Mit Wirkung vom 1. Dezember 2025 wird die Bachelornote nach § 66 Absatz 1a HG NRW ("integrierter Bachelorgrad" im Studiengang Rechtswissenschaften mit Abschluss erste Prüfung nach dem DRiG/JAG NRW) nach dieser Ordnung ermittelt.
Achtung: Haben Sie Ihr Studium der Rechtswissenschaft mit Abschluss erste Prüfung nach dem DRiG/JAG NRW vor dem WS 25/26 aufgenommen, so gilt für Sie § 3.
Ordnung der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität zu Köln zur Berechnung der Bachelornote nach § 66 Absatz 1a Satz 8 HG NRW
- nichtamtliche Lesefassung -
§ 1: Graduierung und Notenberechnung, Leistungspunkte und fiktive Regelstudienzeit
§ 2: Punktwerte und Notenbezeichnungen, Dezimalnoten
§ 3: Notenbildung bei Studienbeginn vor dem 1. Oktober 2025
§ 4: Inkrafttreten
§ 1 Graduierung und Notenberechnung, Leistungspunkte und fiktive Regelstudienzeit
(1) Die Rechtswissenschaftliche Fakultät der Universität zu Köln verleiht auf Antrag bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 66 Absatz 1a HG NRW einen Bachelorgrad. 2Die Bachelornote setzt sich zusammen aus den Bewertungen der Leistungen in der Zwischenprüfung und der universitären Schwerpunktbereichsprüfung. 3Dabei fließen
a) die Bewertungen der drei Aufsichtsarbeiten nach § 28 Absatz 2 Satz 3 JAG NRW zu je 10 % und
b) die Note der universitären Schwerpunktbereichsprüfung zu 70 %
in die Gesamtnote ein.
(2) 1Besteht die Zwischenprüfung nicht aus drei Aufsichtsarbeiten im Sinne des § 28 Absatz 2 Satz 3 JAG NRW, so fließt an Stelle der Leistungen nach Absatz 1 Satz 3 Buchstabe a die auf dem Zwischenprüfungszeugnis ausgewiesene Zwischenprüfungsgesamtnote mit 30 % in die Bachelornote ein.
(3) 1Weist im Falle des Absatz 2 das Zwischenprüfungszeugnis keine Zwischenprüfungsgesamtnote aus, so fließt an Stelle der Leistungen nach Absatz 1 Satz 3 Buchstabe a das arithmetische Mittel der Bewertungen aller Leistungen, die zum Bestehen der Zwischenprüfung erforderlich waren, mit 30 % in die Bachelornote ein. 2Ist aus dem von der zu graduierenden Person vorgelegten Zwischenprüfungszeugnis oder Leistungsnachweis nicht zu ersehen, welche als Teil der Zwischenprüfung erbrachten Leistungen zum Bestehen der Zwischenprüfung erforderlich waren, so fließt an Stelle der Leistungen nach Absatz 1 Satz 3 Buchstabe a das arithmetische Mittel der Bewertungen aller Leistungen, die als Teil der Zwischenprüfung erbracht wurden, mit 30 % in die Bachelornote ein. 3Kann die zu graduierende Person nicht nachweisen, welche Leistungen als Teil der Zwischenprüfung erbracht wurden oder sind diese nicht mit Punkten nach der Verordnung über eine Noten- und Punkteskala für die erste und zweite juristische Prüfung des Bundesministers der Justiz bewertet, so gelten die drei Aufsichtsarbeiten nach Absatz 1 Satz 3 Buchstabe a als mit „ausreichend“ (4 Punkte) bestanden.
(4) 1Ist eine Aufsichtsarbeit nach § 28 Absatz 2 Satz 3 JAG NRW aufgrund anderenorts oder in einem anderen Studiengang erbrachter Leistungen nach § 63 HG NRW anerkannt worden, und sind zum Nachweis der dazu erforderlichen Kompetenzen mehrere Leistungen herangezogen worden, so gilt das arithmetische Mittel der Bewertungen der zugrundeliegenden Leistungen als Bewertung der ersetzten Aufsichtsarbeit und fließt in die Bachelornotenberechnung nach Absatz 1 Satz 3 Buchstabe a ein. 2Soweit diese Leistungen teils oder vollständig nicht mit Punkten nach der Verordnung über eine Noten- und Punkteskala für die erste und zweite juristische Prüfung des Bundesministers der Justiz bewertet sind, gelten sie als mit „ausreichend“ (4 Punkte) bestanden.
(5) 1Der Erwerb des Bachelorgrads nach Absatz 1 entspricht dem Erwerb von 210 Leistungspunkten. 2Daraus folgt unbeschadet § 5d Absatz 2 des Deutschen Richtergesetzes eine fiktive Regelstudienzeit von 7 Semestern für den Erwerb des Bachelorgrades.
§ 2 Punktwerte und Notenbezeichnungen, Dezimalnoten
(1) Die nach § 1 Absatz 1 ermittelte Bachelornote wird in Punkten und der entsprechenden Notenbezeichnung nach § 17 Absatz 2 JAG NRW ausgewiesen.
(2) Der Bachelornote in Punkten und der entsprechenden Notenbezeichnung nach § 17 Absatz 2 JAG NRW entspricht die in nachstehender Tabelle zugeordnete Dezimalnote:
| Notenbezeichnung nach § 7 II JAG NRW/§ 2 II JurPrNotSkV | Punktwert nach § 7 II JAG NRW/§ 2 II JurPrNotSkV | Gesamtnote Bachelor-/Master Dezimalsystem | Wortnote Bachelor-/Mastersystem (Gesamtnote) |
sehr gut (18,00 - 14,00) | 18,00 - 16,00 | 1,0 | sehr gut (1,0 - 1,5) |
| 15,99 - 14,00 | 1,1 | ||
gut (13,99 - 11,50) | 13,99 - 13,00 | 1,2 | |
| 12,99 - 12,50 | 1,3 | ||
| 12,49 - 12,00 | 1,4 | ||
| 11,99 - 11,50 | 1,5 | ||
| vollbefriedigend (11,49 - 9,00) | 11,49 - 11,00 | 1,6 | gut (1,6 - 2,5) |
| 10,99 - 10,50 | 1,7 | ||
| 10,49 - 10,00 | 1,8 | ||
| 9,99 - 9,50 | 1,9 | ||
| 9,49 - 9,00 | 2,0 | ||
befriedigend (8,99 - 6,50) | 8,99 - 8,75 | 2,1 | |
| 8,74 - 8,50 | 2,2 | ||
| 8,49 - 8,25 | 2,3 | ||
| 8,24 - 8,00 | 2,4 | ||
| 7,99 - 7,75 | 2,5 | ||
| 7,74 - 7,50 | 2,6 | befriedigend (2,6 - 3,5) | |
| 7,49 - 7,25 | 2,7 | ||
| 7,24 - 7,00 | 2,8 | ||
| 6,99 - 6,75 | 2,9 | ||
| 6,74 - 6,50 | 3,0 | ||
ausreichend (6,49 - 4,00) | 6,49 - 6,25 | 3,1 | |
| 6,24 - 6,00 | 3,2 | ||
| 5,99 - 5,75 | 3,3 | ||
| 5,74 - 5,50 | 3,4 | ||
| 5,49 - 5,25 | 3,5 | ||
| 5,24 - 5,00 | 3,6 | ausreichend (3,6 - 4,0) | |
| 4,99 - 4,75 | 3,7 | ||
| 4,74 - 4,50 | 3,8 | ||
| 4,49 - 4,25 | 3,9 | ||
| 4,24 - 4,00 | 4,0 |
§ 3 Notenbildung bei Studienbeginn vor dem 1. Oktober 2025
Für nach § 1 Absatz 1 Satz 1 zu graduierende Personen, die vor dem 1. Oktober 2025 das Studium der Rechtswissenschaft mit Abschluss erste Prüfung nach dem Deutschen Richtergesetz aufgenommen haben, gilt abweichend von § 1 Absatz 1 Sätze 2 und 3, Absätze 2 bis 4, dass die Bachelornote der Gesamtnote in der universitären Schwerpunktbereichsprüfung entspricht.
§ 4 Inkrafttreten
1Diese Ordnung tritt am 1. Dezember 2025 in Kraft und wird als Amtliche Mitteilung der Universität zu Köln veröffentlicht. 2Zugleich tritt die Ordnung vom 7. Mai 2025 (AM 39/2025) außer Kraft.
Ausgefertigt aufgrund der Beschlüsse der Engeren Fakultät vom 23. Oktober 2025 und dem 12. Dezember 2025 und nach Prüfung der Rechtmäßigkeit durch das Rektorat vom 16. Dezember 2025 sowie nach Zustimmung des für die Justiz zuständigen Ministeriums im Einvernehmen mit dem für die Wissenschaft und Forschung zuständigen Ministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen vom 10. November 2025.