Datenschutz-Grundverordnung, ePrivacy-Verordnung und Bundesdatenschutzgesetz im Fokus des medialen Interesses
Auf der diesjährigen KfM-Veranstaltung am 12.04.2018 im Kölner Ratssaal stand das Spannungsverhältnis zwischen dem neuen Datenschutzrecht (DSGVO) und deren Bedeutung für Medienveranstalter im Vordergrund. Insbesondere ging es um den Umfang der datenschutzrechtlichen Freistellung und die Reichweite des in Art. 85 DSGVO verankerten sog. Medienprivilegs. Dass die Bedeutung der Datennutzung für Kommunikationszusammenhänge unübersehbar steigt, stellten die Bürgermeisterin der Stadt Köln, Elfi Scho-Antwerpes (mit Hinweis auf die Digitale Stadt Köln), und vor allem der Chef der Staatskanzlei Nathanael Liminski in ihren jeweiligen Begrüßungen und Keynotes vor. Professor Holger Sievert (Makromedia) konnte dazu einprägsame Sachverhalte präsentieren.
Prof. Dr. Matthias Cornils (Direktor des Mainzer Medieninstituts) legte den Umfang der Freistellung der Medien und die Entstehungsgeschichte der Norm dar. Art. 85 Abs. 1 DSGVO stelle eine eigenständige Öffnungsklausel dar, daher seien die Mitgliedsstaaten über die Vorgaben des Art. 85 Abs. 2 DSGOV hinaus zur Privilegierung der Medien befugt, insb. könnten sie Ausnahmen von Kapitel VIII der DSGVO (Ansprüche und Sanktionen) vorsehen. Nicht alle Bundesländer haben diesen unionsrechtlichen Spielraum zugunsten der Medien ausgeschöpft. Insbesondere in den Pressegesetzen existieren unterschiedliche Konzepte: Einige Bundesländer wie z.B. Sachsen-Anhalt sehen die grundsätzliche Anwendbarkeit von Kapitel VIII vor. Sofern das Presseunternehmen aber der Selbstregulierung durch den Pressekodex und der Beschwerdeordnung des Deutschen Presserates unterliegt, greift eine Freistellung. Die potentiell mögliche Aufsicht stellt nach Cornils einen „Paradigmenwechsel“ dar, da die Presse bisher von jeder sonderrechtlichen, insbesondere behördlichen Aufsicht freigestellt war.
Die der Berufung auf das Medienprivileg vorgelagerten Fragen wie „Was sind Medien?“, welche Angebote sind (noch bzw. schon) als Medien zu qualifizieren, wo verlaufen die Trennlinien und wie werden die unterschiedlichen Aufsichtssysteme miteinander vernetzt, waren Themen des ersten und zweiten Panels. In Zeiten, in denen Angebote schnell mit einem „professionellen journalistischen Anstrich“ gestaltet werden können, wird die Unterscheidung immer schwieriger (Prof. Dr. Frank Überall, Vorsitzender des Deutscher Journalistenverbandes e.V.). Zur Identifizierung journalistischer-redaktioneller Angebote schlug Prof. Dr. Louisa Specht eine zweckgebundene Lösung vor: Das Medienprivileg solle auf diejenigen Akteure Anwendung finden, die vergleichbar zu traditionell journalistischen Tätigkeiten arbeiten und in deren Angeboten die „meinungsbildende Wirkung nicht nur schmückendes Beiwerk“ (in Anlehnung an BGH, NJW 2009, 2888, 2890 spickmich.de) ist. Ob und unter welchen Voraussetzungen Intermediäre in den Genuss des Medienprivilegs kommen können, wurde eingehend diskutiert, ebenso die Frage, ob Art. 85 Abs. 1 DSGOV nicht nur ein Medien-, sondern auch ein viel weiterreichendes „Meinungsprivileg“ enthalte (dafür Prof. Dr. Christoph Fiedler, VDZ). Im letzten Panel wurde über die Auswirkungen der bevorstehenden EPrivacy-Verordnung diskutiert. Aufgrund der verschärften Regelungen drohe ein „finanzielles Erdbeben“ für die Geschäftsmodelle der Werbevermarktung, als dessen Kollateralschaden eine deutlich reduzierte Medienlandschaft befürchtet wird (Hans Demmel, Geschäftsführer n-tv). Diese Einschätzung wurde nicht von allen Diskutanten geteilt. Dr. Constanze Kurz (Sprecherin CCC) vermutet einen Rückgang von Schadsoftware, die in starkem Maße über Werbetargeting verbreitet werde, Florian Glatzner (Verbraucherzentrale Bundesverband) kritisierte den Rückzug der Medienveranstalter zu Gunsten von Third-Parties auf ihren Websites. Oliver Süme befürchtet dagegen, dass ein strenges Einwilligungsmodell dazu führt, dass Nutzer ihre Einwilligung aus einer diffusen Furcht heraus verweigern könnten, so dass das Internet als Werbemedium an Bedeutung verlieren könne. Unstreitig war, dass die Umsetzung der E-Privacy-VO sich noch hinziehen wird, manche Panelteilnehmer begrüßten die gewonnene Zeit, die für bessere Lösungen genutzt werden müsse (Kurz), andere Diskutanten zeigten sich zufrieden damit, dass ohne Umsetzung der E-Privacy-VO die DSGVO für den Bereich der Internetwerbung ab dem 25.05.2018 Anwendung finde (Demmel). Mit Blick auf die Anwendbarkeit der DSGOV dämpfte Kristin Benedikt, Referatsleiterin des Bayerischen Landesamts für Datenschutzaufsicht, den Optimismus, dass die DSGVO die Frage liberaler sehe. Die derzeit über § 15 Abs. 3 TMG geltende liberale Haltung ende mit Inkrafttreten der DSGVO, denn dann seien die datenschutzrechtlichen Regelungen des TMG nicht mehr anwendbar. Das betreffe insbesondere das sog. Programmatic Advertising.
Insgesamt überwog die Ansicht, dass keine grundsätzliche Änderung der Geschäftsgrundlage der journalistisch-redaktionellen Arbeit im engeren Sinne zu befürchten sei, für die nicht-journalistischen Bereiche der Medien, insb. den Werbebereich, sei dies aber anders zu sehen.
Einen weiteren Bericht zur Veranstaltung von Torsten Kleinz finden Sie zudem hier: https://www.heise.de/newsticker/meldung/Koelner-Forum-Medienrecht-Die-DSGVO-und-der-Journalismus-4023808.html
Text: Nora Lorentz / Bilder: Nils Rudolph