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Symposium des IAR

Die Reformvorhaben im Anwaltsrecht – was wird 2021 bringen?

© Andreas Burkhardt

Das Institut für Anwaltsrecht an der Universität zu Köln veranstaltete mit technischer Unterstützung durch die Deutsche Anwaltsakademie ein virtuelles Symposium.

Das diesjährige Symposium des Instituts für Anwaltsrecht an der Universität zu Köln fand aufgrund der Corona-Krise und dank der technischen Unterstützung durch die Deutsche Anwaltsakademie virtuell statt. Mit 280 Anmeldungen knüpfte das Symposium an den Erfolg der letzten Jahre an. Damit wurde bewiesen, dass die Themenauswahl durch die Institutsleitung thematisch auch in diesem Jahr wieder den Nerv der Zeit getroffen hat. Die virtuelle Durchführung hatte dabei den Vorteil, dass – anders als im letzten Jahr  – alle eingegangenen Anmeldungen angenommen werden konnten und die Teilnehmerzahl nicht aufgrund fehlender Raumkapazitäten verknappt werden musste.

Die Tagung widmete sich den verschiedenen aktuellen Reformvorhaben im Anwaltsrecht. Zum Ende der Legislaturperiode wurden seitens des Bundesministeriums für Justiz und Verbraucherschutz (BMJV) eine ganze Reihe von Gesetzesentwürfen vorgelegt, die zum Teil tiefgreifende Reformen der Bundesrechtsanwaltsordnung, des Rechtsdienstleistungsgesetzes, des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes und weiterer, für die Anwaltschaft zentraler Vorschriften vorsehen. Neben der geplanten Reform des anwaltlichen Gesellschaftsrechts (sog. Große BRAO-Reform) wurden im Rahmen der Tagung auch die geplante Kostenrechtsmodernisierung, der Referentenentwurf zum Legal-Tech-Inkasso, die beabsichtigte Modernisierung des Personengesellschaftsrechts und die diskutierte Einführung eines Berufsrechts der InsolvenzverwalterInnen diskutiert. Als Höhepunkt der Tagung äußerten sich drei Referent*Innen des BMJV ausführlich zu den diskutierten Entwürfen und nahmen zu zahlreichen kritischen Publikumsfragen Stellung.

Der Referentenentwurf zur Großen BRAO-Reform, der viele Ideen aus dem im Auftrag des Deutschen Anwaltvereins (DAV) erstellten Diskussionsvorschlag von Prof. Dr. Martin Henssler enthält, wurde von Wissenschaft und Praxis überwiegend positiv aufgenommen. Kritik erntete die geplante Verschärfung der Interessenkollision, die eine Ausdehnung auf „sensibles Wissen“ vorsieht. Frau Sabine Münch vom BMJV hielt dem entgegen, dass ein Anwalt, der ein Unternehmen beim Börsengang beraten hat, bei einem anschließenden Bieterverfahren nicht auf Käuferseite mitwirken sollte.

Weniger überzeugen konnte hingegen der Entwurf zum Legal-Tech-Inkasso. Laut Entwurf soll das Erfolgshonorar bei Anwält*Innen bei Gegenstandswerten bis 2.000 € und beim Inkasso sowie bei der Prozessfinanzierung da erlaubt werden, wo auch Inkassodienstleistungen angeboten werden dürfen. JunProf. Dr. Matthias Kilian, der zu dem Thema referierte, hielt dazu fest, dass die einen etwas mehr Berufsausübungsfreiheit bekämen, während sie den anderen genommen werde. Zudem verwies Kilian auf die zahlreichen anwaltlichen Berufspflichten, die von AnwältInnen zu beachten seien, für Inkassodienstleister aber gerade nicht gelten. Zudem übte er Kritik an der Grenze von 2.000 €. Im Ergebnis vertrat Kilian die These, dass statt des Rechtsdienstleisters die Rechtsdienstleistung reguliert werden müsse.

Rechtsanwältin und Notarin Edith Kindermann, Präsidentin des DAV, referierte zu den RVG-Reformen zur Anpassung der Anwaltsgebühren und zur Begrenzung der Inkassokosten. Während die Anpassung zwar sehr spät komme, freute sich Frau Kindermann, dass der Gesetzgeber die transparente berechenbare Gebührenordnung beibehalte. Kindermann gab zudem zu bedenken, dass der Gesetzgeber in jeder Legislaturperiode die Anpassung der Anwaltsgebühren prüfen müsse und nicht wieder sieben Jahre bis zur nächsten Anpassung vergehen dürften.

Dr. David Markworth, Akademischer Rat am Institut für Arbeits- und Wirtschaftsrecht und Habilitand von Prof. Dr. Martin Henssler, widmete sich thematisch den Auswirkungen der geplanten Personengesellschaftsreform auf die Organisation von Anwaltssozietäten. Der Entwurf öffnet die GmbH & Co. KG für die freien Berufe und verweist für die Zulässigkeit in das jeweilige Berufsrecht. Zudem werden die Außengesellschaft bürgerlichen Rechts rechtsfähig und es soll ein Gesellschaftsregister geben; die Eintragung werde jedoch nicht obligatorisch. Markworth begrüßte die Flexibilisierung des Namensrechts der Partnerschaftsgesellschaften. Er kam zudem zu dem Schluss, dass der Entwurf Rechtssicherheit schaffe, jedoch bedauerlicherweise hinter dem sog. Mauracher Entwurf, auf den der aktuelle Referentenentwurf aufbaut, zurückbleibe. Dr. David Markworth hätte die Ausweitung des Anfechtungsmodells bei Beschlussmängeln auf alle Personengesellschaften begrüßt.

Prof. Dr. Christoph Thole referierte zum Berufsrecht der Insolvenzverwalter. Er ging auf die rechtspolitischen Hintergründe ein und befasste sich mit den unterschiedlichen Positionen. Diese reichen von einer eigenen Insolvenzverwalterkammer bis zur Eingliederung in die bestehenden Anwaltskammern, da ca. 95 % der InsolvenzverwalterInnen eine Anwaltszulassung haben. Auch im Raum steht eine bundeseinheitliche Liste ohne Eintrittsbarrieren. Die BRAK will, ähnlich wie der DAV, die InsolvenzverwalterInnen in das anwaltliche Berufsrecht einbinden. Thole hält das Zulassungsthema für überschätzt. Das entscheidende Problem sieht er in der Auswahlentscheidung für das konkrete Insolvenzverfahren.

Moderiert wurde das Symposium von Rechtsanwalt Prof. Dr. Bernd Hirtz, der auch durch die Diskussion leitete und schriftliche Fragen der Teilnehmer*Innen an die Refernt*Innen weitergab.