26 aufnehmen, wird eine neue Ordnung gelten, nach der die Bewertungen der drei Zwischenprüfungsklausuren in die Bachelornote einfließen werden. 

Dabei fließen
a) die Bewertungen der drei Aufsichtsarbeiten nach § 28 Absatz 2 Satz 2 JAG NRW (Zwischenprüfungsklausuren) zu je 10 % und
b) die Note der universitären Schwerpunktbereichsprüfung (Klausuren und schriftliche wie mündliche Seminarleistung) zu 70 %
in die Gesamtnote ein.

Für diejenigen, die vor dem WS 2025/2026 das Studium aufgenommen haben, soll sich nach den Planungen der Fakultäten nichts ändern, für diese gilt, dass die Bachelornote der Gesamtnote in der universitären Schwerpunktbereichsprüfung entspricht

Die Fakultät hat die neue Ordnung beschlossen. Sobald diese in Kraft treten kann, werden wir erneut informieren.

Voraussetzungen für die und Verfahren zur Verleihung

Voraussetzungen: 

Wenn Sie im Studiengang der Rechtswissenschaft mit Abschluss erste Prüfung 

1. die Kölner universitäre Schwerpunktbereichsprüfung erfolgreich abgeschlossen haben, 

2. zur staatlichen Pflichtfachprüfung zugelassen wurden oder zugelassen werden können und 

3. wenigstens eine dieser Voraussetzungen frühestens am 1. April 2017 erfüllt haben, 

können Sie sich nach § 66 Absatz 1a HG NRW einen Bachelorgrad (LL.B.) verleihen lassen. 

Nachdem Sie den Antrag auf Erteilung des Schwerpunktbereichszeugnisses gestellt (oder das Zeugnis schon erhalten) haben, benötigen Sie dazu noch

  1. das Antragsformular von unserer Formularseite und
  2. entweder einen Nachweis des JPA darüber, dass Sie die Zulassungsvoraussetzungen des § 7 JAG NRW erfüllen, oder einen Nachweis darüber, dass Sie bereits zur staatlichen Pflichtfachprüfung zugelassen wurden (Zulassungsbescheid, Zeugnis oder Nichtbestehensbescheid) jeweils gescannt als PDF.

Verfahren: 
Laden Sie das Antragsformular herunter, füllen Sie es aus und scannen es ein (PDF). 

Melden Sie sich dann in KLIPS 2.0 an, rufen Sie die Applikation “Bewerbungen” auf und wählen Sie dort die Bewerbung auf den integrierten Bachelor Rechtswissenschaft. Hierbei nutzen Sie den “Bewerbungswizard”
Wenn Sie derzeit nicht mehr an der Universität zu Köln eingeschrieben sind, erstellen Sie zuerst einen Account. Im Anschluss steht auch Ihnen der “Bewerbungswizard” zur Verfügung. 

Dort wählen Sie als Art des Studiums "Bachelorstudium", als Abschlussziel "integrierter Bachelor", als Studium "Rechtswissenschaften".  Bewerben Sie sich auf einem Studienplatz im aktuellen Semester (SoSe: jeweils 01.04.-30.09. jedes Jahres; sonst: Wintersemester).  Bewerben Sie sich auf das Fachsemster, in dem Sie derzeit in den grundständigen Studiengang der Rechtswissenschaft nach dem DRiG/JAG NRW an dieser Fakultät eingeschrieben sind (bzw. zuletzt eingeschrieben waren, wenn Sie nun nicht mehr hier in diesem eingeschrieben sind). 

Rechtlich gesehen bewerben Sie sich hier nicht um einen Studienplatz. Es existiert kein eigenständiger Studiengang “integrierter Bachelor”. Sie werden in dem Graduierungsverfahren daher nicht zum Studium zugelassen und nicht eingeschrieben. Sie durchlaufen nur entsprechend benannte softwaretechnische Prozesse im Campusmanagementsystem, damit die erforderlichen Bachelorgraduierungsunterlagen produziert werden können. Die Datenverarbeitung im Antrags- und Graduierungsprozess hat keine Auswirkungen auf Immatrikulationen oder Studierendenstatus. Die technische Verbuchung führt nicht dazu, dass ein Studierendenstatus erworben wird. 
Die Graduierung nach § 61 Absatz 1a HG NRW erfolgt nur im Kontext des Studiengangs Rechtswissenschaft mit Abschluss “erste Prüfung” nach dem DRiG/JAG NRW. Ein Bachelorstudiengang im deutschen Recht  besteht an der Fakultät nach wie vor nicht. 

Im weiteren Verlauf geben Sie an, in welcher Konstellation Sie die Zulassungsvoraussetzung für die Pflichtfachprüfung erfüllt haben/erfüllen. Laden Sie dort danach die beiden PDF-Dateien hoch: sowohl den Scan des ausgefüllten und unterzeichneten Antrags auf Verleihung des akademischen Grades und auf der folgenden Seite den Scan des Nachweises über die Zulassungsvoraussetzungen/Zulassung nach Nr. 2. 

Nur auf diese Weise eingereichte Anträge können bearbeitet werden. Das Einreichen in Papierform oder per E-Mail ist nicht möglich. Papieranträge werden unbearbeitet datenschutzkonform vernichtet, E-Mails gelöscht. Eine Nachricht darüber erfolgt nicht. 

Sobald das Prüfungsamt überprüft hat, dass Sie den Antrag vollständig eingereicht haben, und dies in KLIPS verbuchen konnte, erhalten Sie eine Nachricht per E-Mail darüber, dass Sie einen Studienplatz im “integrieten Bachelorstudiengang” erhalten haben. Erst, wenn Sie diesen annehmen, und danach einen Antrag auf “Einschreibung” hochladen, kann das Prüfungsamt Ihren Antrag inhaltlich bearbeiten. 

Wenn Sie die softwaretechnische Einschreibung vorgenommen haben und die Voraussetzungen für die Graduierung erfüllen, wird die entsprechende Urkunde ausgefertigt und Ihnen per Post an die in KLIPS hinterlegte Studienadresse geschickt. Sollte dort nicht die Adresse angegeben sein, an die Sie das Zeugnis geschickt haben möchten, passen Sie den Eintrag bitte vorab an. Die Bearbeitung Ihres Antrags wird voraussichtlich einige Wochen in Anspruch nehmen. Bitte sehen Sie von Statusanfragen ab. 

 

Antrag auf Graduierung erst nach Abschluss der Schwerpunktprüfung möglich

Solange Sie die universitäre Schwerpunktbereichsprüfung nicht erfolgreich beendet haben, ist es uns nicht möglich, Ihnen den Bachelorgrad zu verleihen. Erst wenn Sie die universitäre Schwerpunktbereichsprüfung beenden, steht die Schwerpunktbereichsnote fest, die nach der Ordnung der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität zu Köln zur Berechnung der Bachelornote nach § 66 Absatz 1a Satz 8 HG NRW der Bachelornote entspricht. 

Haben Sie noch kein Schwerpunktbereichszeugnis beantragt, lassen Sie uns den ausgefüllten und unterzeichneten Antrag im Original zukommen. Da insoweit noch Papierakten geführt werden, ist eine elektronische Übermittlung nicht möglich. Sie können den Antrag per Post versenden oder in den Prüfungsamts-Briefkasten im EG des Containers C1 (Gebäude 901c1) einwerfen. 

Wenn uns der Antrag vorliegt und wir Ihnen ein Zeugnis ausstellen können, versenden wir es per Post an Ihre in KLIPS angegebene Studienadresse. Sollte dort nicht die Adresse angegeben sein, an die Sie das Zeugnis geschickt haben möchten, passen Sie den Eintrag bitte vorab an
 

Weitere Informationen zum integrierten Bachelorgrad

Durch Einführung des integrierten Bachelorgrades wird kein neuer Bachelorstudiengang neben dem Studiengang der Rechtswissenschaft mit Abschluss “erste Prüfung” nach § 5 DRiG bzw. dem JAG NRW eingeführt. Ein isoliertes, nur auf einen Bachelorabschluss gerichtetes, Studium ist nicht möglich. Eine Einschreibung in einen Bachelorstudiengang erfolgt auch künftig aufgrund der Neuregelung nicht. 
Vielmehr bleibt der grundsätzlich vorgesehene Abschluss des rechtswissenschaftlichen Professionsstudienganges die erste Prüfung. Der Studiengang ist weiterhin nicht nach dem Bolognamodell ausgestaltet. Er ist nicht modularisiert. Es findet keine Workloadberechnung statt, die es erlaubt, für das Bestehen einer Prüfung (Klausur, Hausarbeit o.ä.) im Anschluss an Lehrveranstaltungen Leistungspunkte nach dem ECTS auszuweisen. 

Das Studium hat weiterhin stets die erste Prüfung im Ganzen zum Abschlussziel. Die Regelstudienzeit beträgt gemäß § 5d Absatz 2 Satz 1 DRiG zehn Semester. Für den integrierten Bachelorabschluss hat die Fakultät eine fiktive Regelstudienzeit von sieben Semestern festgelegt, die keinen Einfluss auf den Freiversuch in der Pflichtfachprüfung hat. Damit entspricht der Erwerb des Bachelorgrads im Ganzen dem Erwerb von 210 Leistungspunkten. Hierüber erhalten Sie mit der Graduierungsurkunde einen Nachweis. 

Die Bachelornote entspricht nach § 1 Absatz 1 Satz 2 der Satzung über die Bildung der Bachelornoteder Note in der universitären Schwerpunktbereichsprüfung, wie Sie Ihnen auf Ihrem Kölner Schwerpunktzeugnis ausgewiesen wird. Sie wird in Punkten nach § 19 Absatz 4 StudPrO / § 17 Absatz 2 JAG NRW / § 2 JurPrNotSkV ausgewiesen. 
Zugleich wird Ihnen in der Anlage zur Graduierungsurkunde bescheinigt, welche Dezimalnote (1,00 bis 4,00) dem errechneten Punktwert entspricht. Eine Notenzuordnungtabelle finden Sie in § 2 Absatz 2 der Bachelornotenordnung. 

Wer die staatliche Pflichtfachprüfung endgültig nicht bestanden und die universitäre Schwerpunktbereichsprüfung noch nicht beendet hat, kann nach § 66 Absatz 1a am Ende HG NRW gleichwohl das Studium fortsetzen und die universitäre Schwerpunktbereichsprüfung absolvieren, um so den Bachelorgrad zu erlangen. Die Exmatrikulation erfolgt dann nach Ausstellung des Schwerpunktbereichszeugnisses. 
Bitte beachten Sie, dass in dieser Konstellation eine Förderung nach dem BAföG ausgeschlossen ist: das eigentliche Abschlussziel “erste Prüfung” ist dann nicht mehr erreichbar. Beachten Sie dazu  die Hinweise für Personen, die nach dem BAföG gefördert werden