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Sind die Zwischenprüfungsklausuren versuchsbeschränkt?

Die Zwischenprüfungsklausuren sind versuchsbeschränkte Prüfungen. 

Für das Bestehen der Zwischenprüfungsklausuren stehen jeweils drei Versuche pro Rechtsgebiet zur Verfügung. Sie haben also jeweils für die Klausur im Bürgerlichen Recht, im Öffentlichen Recht und im Strafrecht drei Versuche. 

Eine bestandene Zwischenprüfungsklausur kann nicht wiederholt werden, auch nicht zur Notenverbesserung. 

 

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