Am 9. Dezember 2021 fand die 34. Vortragsveranstaltung des GruPrax e.V. zum Thema „Die Influencer-Rechtsprechung des BGH“ in digitaler Form am Institut für Gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht (IGRU) statt.
Als Redner unserer halbjährlich stattfindenden Vortragsreihe konnten wir für unser vorweihnachtliches Zusammenkommen Herrn Dr. Martin Gerecke, Rechtsanwalt bei der Kanzlei CMS Hasche Sigle, gewinnen. Dabei war nicht nur das Format der Veranstaltung erneut im digitalen Raum angesiedelt, auch die Thematik entsprang demselben: Herr Dr. Gerecke führte uns ein in die Influencer-Rechtsprechung des BGH, die dieser im September in drei Grundsatzentscheidungen ausgearbeitet hatte.
Mit der Nutzung von Social Media zu Werbezwecken und den damit zusammenhängenden Fragen zu etwaigen Kennzeichnungspflichten und deren Ausgestaltung kam Herr Dr. Gerecke im Rahmen seiner anwaltlichen Tätigkeit schon früh in Kontakt und so erlebten die 43 anwesenden Zuhörer*innen einen anschaulichen, fachlich äußerst kundigen und leidenschaftlichen Vortrag. Passend zum Publikum, das sich zum einen aus zahlreichen unserer Vereinsmitglieder aus der Anwalt- und Richterschaft und zum anderen aus Promovierenden und Studierenden der Universität zu Köln zusammensetzte, gelang unserem Redner eine hervorragende Verbindung von Praxis und Wissenschaft. Die in der anwaltlichen Beratung und der einschlägigen Rechtsprechung relevanten Problemfälle wurden systematisch untersucht, um die mittlerweile höchstrichterlich geklärten, aber auch die noch offenen Aspekte herauszuarbeiten und einer systematischen Prüfung zu unterziehen.
Sowohl im Vortrag als auch in der sich daran anschließenden, lebhaften und erkenntnisreichen Diskussion zeigte sich, dass mit der Beurteilung durch den BGH zwar einige Pflöcke eingeschlagen wurden, längst aber nicht alle praxisrelevanten Fragen gelöst sind. Wann liegt eine Gegenleistung vor? Wodurch zeichnet sich eine unabhängige Präsentation oder Bewertung eines Produkts im Sinne von § 2 Nr. 5b TMG aus? Wie sind die Feststellungen des BGH in Bezug auf Eigenwerbung auszulegen? Und welche Rolle spielt der zur Beweislastumkehr hinsichtlich des Vorliegens einer Gegenleistung neu formulierte § 5a IV UWG nach dieser Rechtsprechung noch?
Sowohl die Wissenschaft als auch die Praxis wird das Influencer-Marketing also weiterhin beschäftigen. Wir freuen uns, dass wir mit unserer durch den GruPrax-Verein ermöglichten Vortragsveranstaltung einen spannenden Austausch zu diesem Themenfeld bieten konnten.
Von Malte Pieper