skip to content

Promotionsordnung der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität zu Köln vom 26. Oktober 2010

Wichtiger Hinweis: Bei der nachfolgenden Ordnung handelt es sich um eine konsolidierte Lesefassung, geändert durch Ordnung vom 29. Mai 2017 (AM 60/2017). Verbindlich ist der Text der amtlichen Mitteilung. Zuletzt geändert durch Ordnung vom 23.Dezember 2023 (AM 1/2024).

§ 1 Verleihung des Doktorgrades

nach oben

(1) Die Fakultät verleiht den Grad eines Doktors der Rechte (Dr. iur.) aufgrund einer von dem Bewerber/der Bewerberin verfassten rechtswissenschaftlichen Abhandlung (Dissertation, § 9) und einer mündlichen Prüfung (Disputation, § 12).

(2) Die Fakultät verleiht den Grad eines Doktors beider Rechte (Dr. iur. utr.), wenn der
Bewerber/die Bewerberin die Dissertation auf dem Gebiet des kanonischen Rechts, des evangelischen Kirchenrechts oder der kirchlichen Rechtsgeschichte verfasst hat und die besonderen Zulassungsvoraussetzungen des § 8 erfüllt.

(3) Aufgrund hervorragender wissenschaftlicher Leistungen oder anderer besonderer Verdienste um die Wissenschaft kann der Doktorgrad ehrenhalber (Dr. iur. h.c.) verliehen werden (§ 16).


§ 2 Annahme als Doktorand/Doktorandin

nach oben

(1) Wer eine Dissertation verfassen möchte, soll sich zur Betreuung als Doktorandin oder Doktorand annehmen lassen; Betreuerin oder Betreuer und Doktorandin oder Doktorand sollen eine Betreuungsvereinbarung abschließen.

(2) 1Doktorandinnen und Doktoranden betreuen und Erstgutachten zu Dissertationen abgeben können

a) die hauptamtlichen und die im Ruhestand befindlichen Professorinnen und Professoren im Sinne des § 11 Absatz 1 Nummer 1 HG NRW,

b) die außerplanmäßigen Professorinnen und Professoren, die Privatdozentinnen und Privatdozenten sowie

c) die Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren, deren Bewährung als Hochschullehrerin oder -lehrer gemäß § 39 Absatz 5 Satz 2 HG NRW festgestellt wurde, der Fakultät. 2Bleiben als Hochschullehrerin oder -lehrer bewährte Juniorprofessorinnen oder -professoren nach dem Ende der Juniorprofessur als wissenschaftliche Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter Mitglieder der Fakultät gemäß § 9 Absatz 1 Satz 1 HG NRW, sind sie für die Dauer der Mitgliedschaft weiterhin zur Betreuung und Begutachtung berechtigt. 3Diese Rechte können auf Antrag Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren bereits vor der Feststellung nach Satz 1 verliehen werden, sobald diese über die Dissertation hinaus besondere wissenschaftliche Forschungsleistungen erbracht haben; die Entscheidung trifft das Dekanat im Benehmen mit der wissenschaftlichen Leitung der Graduiertenschule.
(3) 1Wer einen Doktoranden/eine Doktorandin annimmt, erteilt ihm/ihr hierüber eine Bescheinigung, aus der das Datum der Annahme und das Thema der Dissertation hervorgehen. 2Eine Kopie der Bescheinigung wird dem Dekanat übermittelt.
3Die Dekanin oder der Dekan bestellt auf Vorschlag der Betreuerin oder des Betreuers

a) eine nach § 2 Absatz 2 zur Erstbetreuung von Doktorandinnen und Doktoranden berechtigte Person,

b) eine Honorarprofessorin oder einen Honorarprofessor der Fakultät oder

c) ein dort zur Erstellung von Promotionsgutachten berechtigtes Mitglied einer anderen deutschen oder ausländischen Fakultät

zur Zweitbetreuerin oder zum Zweitbetreuer.

4Auf Wunsch der Doktorandin oder des Doktoranden kann eine weitere Person zur Drittbetreuerin oder zum Drittbetreuer bestellt werden.


§ 3 Voraussetzungen der Zulassung zur Promotion

nach oben

(1) 1Zur Promotion wird auf Antrag zugelassen, wer

a) die erste Prüfung oder die zweite Staatsprüfung gemäß § 5 des Deutschen Richtergesetzes mindestens mit der Note „vollbefriedigend“ bestanden hat; der ersten Prüfung steht die erste Staatsprüfung gemäß des Deutschen Richtergesetzes in der bis zum 30.06.2003 geltenden Fassung gleich,

b) in einem Seminar bei einer zur Betreuung (auch Zweitbetreuung) von Doktorandinnen oder Doktoranden berechtigten Person vor dem Wintersemester 2005/2006 eine Ausarbeitung eingereicht und ein Referat gehalten hat und die Leistung mindestens mit der Note ‚gut‘ oder seit dem Wintersemester 2005/2006 eine Ausarbeitung eingereicht und ein Referat gehalten hat und die Leistung mindestens mit der Note ‚vollbefriedigend‘ bewertet wurde, sowie

c) sich wenigstens ein Jahr vor der Antragstellung für das von der Graduiertenschule der Fakultät angebotene Propädeutikum angemeldet und es  vor der Antragstellung absolviert hat.

2Von allen Doktorandinnen und Doktoranden werden Kenntnisse der lateinischen Sprache erwartet.

(2) 1Stellt der Besuch des Propädeutikums oder das Einhalten der Frist gemäß Absatz 1 Satz 1 Buchstabe c für die Bewerberin oder den Bewerber eine unzumutbare Härte dar, kann die Dekanin oder der Dekan, gegebenenfalls im Benehmen mit der Betreuerin oder dem Betreuer, die Bewerberin oder den Bewerber von der Verpflichtung zur Teilnahme oder der Einhaltung der Frist befreien. 2Eine unzumutbare Härte stellt die Pflicht zum Besuch des Propädeutikums insbesondere für Bewerberinnen oder Bewerber dar, die ihre Dissertationsschrift in einer anderen als der deutschen Sprache verfassen und keine für den Besuch des Propädeutikums hinreichende Deutschkenntnisse aufweisen. 3Allein die Arbeitsbelastung der Bewerberin oder des Bewerbers begründet keinen Härtefall.

(3) 1Wer von einer Hochschullehrerin oder einem Hochschullehrer oder einer Privatdozentin oder einem Privatdozenten der Fakultät vor deren oder dessen Berufung an die Universität zu Köln an deren oder dessen bisheriger Fakultät als Doktorandin oder Doktorand angenommen wurde, kann auf deren oder dessen Antrag zur Promotion zugelassen werden, wenn sie oder er die erste Prüfung oder die zweite Staatsprüfung mindestens mit der Note „befriedigend“ bestanden hat und bei der Annahme als Doktorandin oder Doktorand die Zulassungsvoraussetzungen ihrer oder seiner Heimatuniversität erfüllt hat. 2Für Bewerberinnen oder Bewerber, die das Studium im Ausland abgeschlossen haben, gilt § 4.

(4) 1Hat eine Bewerberin oder ein Bewerber weder in der ersten Prüfung oder der ersten Staatsprüfung noch in der zweiten Staatsprüfung die in Absatz 1 Satz 1 Buchstabe a vorgesehene Note, aber mindestens in einer der beiden Prüfungen die Note „befriedigend“ erhalten, so lässt die Dekanin oder der Dekan die Bewerberin oder den Bewerber zur Promotion zu, wenn sie oder er in einem weiteren Seminar bei einer anderen zur Betreuung (auch Zweitbetreuung) von Doktorandinnen und Doktoranden berechtigten Person als der Betreuerin oder dem Betreuer oder dem Betreuer vor dem Wintersemester 2005/2006 eine Ausarbeitung eingereicht und ein Referat gehalten hat und die Leistung mindestens mit der Note „gut“ oder seit dem Wintersemester 2005/2006 eine Ausarbeitung eingereicht und ein Referat gehalten hat und die Leistung mindestens mit der Note „vollbefriedigend“ bewertet wurde. 2Hat die Bewerberin oder der Bewerber das Seminar im Sinne des Satzes 1 absolviert, ohne zuvor als Doktorandin oder Doktorand angenommen worden zu sein, so bestellt die Dekanin oder der Dekan die Veranstalterin oder den Veranstalter des Seminars nicht gemäß § 10 zur Erstgutachterin oder zum Erstgutachter.

(5) 1Wer keine juristische Prüfung im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a bestanden, aber im Bereich der Europäischen Union einen Masterstudiengang gemäß § 61 Absatz 2 HG NRW abgeschlossen hat, wird zur Promotion zugelassen, wenn der Abschluss qualifiziert ist und sie oder er weitere Leistungen nach Satz 4 erbracht hat. 2Ein Masterabschluss ist qualifiziert, wenn die Bewerberin oder der Bewerber zu den besten 15 Prozent der Absolventinnen und Absolventen des jeweiligen Jahrgangs in ihrem oder seinem Studiengang gehört. 3Gehört sie oder er nicht zu den besten 15 Prozent, aber zu den besten 20 Prozent der Absolventinnen und Absolventen des jeweiligen Jahrgangs in ihrem oder seinem Studiengang, so muss zur Zulassung wenigstens eine der nach Satz 4 Buchstabe c erforderlichen Seminarleistungen mit wenigstens der Note „gut“ bewertet worden sein. 4Die Bewerberin oder der Bewerber hat folgende Leistungen in Lehrveranstaltungen des Studienganges Rechtswissenschaft an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität zu Köln zu erbringen:

a) in einer Übung eine Hausarbeit und eine Klausur, wobei das Ergebnis der beiden Leistungen im Durchschnitt mindestens „befriedigend“ sein muss (4 Versuche zum Bestehen der Klausur und zum Verbessern des Klausurergebnisses, keine Versuchsbeschränkung in der Hausarbeit),

b) in einer Grundlagenveranstaltung eine Klausur mindestens mit der Note „befriedigend“ (3 Versuche zum Bestehen der Klausur und zum Verbessern des Klausurergebnisses),

c) drei Seminare, davon mindestens eines, das einer Schwerpunktbereichsseminararbeit (häusliche Arbeit im Sinne von § 28 Absatz 3 Satz 3 JAG NRW) mit Vortrag und Diskussion nach der Studien- und Prüfungsordnung für den Studiengang Rechtswissenschaft mit Abschluss erste Prüfung dieser Fakultät entspricht und mindestens eines bei einer Hochschullehrerin oder einem Hochschullehrer oder einer Privatdozentin oder einem Privatdozenten der Fakultät, die oder der nicht Betreuerin oder Betreuer der Dissertation ist, wobei sie oder er jeweils eine Ausarbeitung eingereicht und ein Referat gehalten hat und die Leistung mindestens mit der Note „vollbefriedigend“ bewertet worden sein muss (keine Versuchsbeschränkung hinsichtlich der Seminare).

5Die Entscheidung über das Vorliegen der Voraussetzungen nach den Sätzen 2 bis 4 trifft die Dekanin oder der Dekan. 6Sie oder er kann von der Verpflichtung, Klausuren und Hausarbeiten nach Satz 4 zu schreiben, ganz oder teilweise befreien, soweit die rechtswissenschaftlichen Anteile in dem Masterstudiengang, den die Bewerberin oder der Bewerber absolviert hat, deren oder dessen juristische Qualifikation hinreichend erkennen lassen. 7Die Sätze 1, 2, 4, 5 und 6 gelten entsprechend für Absolventinnen und Absolventen von Magister-, Diplom- und Staatsexamensstudiengängen.

(6) 1Wer keine juristische Prüfung im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a abgelegt, aber im Bereich der Europäischen Union einen rechtswissenschaftlichen Bachelorstudiengang im Sinne des § 67 Absatz 4 Buchstabe b HG NRW abgeschlossen hat, wird zur Promotion zugelassen, wenn der Abschluss sie oder ihn ohne Auflagen zur Aufnahme eines Masterstudiums qualifiziert und sie oder er weitere Leistungen nach Satz 2 erbracht hat. 2Die Bewerberin oder der Bewerber hat folgende Leistungen in Lehrveranstaltungen, die für den Studiengang Rechtswissenschaft mit Abschluss erste Prüfung an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität zu Köln angeboten werden, zu erbringen:

a) in vier Lehrveranstaltungen des Grundstudiums im Pflichtfachbereich Abschlussklausuren jeweils mindestens mit der Note „befriedigend“ (insgesamt 9 Versuche),

b) in einer Übung eine Hausarbeit und eine Klausur jeweils mindestens mit der Note „befriedigend“ (4 Versuche für die Klausur keine Versuchsbeschränkung in der Hausarbeit),

c) in einer Grundlagenveranstaltung eine Klausur mindestens mit der Note „befriedigend“ (3 Versuche zum Bestehen der Klausur und zum Verbessern des Klausurergebnisses),

d) drei Seminarreferate, davon mindestens eines, das einer Schwerpunktbereichsseminararbeit (häusliche Arbeit im Sinne von § 28 Absatz 3 Satz 3 JAG NRW) mit Vortrag und Diskussion nach der Studien- und Prüfungsordnung für den Studiengang Rechtswissenschaft mit Abschluss erste Prüfung dieser Fakultät entspricht und mindestens eines bei einer zur Betreuung (auch Zweitbetreuung) von Doktorandinnen und Doktoranden berechtigten Person, die oder der nicht Betreuerin oder Betreuer der Dissertation ist, wobei jeweils eine Ausarbeitung eingereicht und ein Referat gehalten worden und die Leistung mindestens mit der Note „vollbefriedigend“ bewertet worden sein muss.

3Die Entscheidung über das Vorliegen der Voraussetzungen nach den Sätzen 1 und 2 trifft die Dekanin oder der Dekan. 4Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für Absolventinnen und Absolventen von rechtswissenschaftlichen Diplomstudiengängen.


§ 4 Bewerber/Bewerberinnen mit im Ausland abgeschlossenem Studium

nach oben

(1) 1Wer ein rechtswissenschaftliches Studium im Ausland abgeschlossen hat, wird auf Antrag zur Promotion zugelassen, wenn sie oder er

a) ein Hochschulstudium erfolgreich mit einer Prüfung abgeschlossen hat, die am Ort der Hochschule ohne weitere Voraussetzung den Zugang zu einem juristischen Beruf oder zu einer qualifizierten berufspraktischen juristischen Ausbildung ermöglicht oder einen Abschluss im Sinne des zweiten Zyklus des Bolognaprozesses entspricht,
b) zu selbständiger wissenschaftlicher Arbeit (§ 9 Absatz 1) befähigt ist und
c) wenigstens ein Jahr vor der Antragstellung das von der Graduiertenschule der Fakultät angebotene Propädeutikum absolviert hat.

2Die Bewerberinnen oder Bewerber sollen Kenntnisse der deutschen Sprache besitzen. 3Der Nachweis der Befähigung im Sinne von Satz 1 Buchstabe  b wird in der Regel durch den Erwerb des Grades des Master of Laws für im Ausland graduierte Juristen und Juristinnen an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität zu Köln mindestens mit der Note „magna cum laude“ erbracht. 4Hat die Bewerberin oder der Bewerber kein Masterstudium nach Satz 3 absolviert, so kann die Dekanin oder der Dekan, gegebenenfalls im Benehmen mit der Betreuerin oder dem Betreuer, die die Bewerberin oder den Bewerber von der von der Voraussetzung des Masterstudiums befreien, wenn die Bewerberin oder der Bewerber in einem Seminar bei einer zur Betreuung (auch Zweitbetreuung) von Doktorandinnen und Doktoranden berechtigten Person, die oder der nicht Betreuerin oder Betreuer der Dissertation ist, eine Ausarbeitung eingereicht und ein Referat gehalten hat und die Leistung mindestens mit der Note „gut“ bewertet wurde. 5§ 3 Absatz 3 und 4 bleibt unberührt. 6Hat die Bewerberin oder der Bewerber das Seminar im Sinne des Satzes 5 absolviert, ohne zuvor als Doktorandin oder Doktorand angenommen worden zu sein, so bestellt die Dekanin oder der Dekan die Veranstalterin oder den Veranstalter des Seminars nicht gemäß § 10 zur Gutachterin oder zum Gutachter.

(2) 1Sind die Voraussetzungen der Zulassung nach Absatz 1 erfüllt, so erteilt die Dekanin oder der Dekan der Bewerberin oder dem Bewerber hierüber auf Antrag eine schriftliche oder elektronische Bestätigung. 2§ 7 bleibt unberührt.


§ 5 Versagungsgründe

nach oben

Die Zulassung zur Promotion ist zu versagen, wenn der Bewerber/die Bewerberin
1. die Voraussetzungen nach § 3 und § 4 nicht erfüllt;
2. an einer Rechtswissenschaftlichen Fakultät die Doktorprüfung nicht bestanden hat oder
3. wegen einer vorsätzlichen wissenschaftsbezogenen Straftat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr rechtskräftig verurteilt wurde und die Eintragung der Verurteilung noch nicht aus dem Bundeszentralregister getilgt worden ist.


§ 6 Betreuung

nach oben

1Der Betreuer/Die Betreuerin der Dissertation überprüft in regelmäßigen Abständen den Fortschritt der Dissertation. 2Dies kann durch die Durchsicht und Besprechung von Teilentwürfen oder im Rahmen von Doktorandenseminaren geschehen. 3Die Zweitbetreuerin oder der Zweitbetreuer sowie gegebenenfalls die Drittbetreuerin oder der Drittbetreuer beraten die Doktorandin oder den Doktoranden.


§ 7 Zulassungsantrag

nach oben

(1) 1Ist die Dissertation abgeschlossen, so beantragt der Bewerber/die Bewerberin beim Dekan/bei der Dekanin die Zulassung zur Promotion. 2Dem Antrag sind beizufügen:

1. ein in deutscher Sprache abgefasster Lebenslauf, in dem der Bewerber/die Bewerberin seinen/ihren Bildungsgang darlegt;
2. ein Passbild;
3. Zeugnisse über die Vorbildung und das Studium, insbesondere:

a) das Reifezeugnis oder der Nachweis einer sonstigen Hochschulzugangsberechtigung,
b) die Studienbücher,
c) die nach §§ 3 und 4 erforderlichen Nachweise über Seminare und zusätzliche Studienleistungen,
d) Zeugnisse über die Erste Prüfung und gegebenenfalls die Zweite Staatsprüfung;

3a. gegebenenfalls den Nachweis der Heimathochschule über das Vorliegen der Voraussetzung des § 3 Absatz 3 Satz 3,
4. in den Fällen des § 3 Abs. 5 eine Bescheinigung der Herkunftshochschule über die Qualifikation des Masterabschlusses;
5. in den Fällen des § 3 Abs. 5 eine Bescheinigung der Herkunftshochschule über den Inhalt des Bachelorstudienganges sowie über die Qualifikation des Bewerbers/der Bewerberin zur Aufnahme eines Masterstudiums;
6. eine eidesstattliche Versicherung der Bewerberin oder des Bewerbers, dass sie oder er nicht wegen einer wissenschaftsbezogenen Straftat vorbestraft ist;
7. eine eidesstattliche Versicherung des Bewerbers/der Bewerberin, dass er/sie zuvor nicht erfolglos an einer anderen Fakultät versucht hat, einen juristischen Doktorgrad zu erwerben;
8. eine eidesstattliche Versicherung des Bewerbers/der Bewerberin, dass er/sie die Dissertation selbständig verfasst, keine anderen als die in der Arbeit angeführten Quellen und Hilfsmittel benutzt und die aus anderen Werken ganz oder annähernd wörtlich entnommenen Stellen als solche kenntlich gemacht hat;
9. die Dissertation in zwei ausgedruckten, gebundenen und mit Seitenzahlen versehenen Exemplaren sowie elektronisch gespeichert auf einem Datenträger.

(2) 1Für ausländische Bewerber/Bewerberinnen gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass deren besondere Situation berücksichtigt wird.  2Soweit die erforderlichen Unterlagen schon im Rahmen der Überprüfung nach § 4 eingereicht wurden, müssen sie nicht erneut vorgelegt werden.

(3) Der Antrag kann zurückgenommen werden, solange noch kein Ergebnis einer Begutachtung mitgeteilt wurde. 

(4) Über die Zulassung zur Promotion entscheidet der Dekan/die Dekanin durch schriftlichen oder elektronischen Bescheid, der im Falle der Ablehnung zu begründen ist.


§ 8 Verleihung des Grades eines Doktors beider Rechte

nach oben

(1) Für die Verleihung des Grades eines Doktors beider Rechte gelten die Bestimmungen dieser Promotionsordnung, jedoch muss der Bewerber/die Bewerberin zusätzlich im Studium an der Universität zu Köln den Schwerpunktbereich „Religion, Kultur und Recht“ belegt, die hierfür erforderlichen Leistungsnachweise erbracht und die Schwerpunktbereichsseminararbeit (häusliche Arbeit im Sinne von § 28 Absatz 3 Satz 3 JAG NRW) mit Vortrag und Diskussion mindestens mit der Note „vollbefriedigend“ bestanden haben.

(2) 1Die besonderen Zulassungsvoraussetzungen nach Absatz 1 erfüllen auch Bewerber/Bewerberinnen, die an einer Rechtswissenschaftlichen Fakultät oder einer Theologischen Fakultät mindestens vier benotete Leistungsnachweise (Seminare, Übungen, Exegesen, Klausuren) aus dem Bereich des Kirchenrechts erworben haben. 2Einer dieser Leistungsnachweise kann durch ein entsprechendes Zeugnis im Fach Kirchliche Rechtsgeschichte oder im Fach Staatskirchenrecht ersetzt werden.

(3) Von einer einzelnen besonderen Zulassungsvoraussetzung kann der Dekan/die Dekanin auf Antrag aus wichtigem Grund befreien.

(4) In dem Antrag auf Zulassung zur Promotion ist anzugeben, dass der Erwerb des akademischen Grades des Doktors beider Rechte angestrebt wird.


§ 9 Dissertation

nach oben

(1) 1Die Dissertation muss eine von der Doktorandin oder dem Doktoranden verfasste rechtswissenschaftlich beachtliche Abhandlung sein, die ihre bzw. seine Befähigung zu selbständiger wissenschaftlicher Arbeit nachweist. 2Sie kann außer in deutscher auch in englischer oder französischer Sprache erbracht werden, wenn eine zur Betreuung von Doktorandinnen und Doktoranden und zur Abgabe von Erstgutachten gemäß § 2 Absatz 2 berechtigte Person bereit ist, als Erstgutachterin oder Erstgutachter im Sinne des § 10 zu fungieren und eine Person benennt, die zur Begutachtung der fremdsprachlichen Dissertation bereit und taugliche Zweitgutachterin oder tauglicher Zweitgutachter im Sinne des § 10 ist.


(2) Eine Abhandlung, die der Bewerber/die Bewerberin bereits an anderer Stelle zum Zwecke der Promotion vorgelegt oder die er/sie schon im Druck veröffentlicht hat, darf nicht als Dissertation vorgelegt werden.


§ 10 Beurteilung der Dissertation

nach oben

(1) Ist die Bewerberin oder der Bewerber zur Doktorprüfung zugelassen, so bestimmt die Dekanin oder der Dekan zwei Gutachterinnen oder Gutachter, die die Dissertation begutachten und bewerten.

(2) 1Als Erstgutachterin oder Erstgutachter bestellt die Dekanin oder der Dekan eine nach § 2 Absatz 2 zur Erstbetreuung von Doktorandinnen und Doktoranden berechtigte Person; ist die Bewerberin oder der Bewerber als Doktorandin oder Doktorand angenommen worden, soll die Betreuerin oder der Betreuer zur Erstgutachterin oder zum Erstgutachter bestellt werden.

2Ist die Bewerberin oder der Bewerber von einem Mitglied der Fakultät als Doktorandin oder der Doktorand angenommen worden, das nach der Annahme Mitglied einer anderen Fakultät oder Hochschule geworden ist, so kann auch dieses als Erstgutachterin oder Erstgutachter bestellt werden.

(3) Als Zweitgutachterin oder Zweitgutachter bestellt die Dekanin oder der Dekan eine nach § 2 zur Erst- oder Zweitbetreuung von Doktorandinnen und Doktoranden berechtigte Person.

(4) Mindestens eine oder einer der Gutachterinnen oder Gutachter muss Professorin oder Professor im Sinne des § 11 Absatz 1 Nummer 1 HG NRW der Fakultät sein.

§ 11 Verfahren

nach oben

(1) 1Jeder Gutachterin und jeder Gutachter erstellt innerhalb von zwei Monaten ein Gutachten über die Dissertation, darin schlägt sie oder er die Arbeit zur Annahme oder Ablehnung zu. 2Schlägt eine

Gutachterin oder ein Gutachter die Annahme der Arbeit vor, schlägt sie oder er zugleich ein Prädikat vor.

3Die Noten sind:

- „rite“ (eine wissenschaftlich trotz Mängeln noch brauchbare Leistung),

- „satis bene“ (eine wissenschaftlich brauchbare Leistung),

- „cum laude“ (eine durchschnittlichen Anforderungen entsprechende wissenschaftliche Leistung),

- „magna cum laude“ (eine erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegende wissenschaftliche Leistung),

- „summa cum laude“ (eine besonders hervorragende wissenschaftliche Leistung).

4Falls eine Drittbetreuerin oder ein Drittbetreuer bestellt worden ist, kann auch sie oder er ein Gutachten über die Dissertation einreichen; es enthält keinen Vorschlag hinsichtlich eines Prädikats.

(2) Alle Universitätsprofessoren/Universitätsprofessorinnen der Fakultät haben das Recht, in die Arbeit und in die Gutachten Einsicht zu nehmen und eine eigene Stellungnahme abzugeben.

(3) 1Haben die Gutachterinnen und Gutachter vorgeschlagen, die Arbeit anzunehmen, und liegt nicht mehr als eine Prädikatsstufe zwischen ihren Vorschlägen, so veranlasst der Dekan oder die Dekanin den Fortgang des Verfahrens, sofern kein Einspruch einer anderen Professorin oder eines anderen Professors im Sinne des § 11 Absatz 1 Nummer 1 HG NRW erfolgt. 2Haben alle Gutachterinnen und Gutachter die Ablehnung der Arbeit vorgeschlagen, so ist die Arbeit abgelehnt, falls kein Einspruch einer anderen Professorin oder eines anderen Professors eingeht. 3Erhebt eine Professorin oder ein Professor Einspruch oder weichen die Vorschläge der Gutachterinnen und Gutachter um mehr als eine Prädikatsstufe voneinander ab, so holt die Dekanin oder der Dekan ein Drittgutachten ein und entscheidet sodann auf Grundlage aller vorliegenden Gutachten über die Annahme und ggf. das Prädikat der Arbeit. 4Dasselbe gilt, wenn ein Teil der Gutachterinnen und Gutachter die Annahme, ein anderer Teil die Ablehnung der Arbeit empfohlen hat.

(4) Ist die Dissertation abgelehnt worden, so verbleiben die eingereichten Exemplare mit allen Gutachten bei den Akten der Fakultät.

(5) 1Ist die Arbeit druckreif, so geben die Gutachterinnen und Gutachter eine Druckreifeerklärung ab. 2In der Annahme der Arbeit liegt noch keine Druckreifeerklärung. 3Eine Veröffentlichung der Dissertation vor Abschluss der mündlichen Prüfung oder in einer anderen als der für druckreif erklärten Fassung ist unzulässig.


§ 12 Mündliche Prüfung (Disputation)

nach oben

(1) Ist die Arbeit angenommen worden, so verteidigt sie der Bewerber/die Bewerberin vor der Prüfungskommission in einer Disputation.

(2) 1Der Prüfungskommission gehören in der Regel die Gutachterinnen und Gutachter an. 2Die Dekanin oder der Dekan kann an deren Statt oder zusätzlich andere nach § 2 zur Erst- oder Zweitbetreuung von Doktorandinnen und Doktoranden berechtigte Personen zu Mitgliedern der Prüfungskommission bestellen. 3Mindestens ein Mitglied der Prüfungskommission muss habilitiertes Mitglied der Fakultät sein. 4An der Disputation kann sich neben den Mitgliedern der Prüfungskommission jede oder jeder Universitätsprofessorin oder Universitätsprofessor oder Privatdozentin oder Privatdozent der Fakultät beteiligen. 5§ 63 Absatz 4 HG NRW gilt entsprechend.

(3) 1Die Dekanin oder der Dekan lädt die Doktorandin oder den Doktoranden und die Mitglieder der Prüfungskommission schriftlich oder elektronisch zur Disputation und teilt das Ergebnis der Begutachtung der Dissertation mit. 2Spätestens zwei Wochen vor dem Prüfungstermin übermittelt die Doktorandin oder der Doktorand der Dekanin oder dem Dekan schriftlich oder elektronisch ausgearbeitete Thesen zu der Dissertation; die Thesen werden den Mitgliedern der Prüfungskommission vorab übersandt.

(4) 1Der Dekan/die Dekanin bestellt einen wissenschaftlichen Mitarbeiter/ eine wissenschaftliche Mitarbeiterin zum Beisitzer/zur Beisitzerin der Prüfungskommission. 2Der Beisitzer/Die Beisitzerin erstellt ein Protokoll über den Verlauf und das Ergebnis der Prüfung.

(5) Erscheint der Bewerber/die Bewerberin trotz ordnungsgemäßer Ladung ohne hinreichende Entschuldigung nicht zum Disputationstermin, so gilt die mündliche Prüfung als nicht bestanden.

(6) 1Zu Beginn der Disputation referiert der Bewerber/die Bewerberin die wesentlichen Ergebnisse der Dissertation. 2Im Anschluss daran führen die Mitglieder der Prüfungskommission mit dem Bewerber/der Bewerberin ein Gespräch über die Dissertation. 3Es kann sich auch auf andere Fragen des Faches und angrenzende Gebiete anderer Fächer beziehen, die mit dem Gegenstand der Dissertation zusammenhängen. 4Die Disputation soll insgesamt etwa 40 Minuten dauern.

(7) 1Die Mitglieder der Prüfungskommission entscheiden darüber, ob der Bewerber/die Bewerberin die mündliche Prüfung bestanden hat. 2Ist dies der Fall, so bewerten sie die in der Disputation erbrachte Leistung mit der Note "summa cum laude", "magna cum laude", "cum laude", „satis bene“ oder "rite". 3Weichen die Voten der Mitglieder der Prüfungskommission voneinander ab, so entscheidet der Dekan/die Dekanin nach Rücksprache mit der Prüfungskommission über die Note der mündlichen Prüfung.

(8) 1Ist die mündliche Prüfung nicht bestanden, so kann sie nur einmal wiederholt werden. 2Ein Bewerber/Eine Bewerberin, der/die die mündliche Prüfung zweimal nicht bestanden hat, kann nicht erneut zur Promotion zugelassen werden.


§ 13 Gesamtnote

nach oben

(1) Die Dekanin oder der Dekan oder ein von ihr oder ihm damit beauftragtes Mitglied der Prüfungskommission setzt als Gesamtnote für die Doktorprüfung eines der Prädikate nach § 11 Absatz 1 Satz 3 fest. 2Weicht bei einheitlicher Bewertung der Dissertation oder bei Festsetzung durch die Dekanin oder den Dekan gemäß § 11 Absatz 3 Satz 3 oder 4 die Note für die mündliche Prüfung um höchstens eine Prädikatsstufe hiervon ab, so stellt die Dissertationsnote zugleich die Gesamtnote dar; bei stärkerer Abweichung wird eine Gesamtnote gebildet, die zwischen der Note für die Dissertation und derjenigen für die mündliche Prüfung liegt. 3Bei unterschiedlicher Bewertung der Dissertation gibt die Bewertung der Disputation den Ausschlag.4Die Dekanin oder der Dekan erteilt der Doktorandin oder dem Doktoranden ein Zeugnis über die festgesetzte Bewertung.(2) 1Nach Abschluss der mündlichen Prüfung kann die Doktorandin oder der Doktorand Einsicht in die Prüfungsakten einschließlich der Gutachten nehmen, sie oder er kann Kopien der Gutachten herstellen.


§ 14 Veröffentlichung der Dissertation; Pflichtexemplare

nach oben

(1) 1Der Bewerber/Die Bewerberin sorgt dafür, dass die Dissertation in angemessener Weise der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird. 2Dies kann sichergestellt werden durch:

a)  Verbreitung über den Buchhandel durch einen gewerblichen Verlag mit einer Mindestauflage von 150 Exemplaren, wobei auf der Rückseite des Titelblattes die Veröffentlichung als Dissertation unter Angabe des Dissertationsortes auszuweisen ist,

b)  Veröffentlichung in einer Zeitschrift,

c)  Veröffentlichung im Buch- oder Fotodruck (Dissertationsdruck),

d)  Ablieferung eines Mikrofiche und 50 weiterer Kopien bei der Fakultät oder

e)  Ablieferung einer elektronischen Version, deren Dateiformat und Datenträger mit der Universitäts- und Stadtbibliothek abzustimmen sind und deren Lesbarkeit von ihr überprüft wird.

(2) 1Bei Veröffentlichung der Dissertation nach Absatz 1 Satz 2 Buchst. a) oder b) sind der Fakultät innerhalb eines Jahres nach Bestehen der mündlichen Prüfung 25 Pflichtexemplare zu überlassen, die auf alterungsbeständigem holz- und säurefreiem Papier gedruckt und dauerhaft haltbar gebunden sind. 2Die Einreichungsfrist kann auf Antrag verlängert werden, wenn die Dissertation mit Genehmigung der Dekanin oder des Dekans von einem gewerblichen Verlag zur Veröffentlichung als Buch angenommen worden ist. 3Bei Veröffentlichung nach Absatz 1 Satz 2 Buchst. c) erhöht sich die Zahl der Pflichtexemplare auf 88. 4Die Fakultät gibt im Fall des Satzes 1 sechs Exemplare, im Fall des Satzes 2 sechzig Exemplare an die Universitäts- und Stadtbibliothek weiter; je ein Exemplar erhalten der Erstberichterstatter/die Erstberichterstatterin und der Zweitberichterstatter/die Zweitberichterstatterin der Dissertation.

(3) 1In den Fällen des Absatz 1 Satz 2 Buchst. c) bis e) räumt der Bewerber/die Bewerberin der Universität zu Köln das Recht ein, im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben weitere Kopien der Dissertation herzustellen und zu verbreiten. 2Der Bewerber/Die Bewerberin räumt der Universität zu Köln ferner das Recht ein, eine elektronische Version des Werkes in Datennetze einzustellen und über solche Datennetze kostenfrei, insbesondere im Wege des open access, zugänglich zu machen. 3Die Universität zu Köln kann das Recht nach Satz 2 an Die Deutsche Bibliothek (DDB) in Frankfurt/Leipzig übertragen oder ihr ein entsprechendes Nutzungsrecht einräumen.


§ 15 Vollziehung der Promotion

nach oben

(1) Hat die Doktorandin oder der Doktorand die Verpflichtungen gemäß § 14 erfüllt, fertigt die Dekanin oder der Dekan die Promotionsurkunde aus und versieht sie mit dem Siegel der Fakultät. 2Die Urkunde weist den Titel der Dissertation, das Datum der Disputation und das Datum der Ausstellung der Urkunde aus. 3Mit der Aushändigung oder Zustellung der Promotionsurkunde an die Doktorandin oder den Doktoranden wird die Promotion vollzogen und dieser oder diesem das Recht erteilt, den Doktorgrad gemäß § 1 zu führen.

(2) 1Der Dekan/Die Dekanin kann dem Doktoranden/der Doktorandin durch eine Urkunde die Erlaubnis zur vorläufigen Führung des Doktorgrades erteilen, wenn die Dissertation mit Genehmigung des Dekans/der Dekanin von einem gewerblichen Verlag zur Veröffentlichung als Buch angenommen worden ist. 2Die Erlaubnis gilt für die Dauer von einem Jahr seit dem Tag der mündlichen Prüfung. 3Sie kann zurückgenommen werden, wenn der Doktorand/die Doktorandin die Drucklegung durch sein Verhalten ungebührlich verzögert oder unmöglich macht. 4Der Dekan/Die Dekanin kann die Frist auf Antrag verlängern.

(3) Erfüllt der Doktorand/die Doktorandin die Verpflichtung nach § 14 trotz zweifacher schriftlicher oder elektronischer Mahnung durch den Dekan/die Dekanin nicht, so erlöschen alle durch die Prüfung erworbenen Rechte.

(4) Ergibt sich vor Aushändigung der Doktorurkunde, dass der Bewerber/die Bewerberin unrichtige Angaben zu wesentlichen Voraussetzungen der Promotion gemacht oder sich beim Nachweis der Promotionsleistungen einer Täuschung schuldig gemacht hat, so kann die Engere Fakultät auf Antrag des Dekans/der Dekanin die Promotionsleistungen für ungültig erklären.

(5) Als Ende der Promotion im Sinne des § 5 Absatz 2 Nummer 13 HStatG gilt der Tag der Disputation oder, wenn an diesem die Arbeit noch nicht von allen Gutachterinnen oder Gutachtern für druckreif erklärt wurde, der Tag, an dem die letzte Erklärung der Druckreife durch eine Gutachterin oder einen Gutachter erfolgt.


§ 16 Ehrenpromotion

nach oben

(1) 1Über die Verleihung der Würde eines Doktors der Rechte ehrenhalber entscheidet die Engere Fakultät. 2Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Stimmberechtigten.

(2) Die Ehrenpromotion erfolgt durch Überreichung einer Urkunde, in der die Verdienste des Promovierten/der Promovierten benannt werden.


§ 17 Entziehung des Doktorgrades

nach oben

(1) Der Doktorgrad kann entzogen werden,

a)  wenn sich nachträglich herausstellt, dass er aufgrund unrichtiger Angaben über wesentliche Voraussetzungen der Promotion oder mittels einer Täuschung erworben worden ist,

b)  wenn die zuständige Stelle der Universität zu Köln ein wissenschaftliches Fehlverhalten im Zusammenhang mit der Dissertation festgestellt hat oder

c)  wenn der Promovierte/die Promovierte wegen einer vorsätzlichen wissenschaftsbezogenen Straftat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr rechtskräftig verurteilt worden ist.

(2) 1Werden Umstände bekannt, die die Entziehung des Doktorgrades nach Absatz 1 rechtfertigen können, so hört der Dekan/die Dekanin den Promovierten/die Promovierte hierzu an. 2Über die Entziehung beschließt die Engere Fakultät mit der Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten. 3Der Beschluss soll innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der die Entziehung rechtfertigenden Tatsachen durch die Fakultät gefasst werden.


§ 18 Erneuerung der Promotion

nach oben

1Die Promotion kann im Hinblick auf besondere wissenschaftliche Verdienste oder auf eine besonders enge Verbindung des Promovierten/der Promovierten zur Fakultät insbesondere zum fünfzigsten Jahrestag der Promotion erneuert werden. 2Über die Erneuerung entscheidet die Engere Fakultät mit der Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten.


§ 19 Co-Tutelle

nach oben

Auf Promotionen in gemeinschaftlicher Betreuung durch die Fakultät und eine ausländische rechtswissenschaftliche Fakultät ist diese Ordnung anzuwenden, soweit sich aus der jeweiligen Vereinbarung über die Durchführung des Promotionsverfahrens nichts anderes ergibt.


§ 19a Registrierungs- und Aktualisierungspflicht

nach oben

1Die Bewerberin oder der Bewerber sowie die Doktorandin oder der Doktorand ist verpflichtet, bei den in der Universität zu Köln eingesetzten Geschäftsprozessen und Verfahren mitzuwirken. 2Auf die datenschutzrechtlichen Bestimmungen sowie § 6 der Einschreibungsordnung der Universität zu Köln in ihrer jeweils geltenden Fassung wird hingewiesen.3Die Annahme als Doktorandin oder Doktorand und die Zulassung zur Promotion setzen die vollständige Registrierung und die Antragstellung in der Erfassungs- und Verwaltungssoftware für Doktorandinnen und Doktoranden der Universität zu Köln inklusive aller Angaben nach dem Hochschulstatistikgesetz voraus. 3Einmal jährlich müssen die im System hinterlegten Daten in der vom Promotionsbüro vorgesehenen Weise von allen Doktorandinnen und Doktoranden aktualisiert werden.


 

§ 19b Aufbewahrungsfristen

nach oben

1Die Promotionsakte sowie die gemäß der Einschreibungsordnung der Universität zu Köln in ihrer jeweils geltenden Fassung erhobenen Daten werden im Fall des Abbruchs der Promotion bis zum Ablauf des dritten auf die Beendigung der Promotion folgenden Jahres und im Fall der erfolgreichen Beendigung bis zum Ablauf des fünften auf die Beendigung der Promotion folgenden Jahres aufbewahrt und anschließend dem zuständigen Archiv angeboten; lehnt das Archiv die Annahme ab, wird sie vernichtet. In einem Verzeichnis dürfen die verliehenen akademischen Grade und eine katalogisierte Sammlung des Zeitraums des Promotionsstudiums, des Datums der Aushändigung der Urkunde, die Angaben zur Betreuung der Promotion, der Gutachten der Dissertation sowie der Mitglieder der Prüfungskommission, der ausgehändigten Zeugnisse und Urkunden bis zum Ablauf des fünfzigsten auf die Beendigung der Promotion folgenden Jahres aufbewahrt werden; Satz 1, zweiter Halbsatz gilt entsprechend. Bei Abbruch der Promotion dürfen in einer katalogisierten Sammlung der Zeitraum des Promotionsstudiums und die Angaben zur Betreuung bis zum Ablauf des zehnten auf den Abbruch der Promotion folgenden Jahres aufbewahrt werden; Satz 1, zweiter Halbsatz gilt entsprechend.


 

§ 19c Nachteilsausgleich und Schutzbestimmungen

nach oben

(1) Die besonderen Belange von Doktorandinnen und Doktoranden mit Behinderungen, chronischen oder psychischen Erkrankungen und Doktorandinnen, die den mutterschutzrechtlichen Bestimmungen unterliegen, sind zur Wahrnehmung ihrer Chancengleichheit zu berücksichtigen.

(2) 1Macht eine Doktorandin oder ein Doktorand glaubhaft, dass sie oder er wegen länger andauernder oder ständiger Krankheit oder Behinderung nicht in der Lage ist, an einer Prüfung in der vorgesehenen Form oder in dem vorgesehenen Umfang teilzunehmen, wird ihr oder ihm auf schriftlichen oder elektronischen Antrag an die Dekanin oder den Dekan ein Nachteilsausgleich gewährt. 2Dazu kann die Vorlage eines fachärztlichen Zeugnisses verlangt werden. 3Dies gilt entsprechend im Hinblick auf Fristen und Termine.

(3) 1Die Inanspruchnahme der Schutzbestimmungen entsprechend den mutterschutzrechtlichen Bestimmungen sowie entsprechend den Fristen des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes in der jeweils geltenden Fassung werden auf Antrag ermöglicht; eine Ablegung von Prüfungen ist in diesen Fällen trotz Beurlaubung möglich. 2Macht eine Doktorandin glaubhaft, dass sie aufgrund der mutterschutzrechtlichen Bestimmungen an einer Prüfung nicht in der vorgesehenen Form oder in dem vorgesehenen Umfang teilnehmen kann, wird ihr auf schriftlichen oder elektronischen Antrag an die Dekanin oder den Dekan ein Nachteilsausgleich gewährt. 3Dazu kann die Vorlage eines fachärztlichen Zeugnisses verlangt werden. 4Dies gilt entsprechend im Hinblick auf Fristen und Termine. 5Der Antrag ist unverzüglich nach Eintreten der Voraussetzungen zu stellen.

(4) 1Besondere Belange, die durch die Pflege- oder Versorgungsbedürftigkeit der Ehegattin oder des Ehegatten, der eingetragenen Lebenspartnerin oder des eingetragenen Lebenspartners, einer oder eines in gerader Linie Verwandten beziehungsweise einer oder eines im ersten Grad Verschwägerten sind angemessen zu berücksichtigen, insbesondere im Hinblick auf Fristen und Termine. 2Der Antrag ist unverzüglich nach Eintreten der Voraussetzungen zu stellen.

(5) 1Die Anträge gemäß Absatz 2 bis 4 sind durch die Doktorandin oder den Doktoranden unter Führung geeigneter Nachweise umfassend zu begründen. 2Anträge sind in einem angemessenen Zeitraum vor der Erbringung der Leistung bei der Dekanin oder dem Dekan zu stellen. 3Soweit nicht mit einer Änderung des Krankheits- oder Behinderungsbildes zu rechnen ist, soll sich der Nachteilsausgleich auf alle im Verlauf der Promotion abzuleistenden Prüfungen erstrecken.


 

§ 20 Übergangsbestimmung

nach oben

(1) 1Diese Promotionsordnung gilt für alle Bewerberinnen und Bewerber, die ihr Zulassungsgesuch nach Inkrafttreten dieser Ordnung eingereicht haben

(2) 1Bewerberinnen oder Bewerber, die unter Vorlage einer Dissertationsschrift die Zulassung beantragt haben oder als Doktorandin oder Doktorand angenommen wurden, bevor diese Ordnung in Kraft getreten ist, werden auf Antrag gemäß den Vorschriften der Promotionsordnung vom 01.08.2003 (Amtliche Mitteilungen 49/2003) zuletzt geändert mit Ordnung vom 07.10.2008 (Amtliche Mitteilungen 74/2008) behandelt. 2Auf ausländische Bewerberinnen oder Bewerber im Sinne von § 3a der Promotionsordnung vom 01.08.2003 wird die Promotionsordnung vom 01.08.2003 jedoch nur dann angewandt, wenn sie unter Vorlage einer Dissertationsschrift die Zulassung zur Doktorprüfung beantragt haben oder wenn sie als Doktorandin oder Doktorand angenommen wurden und unter Einreichung der notwendigen Unterlagen die Bestätigung der Voraussetzungen für die Zulassung als Doktorandin oder Doktorand nach § 3a Absatz 3 der Promotionsordnung vom 01.08.2003 beantragt haben, bevor diese Ordnung in Kraft getreten ist.

(3) 1Bewerberinnen oder Bewerber, die vor dem 01.03.2014 unter Vorlage einer Dissertationsschrift die Zulassung beantragt haben sind von der Zulassungsvoraussetzung des § 3 Absatz 1 Satz 1 Buchstabe d (Propädeutikum der Graduiertenschule) befreit. 2Beantragen sie die Zulassung ab dem 01.03.2014, sind sie von der Zulassungsvoraussetzung des § 3 Absatz 1 Satz 1 Buchstabe c (Propädeutikum der Graduiertenschule) befreit, wenn sie vor dem 01.03.2014 als Doktorandin oder Doktorand angenommen wurden und die Betreuerin oder den Betreuer nicht gewechselt haben. 3Steht die ursprüngliche Betreuerin oder der ursprüngliche Betreuer aus von der Bewerberin oder dem Bewerber nicht zu vertretenden Gründen rechtlich oder tatsächlich nicht mehr zur Verfügung, so ist die Bewerberin oder der Bewerber dann von der Zulassungsvoraussetzung des § 3 Absatz 1 Satz 1 Buchstabe d (Propädeutikum der Graduiertenschule) befreit, wenn die Annahme vor dem 01.03.2014 erfolgte und die vor diesem Tage begonnene Dissertation zu Ende geführt wird.


§ 21 Inkrafttreten und Veröffentlichung

nach oben

Diese Ordnung tritt am 1.Dezember 2010 in Kraft. Sie wird in den Amtlichen Mitteilungen der Universität zu Köln veröffentlicht. Gleichzeitig tritt die Ordnung vom 1. August 2003 (Amtl. Mitt. 49/2003), zuletzt geändert durch die Dritte Ordnung vom 7.Oktober 2008 (Amtl. Mitt. 74/2008), außer Kraft. § 20 bleibt unberührt.


*