Promotionsverfahren
Zulassungsvoraussetzungen
Vorbehaltlich einer näheren Prüfung im Einzelfall sind für Bewerberinnen und Bewerber mit juristischen Prüfungen im Sinne des § 5 DRiG folgende Voraussetzungen erforderlich:
- erste Prüfung bzw. zweite Staatsprüfung im Sinne des § 5 Absatz 1 DRiG mit mindestens "befriedigend" (für die erste Prüfung ist die Gesamtnote im Sinne des § 29 Absatz 2 JAG NRW ausschlaggebend)
- einen Seminarschein gemäß § 3 Absatz 1 Satz 1 Buchstabe b PromO
(Note mindestens "vollbefriedigend") - im Falle des § 3 Absatz 4 Satz 1 PromO (Examen mit "befriedigend") einen weiteren Seminarschein im Sinne der Vorschrift (Achtung: anderer Prüferkreis als bei § 3 Absatz 1 Satz 1 Buchstabe b PromO!)
- Teilnahme an der Einführungswoche (Propädeutikum) der Graduiertenschule (verpflichtend für alle Doktorandinnen und Doktoranden, die ab dem 1. März 2014 angenommen worden sind).
- Nichtvorliegen der Versagungsgründe gemäß § 5 PromO.
- Vollständiger Antrag auf Zulassung gemäß § 7 PromO.
Beachten Sie bitte, dass Seminarscheine anderer Fakultäten dann anerkannt werden, wenn die Seminaranforderungen an diesen Fakultäten den Anforderungen an unserer Fakultät entsprechen ; Schlüsselqualifikationen der Fakultät gelten nicht als Seminarscheine im Sinne der Promotionsordnung.
Die Zulassungsvoraussetzungen müssen spätestens bei Einreichung der Dissertation vorliegen. Seminarscheine können also grundsätzlich auch während des Promotionsstudiums noch erworben werden. Für den Besuch der Einführungswoche ist § 3 Absatz 1 Satz 1 Buchstabe c PromO maßgebend, wonach die Anmeldung zur Einführungswoche mindestens ein Jahr vor Einreichung der Dissertation (= Antrag auf Zulassung) erfolgen muss und die Veranstaltung innerhalb der Jahresfrist besucht werden muss.
Einreichung der Dissertation
Das Promotionsverfahren beginnt mit der Einreichung der Dissertationsschrift (zwei gedruckte Exemplare und eine elektronische Fassung) samt des Antrags auf Zulassung. Eine vollständige Auflistung aller einzureichender Unterlagen entnehmen Sie bitte der dritten Seite des Antrags. Die erforderliche eidesstattliche Versicherung finden Sie als Vordruck auf Seite 4 des Antrags auf Zulassung.
Seminarscheine und Immatrikulationsbescheinigung sind im Original, in beglaubigter Kopie oder in einfacher Kopie bei gleichzeitiger Vorlage des Originals einzureichen.
Die beiden Originale der Dissertation, die zusammen mit dem Zulassungsgesuch im Promotionsbüro einzureichen sind, müssen den Anforderungen der Druckvorlage zur Einreichung der Dissertation und der Promotionsordnung entsprechen (Druckvorlage).
Außerhalb der Öffnungszeiten können Sie Ihre Arbeit nur nach vorheriger Terminabsprache einreichen. Eine postalische Einreichung ist möglich.
Begutachtung und Disputation
Sobald die Erstgutachterin bzw. der Erstgutachter ihr bzw. sein Gutachten erstellt hat, bestimmt die Dekanin oder der Dekan die Zweitgutachterin oder den Zweitgutachter. Nach Eingang des Zweitgutachtens erfolgt eine förmliche Ladung zum Disputationstermin. Zwei Wochen vor dem Termin ist dem Promotionsbüro ein Thesenpapier in 4-facher Ausfertigung zuzusenden. Eine Übermittlung des Thesenpapiers per E-Mail ist grds. nicht möglich.
Die Disputation beginnt mit dem 20-minütigen Referat der Bewerberin bzw. des Bewerbers über den Gegenstand ihrer bzw. seiner Dissertation und deren Kurzthesen im Überblick. Im Anschluss daran findet das Prüfungsgespräch statt. Es kann sich außer auf den Gegenstand der Dissertation auch auf Probleme des Faches und angrenzende Gebiete anderer Fächer beziehen, die mit dem Gegenstand der Dissertation zusammenhängen. Die Gesamtdauer der Prüfung soll ca. 40 Minuten betragen.
Sobald die Erstgutachterin bzw. der Erstgutachter das Erstgutachten erstellt hat, bestimmt die Dekanin oder der Dekan die Zweitgutachterin oder den Zweitgutachter. Nach Eingang des Zweitgutachtens erfolgt eine förmliche Ladung zum Disputationstermin. Zwei Wochen vor dem Termin ist dem Promotionsbüro ein Thesenpapier in 4-facher Ausfertigung zuzusenden. Eine Übermittlung des Thesenpapiers per E-Mail ist nicht möglich. Ausnahmen können nur bei Bewerberinnen oder Bewerbern, die sich im Ausland befinden, gemacht werden.