Klausuren, Hausarbeiten, Seminare
Klausuren
Bitte beachten Sie, dass Sie sich nach §§ 15 f. StudPrO/§ 15 Absatz 4 Master-PO zu allen Klausuren fristgemäß im Voraus anmelden müssen (Termine und Fristen finden Sie auf den Terminsseiten). Klausuren, die ohne fristgemäße Anmeldung geschrieben werden, können nicht bewertet werden. Ausnahmen sind nicht statthaft, die Fristen sind einzuhalten. Klausuren, an denen Sie trotz Anmeldung nicht teilnehmen, werden mit 0 Punkten gewertet. Wenn Sie sich also angemeldet haben und nicht teilnehmen möchten, melden Sie sich fristgemäß wieder ab. Zum Rücktritt aus wichtigem Grund s. unten. Die Anmeldung findet grundsätzlich stets in KLIPS statt, gleiches gilt für die Abmeldung.
Eine Anmeldung zu Klausuren im grundständigen Studiengang mit dem Abschluss "erste Prüfung" nach dem DRiG setzt voraus, dass Sie zum Prüfungsverfahren zugelassen sind, eine Anmeldung zu Klausuren im Rahmen der Schwerpunktbereichsprüfung setzt darüber hinaus eine Anmeldung zu einem Schwerpunktbereich voraus, § 14 StudPrO. Die erforderlichen Formulare finden Sie hier. Die Voraussetzungen zur Anmeldung zu den drei Zwischenprüfungsklausuren entnehmen Sie bitte § 31 Absatz 2 StudPrO. Die weiteren Voraussetzungen für die Anmeldungen zu den Klausuren in den Übungen für Fortgeschrittene finden Sie in § 37 StudPrO.
Sie können an allen Semesterabschlusstests (Klausuren im Anschluss an die Vorlesungen des Grundstudiums) teilnehmen, bis Sie diese erstmals bestanden haben, auch wenn Sie die Klausur zur konkreten Vorlesung nicht mehr benötigen, um zur Zwischen- oder Schwerpunktberechsprüfung zugelassen zu werden. Bestandene Klausuren können nicht zur Verbesserung wiederholt werden (Ausnahme: die endnotenrelevanten Schwerpunktklausuren innerhalb der Versuchsrestriktion nach § 49 Absatz 1 StudPrO).
Sollten Sie technische Probleme mit der An- oder Abmeldung haben, wenden Sie sich bitte umgehend innerhalb der Frist an das Prüfungsamt (E-Mail ist fristwahrend!). Bitte geben Sie dabei stets die Fehlermeldung an, die Ihnen angezeigt wurde.
Wenn die Probleme außerhalb der Öffnungszeiten des Prüfungsamtes auftreten, wenden Sie sich bitte trotzdem innerhalb der Meldefrist per E-Mail an das Prüfungsamt, um die Frist zu wahren! An- oder Abmeldungen nach Fristende können NICHT berücksichtigt werden!
Die Fakultät stellt Ihnen hier einen Kurzleitfaden zur Prüfungsan- und abmeldung über KLIPS 2.0 zur Verfügung. Weitere Anleitungen zur Nutzung von KLIPS, etwa zur Prüfungsanmeldung, finden Sie im Angebot des KLIPS-Supports.
Zu Anmeldungen zu Klausuren nach § 49 Absatz 3 StudPrO s. u.
Sonderfall: An-/Abmeldung bei Beurlaubung wegen Erziehung/Pflege
Wenn Sie wegen Erziehung oder Pflege beurlaubt sind, genießen Sie gemäß § 48 Abs. 5 S. 5 HG NRW trotz der Beurlaubung Prüfungsanspruch, können sich aber nicht über KLIPS anmelden. Bitte nutzen Sie in diesem Falle fristgerecht dieses Formblatt.
Hausarbeiten
Die Schreibzeiten der Hausarbeiten finden Sie auf unseren Terminsseiten. Die Sachverhalte erhalten Sie auf den Webseiten der jeweiligen Prüfer, die ebenfalls auf der Terminsseite angegeben sind.
Die An- und Abmeldung zu und von Hausarbeiten ist erforderlich und erfolgt grds. in KLIPS (Ausnahme Sommer 2016, s. Kasten). Die An- und Abmeldefristen finden Sie auf der Termins- und Fristenseite. Die Hinweise zum Umgang mit Fristen oder Anmeldeproblemen bei Klausuren (s. o.) sind hier entsprechend gültig.
Sie können auch nach Beginn der Bearbeitung die Anmeldung innerhalb der Frist zurücknehmen. Sollten Sie trotz Anmeldung zur Hausarbeit keine Bearbeitung abgeben, hat das für Sie nur die Konsequenz, dass auf Leistungsnachweisen eine nicht angetretene Hausarbeit mit 0 Punkten aufgeführt wird. Endgültig nicht bestehen können Sie dadurch nicht, die Arbeiten sind frei wiederholbar.
Die Hausarbeiten werden den Prüfern anonymisiert vorgelegt. Daher sind auf der Arbeit lediglich Matrikelnummer und Prüfungsnummer (erste fünf Ziffern der Nummer auf dem Prüfungsausweis), nicht aber der Name anzugeben. Die Arbeiten sind zwingend auf https://www.e-klausuren.uni-koeln.de/ea-flex/ hochzuladen. Nur so eingereichte Arbeiten können bewertet werden. Die elektronische Fassung soll in Gestalt einer einzigen durchsuchbaren Text-PDF-Datei im Format PDF/A vorgelegt werden. Da Sie sich über Ihren Uni-Studierendenaccount authentisieren, ist die Abgabe des zusätzlichen "Erklärungsbogens" hier nicht vorgesehen.
Die Prüferin/der Prüfers kann die zusätzliche Abgabe der schriflichen Hausarbeit verlangen. Ist dies laut Bearbeitervermerk angeordenet, müssen die Arbeiten fristgerecht schriftlich beim Lehrstuhl der Prüferin oder des Prüfers eingehen. Ist eine häusliche Arbeit schriftlich und in elektronischer Form einzureichen, so gilt die gesamte häusliche Arbeit als nicht innerhalb der Frist abgegeben, wenn sie nicht fristgemäß schriftlich abgegeben wird, s. dazu § 16 Absatz 3 StudPrO.
Bitte beachten Sie auch in diesem Rahmen die Leitlinien der Universität zur guten wissenschaftlichen Praxis sowie die Ordnung zur Untersuchung wissenschaftlichen Fehlverhaltens. Mehr Informationen zur Guten Wissenschaftlichen Praxis finden Sie hier.
Ein besonderer Hinweis sei auf den Online-Kurs zum Verfassen häuslicher Arbeiten gegeben. Dazu gehört eine Lehrveranstaltung während der Schreibzeit (s. KLIPS: Zusätzliche Veranstaltungen für Juristen - Sonstiges und Ergänzendes).
Bitte beachten Sie auch die Angebote des Rechtswissenschaftlichen Seminars unter dem Titel "Ready to Hausarbeit" sowie die Rechercheberatung.
Prüfungsseminare
Neben Klausuren und Hausarbeiten sind auch Seminare (häusliche Themenbearbeitung mit mündlichem Vortrag und Diskussion) in der StudPrO vorgesehene Prüfungsformen:
- das Vorbereitungsseminar, § 44 StudPrO und das
- das Schwerpunktbereichsseminar als häusliche Arbeit gem. § 28 Absatz 3 Satz 3 JAG NRW.
In Seminaren arbeiten Sie wissenschaftlich: Sie schreiben aufgrund eigener wissenschaftlicher Recherche eine Arbeit mit Fußnotenapparat, Literaturverzeichnis usw. zu einem gegebenen Thema. Auf dieser Grundlage halten Sie vor der Seminargruppe einen Vortrag, über den dann diskutiert wird (vgl. dazu § 12 Absatz 5 StudPrO). Wir weisen hierzu auf die Rechercheberatung des Rechtswissenschaftlichen Seminars hin.
Bei diesen Prüfungen bestehen andere An- und Abmelderegelungen als bei den Klausuren (s.u.).
Das Vorbereitungsseminar dient dazu, die Arbeitsweise und Arbeitstechnik (einschließlich der fachspezifischen formalen Anforderungen wie dem Aufbau, der Zitierweise usw.) einzuüben und Sie damit auf das Schwerpunktbereichsseminar als wichtigste Einzelprüfung im universitären Examen vorzubereiten. Es ist regelmäßig Voraussetzung dafür, dass Sie an der Vergabe der Plätze in einem Schwerpunktbereichsseminar teilnehmen können. An dem Vorbereitungsseminar kann teilnehmen, wer wenigstens im dritten Fachsemester eingeschrieben ist. Weil es nicht Teil der Schwerpunktprüfung ist, geht das Ergebnis nicht in die Schwerpunktbereichsnote ein.
Die Vergabe der Plätze in den Vorbereitungsseminaren erfolgt in der 1. und 2. Belegungsphase sowie in der Restplatzvergabe über KLIPS 2.0. Die Anmeldung zur Prüfung erfolgt nach der Platzvergabe und vor der Themenausgabe schriftlich im Prüfungsamt, dazu liegen den Lehrstühlen die erforderlichen Formulare vor.
Wenn Sie vor einem Wechsel an unsere Fakultät an einer anderen Universität ein juristisches Seminar erfolgreich absolviert haben, reichen Sie bitte Unterlagen dazu beim Prüfungsamt ein, um eine Anrechnung als Vorbereitungsseminar prüfen zu lassen.
Die Anmeldung zum Schwerpunktbereichsseminar erfolgt im Vergabeverfahren über KLIPS, s. dazu den Punkt "Schwerpunktbereichsseminarplatzvergabe" auf der Seite KLIPS für Studierende.
Die Fakultät hat zudem ein "Best-Practice-Papier" zum Schwerpunktseminar erstellt.
Rücktritt von der Prüfung
Nach dem Ende der jeweils geltenden Abmeldefrist ist ein Rücktritt von der Prüfung nur aus wichtigem Grunde zulässig. Der Rücktritt ist unverzüglich dem Prüfungsamt gegenüber zu erklären und der wichtige Grund ist zu belegen.
Um Ihnen aus gesundheitlichen Gründen den Rücktritt von Prüfungen zu ermöglichen, benötigen wir von Ihnen ein ärztliches Attest über die Prüfungsunfähigkeit.
Wenn Sie nachweislich mit SARS-CoV-2 ("Corona") infiziert sind, bedarf es keines ärztlichen Attests, sondern lediglich des Testnachweises (PCR oder Antigen, nicht aber Selbsttest), um einen zum Prüfungsrücktritt berechtigenden wichtigen Grund nachzuweisen.
Aus gesundheitlichen Gründen prüfungsunfähig ist, wessen Leistungsfähigkeit durch erhebliche gesundheitliche Beschwerden physischer oder psychischer Art so beeinträchtigt ist, dass sie/er in einer Hochschulprüfung ihre/seine fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nicht nachweisen kann – typischerweise durch eine akute, vorübergehende Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes. Ist sie nicht vorübergehend, rechtfertigt sie keinen Rücktritt von der Prüfung, weil in diesem Fall auch bei einem Rücktritt und Neuansetzen der Prüfung keine bessere Situation für die Kandidatin oder den Kandidaten entsteht.
Die Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit durch Prüfungsangst oder Prüfungsstress führt grundsätzlich nicht zu einer rechtlich beachtlichen Prüfungsunfähigkeit, anders ist es, wenn die Schwelle zu einer psychischen Erkrankung überschritten ist. Die Fähigkeit, Examensangst zu beherrschen oder ausgleichen zu können, wird in der Prüfung erwartet.
Um Ihnen die Erklärung des Rücktritts und das Einholen eines Attests zu erleichtern, stellen wir Ihnen ein Erklärungsformular mit Hinweisen für Ärztinnen und Ärzte zur Verfügung. Der Rücktritt soll nach der Prüfungsordnung auf diesem Formular erklärt werden, Atteste müssen nicht auf dem Formular ausgestellt werden. Entscheidend ist nicht die Nutzung des Formblatts, sondern dass dem Prüfungsamt unverzüglich schriftlich die erforderlichen Angaben gemacht werden. Das ist mit dem Formblatt häufig am einfachsten.
Zulässige Hilfsmittel in Klausuren
Gemäß § 27 Absatz 1 StudPrO hat der Prüfungsausschuss verbindliche Richtlinien zu den in den Aufsichtsarbeiten erlaubten Hilfsmitteln erlassen, die Sie in unten finden. Zugleich weist das Prüfungsamt darauf hin, dass weiterhin erkannte Täuschungsversuche auch bei Verstößen außerhalb der beschlossenen Leitlinien gemäß der StudPrO geahndet werden! Das Prüfungsamt hat zudem ein Merkblatt für die Klausuraufsicht erstellt.
Auf Grundlage des § 27 Absatz 1 StudPrO hat der Prüfungsausschuss die folgenden Richtlinien erlassen:
A) In den Prüfungen der Rechtswissenschaftlichen Fakultät gelten die folgenden
Richtlinien zu erlaubten Hilfsmitteln:
1. Art der Hilfsmittel:
a) Als Hilfsmittel sind grundsätzlich nur Gesetzestexte (auch Loseblattsammlungen)
zugelassen. Die Prüferin oder der Prüfer kann die Nutzung auf bestimmte Ausgaben
beschränken oder bestimmte Ausgaben ausschließen. Nicht erlaubt sind Ausgaben,
die außer dem Gesetzestext auch Erläuterungen, Schemata o. ä. enthalten (so z. B.
die Polizeifachhandbücher). Jedenfalls zugelassen sind die Hilfsmittel, die auch im
staatlichen Pflichtfachteil der ersten Prüfung durch das JPA beim OLG zugelassen
sind.
b) Wörterbücher oder Fachliteratur einschließlich Kommentare dürfen nicht benutzt werden. Studierende, die ihre Hochschulzugangsberechtigung im nicht deutschsprachigen Ausland erworben haben, dürfen jedoch jeweils ein allgemeinsprachliches Wörterbuch benutzen. Rechtswörterbücher sind ausgeschlossen.
c) Prüferinnen und Prüfer können im Voraus für die alle Kandidatinnen undKandidaten weitere Hilfsmittel (etwa Kommentarliteratur o.ä.) zulassen.
2. Qualität der Hilfsmittel:
In den Schwerpunktbereichsklausuren dürfen nur unmarkierte („blütenweiße“)
Gesetzestexte genutzt werden.
In den übrigen Klausuren sind ausschließlich folgende Modifikationen erlaubt:
• Unterstreichungen
• (farbige) Markierungen
• Klebezettel
• Ziffern/Normenverweise.
Zusätzlicher Text ist stets untersagt.
3. Mobiltelefone und internetfähige Geräte müssen während der Klausur
ausgeschaltet bleiben, Smartwatches dürfen nicht getragen werden.
B) Der Besitz oder die Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel oder eingeschalteter Mobiltelefone oder internetfähiger Geräte oder das Tragen von Smartwatches ist unabhängig von einem konkreten Täuschungsversuch stets eine Ordnungswidrigkeit.
Prüfungsergebnisse/Noteneinsicht
Ihre Noten können Sie in KLIPS einsehen (Anleitung).
Wenn wir neue Ergebnisse in KLIPS einstellen, erhalten die angemeldeten Prüflinge eine Nachricht per E-Mail an ihre Uni-Köln-Adresse.
Leistungen, die vor dem WS '09/'10 erbracht wurden und die nicht in KLIPS verzeichnet sind, wurden, wenn sie schon nach der StudPrO erbracht wurden (und nicht nach der alten StudO auf Grundlage des JAG 1993 oder früher) im alten System zur Leistungsverwaltung erfasst. Leistungsübersichten erhalten Sie zu den Öffnungszeiten im Prüfungsamt. Leistungen, die nicht im Rahmen einer StudPrO nach dem JAG von 2003 erbracht oder angerechnet wurden, liegen hier nicht vor und können nicht bescheinigt werden.
Einsichtnahme in Prüfungsarbeiten
In die begutachteten und bewerteten Arbeiten können Sie bei dem Lehrstuhl, dem die Prüferin oder der Prüfer zugehörig ist, Einsicht nehmen. Ihre Arbeiten, die Sie nicht im Rahmen der Schwerpunktbereichsprüfung geschrieben haben, können Sie mitnehmen. Schwerpunktarbeiten aller Art sowie die Zwischenprüfungsklausuren nach StudPrO 2023 werden im Lehrstuhl aufbewahrt.
Remonstration
Wenn Sie mit der Bewertung Ihrer Arbeit nicht einverstanden sind, können Sie die Prüferin/den Prüfer darum bitten, die Entscheidung zu überdenken (Remonstration einlegen).
Bei Arbeiten, die Sie nicht unter Ihrem Namen, sondern nur unter der Matrikel- und Prüfungsnummer verfasst haben, ist es Ihnen überlassen, ob Sie unter Ihrem Namen oder nur unter der Nummer remonstrieren. Bitte beachten Sie, dass die Prüferinnen und Prüfer Ihnen eine Stellungnahme nur dann direkt zukommen lassen können, wenn Sie Ihre Identität offenbaren.
Hat eine eingereichte Remonstration Erfolg, gibt die Prüferin oder der Prüfer dem Prüfungsamt Nachricht, eine neue Bewertung der Arbeit wird dann von Amts wegen in KLIPS verbucht.
Finden Sie hier eine
Handreichung der Fakultät zur Remonstration
- Was ist die Remonstration?
Die Remonstration ist die Aufforderung an die Prüferin oder den Prüfer, ihre bzw. seine Prüfungsentscheidung zu überdenken: mit der Remonstration rügen Prüflinge die ihrer Ansicht nach nicht leistungsadäquate Bewertung ihrer Prüfungsleistung durch den Prüfer oder die Prüferin.
- Was ist die Rechtsgrundlage für Remonstrationen an der Kölner Rechtswissenschaftlichen Fakultät?
Die Remonstration richtet sich nach § 23 der Studien- und Prüfungsordnung (bitte lesen).
- Bei Wem/Wo ist die Remonstration einzulegen?
Die Remonstration ist beim Institut oder Lehrstuhl der (Erst-) Prüferin oder des (Erst-) Prüfers einzulegen (§ 23 StudPrO).
- Wie ist die Remonstration einzulegen?
Die Remonstration ist schriftlich und mit Begründung einzulegen. Ihr ist, wenn die bewertete Bearbeitung der Aufgabe ausgegeben wird, diese im Original beizufügen.
Dabei gilt: Prüferinnen und Prüfer müssen sich nur mit konkret und nachvollziehbar begründeten Einwänden gegen die Bewertung einer Prüfungsarbeit auseinandersetzen. Pauschale Remonstrationen müssen nicht bearbeitet werden. Prüferinnen und Prüfer sind nur dann zum Überdenken (noch nicht: ändern!) ihrer Bewertungen verpflichtet, wenn ihnen „wirkungsvolle Hinweise“ auf (vermeintliche) Irrtümer und Rechtsfehler gegeben werden, d. h. die Einwände konkret und nachvollziehbar begründet werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.02.1993 – 6 C 35/92, NVwZ 1993, 681, 683).
Dazu genügt es nicht, sich generell gegen die Bewertung der Prüfungsleistungen zu wenden und etwa pauschal eine zu strenge Korrektur z u bemängeln. Vielmehr muss konkret dargelegt werden, in welchen Punkten die Korrektur der Prüfungsleistungen bewertungsfehlerhaft sei. Dazu sind substantiierte Einwände gegen die Bewertungen zu erheben. Wer etwa geltend macht, dass eine als falsch bewertete Antwort in Wahrheit vertretbar sei und so auch vertreten werde, hat dies unter Hinweis auf entsprechende Fundstellen näher darzulegen.
Dem entspricht die Pflicht der Prüfenden, die Bewertung einer Prüfungsklausur hinreichend schriftlich zu begründen. Damit die Prüflinge wirksam Einwände gegen die Bewertung vorbringen können, müssen die maßgeblichen Bewertungsgründe – zwar nicht in den Einzelheiten, aber doch in den für das Ergebnis ausschlaggebenden Punkten – aus der Gesamtschau von Randbemerkungen und etwaigem Kommentar am Ende erkennbar sein. Anderenfalls ist den Studierenden eine Remonstration unmöglich. Die Anforderungen sind nicht zu übersteigern: eine kurze Begründung reicht aus, wenn sie verständlich ist und den Gedankengang der prüfenden Person nachvollziehbar macht. Insbesondere die Zweitprüferinnen und Zweitprüfer dürfen sich, so sie vom Votum der Erstprüferin oder des Erstprüfers nicht abweichen wollen, schlicht „einverstanden“ erklären (BVerwG, Urt. v. 09.12.1992 – 6 C 3/92, NVwZ 1993, 677).
- Bis wann kann die Remonstration eingelegt werden?
Es gilt nach § 23 StudPrO eine Monatsfrist, die grds. mit der Bekanntgabe des Ergebnisses durch das Prüfungsamt und der Möglichkeit der Einsichtnahme in die oder Abholung der Arbeit beginnt. Die Frist wird grds. nicht dadurch gehemmt, dass Prüflingen ein Termin zur Einsichtnahme nicht passt.
Werden die Ergebnisse anderer Prüfungen als Schwerpunktseminaren in der vorlesungsfreien Zeit bekannt gegeben, beginnt die Frist an dem ersten Vorlesungstag des folgenden Semesters. Sollte das Ergebnis erst in der nächsten Vorlesungszeit bekannt gegeben werden, so ist Fristbeginn diese Bekanntgabe bzw. der erste Tag der Einsichtnahmemöglichkeit, sofern dieser zeitlich nach der Bekanntgabe liegt.
- Kann sich durch die Remonstration die Bewertung der Leistung verschlechtern?
Ja, soweit der Prüferin oder dem Prüfer (erstmals) ein Fehler auffällt, der zuvor nicht in die Bewertung eingeflossen ist. Nicht erlaubt ist es, im Zuge des Überdenkens der Bewertung einen strengeren Prüfungsmaßstab anzulegen als zuvor. Das bedeutet: die „Verböserung“ ist nicht ausgeschlossen, wenn der Maßstab gewahrt bleibt (vgl. BVerwG, Urteil v. 14.07.1999 – 6 C 20/98, BVerwGE 109, 211 = NJW 2000, 1055).
- Hinweise zum Verfassen einer Remonstration
Wählen Sie in Ihrer Remonstration eine sachliche, unaufgeregte Sprache. Fügen Sie Ihnen ausgehändigte Arbeiten im Original bei.
Bitte bedenken Sie vor dem Verfassen Ihrer Begründung:
Bewertet wird jeweils (und allein) die konkrete eingereichte Bearbeitung in Bezug auf die Aufgabenstellung. Daraus ergibt sich: Wie (andere) Bearbeitungen anderer Studierender bewertet worden sind, ist grds. irrelevant und hat in einer Remonstration nichts verloren. Auch Erklärungen, wie bestimmte Äußerungen gemeint gewesen seien, erübrigen sich daher – dies muss sich ohne nachträgliche Erklärungen aus der Bearbeitung selbst ergeben. Die Remonstration ist keine Möglichkeit zur Wiederholung der Prüfung, sondern Gelegenheit, Prüferin/Prüfer auf Unstimmigkeiten in der Bewertung der abgegebenen Bearbeitung hinzuweisen.
Ebenfalls nicht tragend ist der Hinweise, bestimmte Ausführungen seien aus Zeitmangel nicht möglich gewesen; ein korrektes Zeitmanagement ist Teil der erwarteten Prüfungsleistung.
Auch persönliche Gründe (persönliche Lebensumstände, Probleme mit Stipendiengebern, BAföG-Amt oder Eltern, Unwohlsein, drohende Exmatrikulation, übrige Prüfungsleistungen etc.) sind in einer Remonstration nicht anzusprechen. Bewertet wird in der Prüfung allein die Leistung, nicht die Person der oder des Studierenden. Der Hinweis auf sachfremde persönliche Umstände kann als Versuch unzulässiger Einflussnahme verstanden und behandelt werden.
In der Remonstration liegt – soweit keine fachspezifischen Fehler (Richtiges als falsch bewertet, Falsches als richtig dargestellt, sachfremde Erwägungen angestellt) gerügt werden – die Aufforderung, die im Rahmen des prüfungsrechtlichen Bewertungsspielraums getroffene Entscheidung zu überdenken. In die Bewertung fließen u.a. auch die Schwerpunktsetzung, die Struktur der Lösung und des Gedankengangs, die methodische Qualität der Lösung und der Argumentation ein; auch die sprachliche Form einschließlich Rechtschreibung, Zeichensetzung und Grammatik kann als Element zur Abrundung des Gesamturteils über die juristische Befähigung des Prüflings mitberücksichtigt werden (so BVerwGE 92, 132 [135 f.] für juristische Staatsexamen; bestätigt in BVerwG Buchholz 421.0 Nr. 379). Dabei ist klar, dass gerade in einer Klausur Flüchtigkeitsfehler vorkommen können, doch sollte dies – insbesondere in Hausarbeiten und Seminararbeiten – nicht in gehäufter Form geschehen; anderenfalls kann das in die Bewertung einfließen.
Letztlich entscheidend für die Bewertung einer Arbeit mit einer Punktzahl ist der Gesamteindruck, den die Bearbeitung der Aufgabe vermittelt. Dabei spielt nicht nur eine Rolle, ob die Fallprobleme erkannt und im Ergebnis zutreffend gelöst wurden, sondern auch und vor allem, wie sie gelöst wurden („der Weg ist das Ziel“). Dabei verfügt die Prüferin oder der Prüfer über einen Beurteilungssspielraum, die Gewichtung einzelner Faktoren unter- und gegeneinander ist dabei ihre/seine Sache.
SP-Inhalte nach § 49 Absatz 3 StudPrO
Nach § 10 Absatz 17 der Studien- und Prüfungsordnung 2008/§ 49 Absatz 3 der Studien- und Prüfungsordnung 2014 kann der Dekan oder die Dekanin auf Beschluss der Engeren Fakultät weitere Lehrveranstaltungen jeweils für ein Semester zum Inhalt eines Schwerpunktbereichs erklären.
Die An- und Abmeldung erfolgt aus technischen Gründen statt über KLIPS über dieses Ab-/Anmeldeformular.
Folgende Fächer sind auf Grund dieser Vorschrift benannt:
Für das Sommersemester 2011:
Schwerpunktbereich | Fach |
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6 | Luft- und Weltraumrecht I (Luftrecht) |
6 | Luft- und Weltraumrecht II (Weltraumrecht) |
Für das Wintersemester 2011/12:
Schwerpunktbereich | Fach |
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1 | US Business Law |
2 | US Family Law |
6 | Luft- und Weltraumrecht I (Luftrecht) |
6 | Luft- und Weltraumrecht II (Weltraumrecht) |
Für das Sommersemester 2014:
Schwerpunktbereich | Fach |
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14 | Strafrechtsgeschichte |
15 | Strafrechtsgeschichte |
Für das Sommersemester 2015:
Schwerpunktbereich | Fach |
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9, 14 (StudPrO 2014) | Nachrichtendienstrecht |
Für das Sommersemester 2016:
Schwerpunktbereich | Fach |
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9 (StudPrO 2014) | Europäische Normsetzung |
9, 14 (StudPrO 2014) | Nachrichtendienstrecht |
Für das Wintersemester 2017/2018:
Schwerpunktbereich | Fach |
---|---|
3 (StudPrO 2014) | Patentrecht |
9, 14 (StudPrO 2014) | Nachrichtendienstrecht |
Für das Sommersemester 2019:
Schwerpunktbereich | Fach |
---|---|
8, 9, 14 (StudPrO 2014) | Nachrichtendienstrecht |
Für das Wintersemester 2019/2020:
Schwerpunktbereich | Fach |
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1, 2, 4 (StudPrO 2014) | Restrukturierung in der Unternehmenskrise und Insolvenz |
7 (StudPrO 2014) | Wirtschaftsrechtsgeschichte |
7 (StudPrO 2014) | Europäisches Privatrecht |
Für das Sommersemester 2020:
Schwerpunktbereich | Fach |
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7 (StudPrO 2014) | Europäisches Privatrecht; Wirtschaftsrechtsgeschichte |
8, 13, 14 (StudPrO 2014) | Recht der Nachrichtendienste |
13, 14 (StudPrO 2014) | Vernehmung in Theorie und Praxis |
Für das Wintersemester 2020/2021:
Schwerpunktbereich | Fach |
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1, 2, 4 (StudPrO 2014) | Restrukturierung in der Unternehmenskrise und Insolvenz |
2, 3, 4,7 (StudPrO 2014) | Zivilrecht und Digitalisierung |
Für das Sommersemester 2021:
Schwerpunktbereich | Fach |
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3 (StudPrO 2014) | Recht der Informationstechnologie |
5 (StudPrO 2014) | Einführung in den Anwaltsberuf |
13, 14 (StudPrO 2014) | Vernehmung in Theorie und Praxis |
Für das Wintersemester 2021/2022:
Schwerpunktbereich | Fach |
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1, 2, 4 (StudPrO 2014) | Restrukturierung in der Unternehmenskrise und Insolvenz |
4, 8 (StudPrO 2014) | Öffentliches Börsenrecht |
Für das Sommersemester 2022:
Schwerpunktbereich | Fach |
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1, 2, 4 (StudPrO 2014) | Restrukturierung in der Unternehmenskrise und Insolvenz |
5 (StudPrO 2014) | Einführung in den Anwaltsberuf |
Für das Wintersemester 2022/2023:
Schwerpunktbereich | Fach |
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4 (StudPrO 2014) | Aufsichtsrecht des Finanz- und Versicherungssektors |
8 (StudPrO 2014) | Beamtenrecht |
5 (StudPrO 2014) | Einführung in den Anwaltsberuf |
9 (StudPrO 2014) | Luftrecht: Zivilrechtliche Fragen des Luftrechts |
9 (StudPrO 2014) | Der Rechtsrahmen zwischen Start und Landung bei internationalen Flügen |
1, 2, 4 (StudPrO 2014) | Restrukturierung in der Unternehmenskrise und Insolvenz |
2, 3, 4, 6, 7 (StudPrO 2014) | Zivilrecht und Digitalisierung |
Für das Wintersemester 2023/2024:
Schwerpunktbereich | Fach |
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4 (StudPrO 2014) | Prozessrechtliche Besonderheiten im Bank- und Kapitalmarktrecht |
14 (StudPrO 2014) | Strafrecht im Zeitalter der Digitalisierung; Sportrecht |
5 (StudPrO 2014) | Einführung in den Anwaltsberuf |
9 (StudPrO 2014) | Luftrecht: Zivilrechtliche Fragen des LuftrechtsDer Rechtsrahmen zwischen Start und Landung bei internationalen Flügen |
8, 9 (StudPrO 2014) | Nachhaltigkeit im Völkerrecht |
1, 2, 4 (StudPrO 2014) | Restrukturierung in der Unternehmenskrise und Insolvenz |
2, 3, 4, 6, 7 (StudPrO 2014) | Zivilrecht und Digitalisierung |
Prüfungstermine und Meldefristen
Die Klausurtermine und die An- Abmeldefristen für Klausuren sowie die Termine für die Schwerpunktbereichsseminarplatzvergabe finden Sie hier.