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Studien- und Prüfungsordnung

für den Studiengang Rechtswissenschaft mit Abschluss erste Prüfung
der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität zu Köln

vom 24. Juli 2014, 

zuletzt geändert durch Ordnung vom 26.09.2018

- konsolidierte Lesefassung -

Inhaltsübersicht

I. Allgemeines

§ 1 Ziele des Studiums

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(1) 1Das Studium soll den Studierenden die Kompetenzen und Kenntnisse vermitteln, die für den juristischen Vorbereitungsdienst sowie für die Ausübung einer juristischen Tätigkeit erforderlich sind. 2Insofern bereitet es insbesondere auf Berufe vor, die die Befähigung zum Richteramt und zum höheren allgemeinen Verwaltungsdienst voraussetzen.

(2) 1Die Studierenden sollen zu vertieftem wissenschaftlichen Arbeiten und zur eigenständigen Erschließung neuer Entwicklungen ebenso befähigt werden wie zu kritischem Denken und zu verantwortlichem Handeln in einem freiheitlichen, demokratischen und sozialen Rechtsstaat. 2Dazu sollen in den Prüfungsfächern fundierte Kenntnisse vermittelt werden.

(3) Zudem soll vertieftes Verständnis für die wirtschaftlichen und politischen Bezüge, für die philosophischen, geschichtlichen und gesellschaftlichen Grundlagen und für die rechtswissenschaftlichen Methoden geschaffen werden.

(4) Während des Studiums soll den Studierenden die für die Zulassung zur staatlichen Pflichtfachprüfung erforderliche Fremdsprachenkompetenz vermittelt werden.

(5) 1Die Inhalte des Studiums berücksichtigen die rechtsprechende, verwaltende und rechtsberatende Praxis sowie die Normsetzungspraxis einschließlich der hierfür erforderlichen Schlüsselqualifikationen wie Verhandlungsmanagement, Gesprächsführung, Rhetorik, Streitschlichtung, Mediation, Vernehmungslehre und Kommunikationsfähigkeit. 2Die Studierenden sollen ferner an Lehrveranstaltungen über die Grundlagen und Erkenntnismöglichkeiten der politischen Wissenschaft, der Sozialwissenschaft und der Psychologie teilnehmen. 3Sie sollen auch Kenntnisse der Buchhaltungs- und der Bilanzkunde besitzen.


§ 2 Studienabschluss; Regelstudienzeit, Hochschulgrad

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(1) 1Das Studium der Rechtswissenschaft wird mit der ersten Prüfung abgeschlossen. 2Sie hat die Aufgabe festzustellen, ob die Studentin oder der Student das rechtswissenschaftliche Studienziel erreicht hat und damit für den juristischen Vorbereitungsdienst fachlich geeignet ist. 3Die erste Prüfung besteht gemäß § 5 Absatz 1 DRiG, § 2 Absatz 1 JAG NRW aus einer universitären Schwerpunktbereichsprüfung und einer staatlichen Pflichtfachprüfung. 4Für die Durchführung der staatlichen Pflichtfachprüfung in Nordrhein-Westfalen sind die Justizprüfungsämter bei den Oberlandesgerichten zuständig. 5Allein sie entscheiden über die in § 7 JAG NRW geregelte Zulassung zur staatlichen Pflichtfachprüfung und das Vorliegen der Voraussetzungen. 6Zuständig ist das Justizprüfungsamt bei dem Oberlandesgericht, bei dem die Studentin oder der Student die Zulassung begehrt.

(2) Die erste Prüfung hat bestanden, wer die universitäre Schwerpunktbereichsprüfung und die staatliche Pflichtfachprüfung bestanden hat.

(3) Die Regelstudienzeit beträgt einschließlich aller Prüfungsleistungen neun Semester.

(4) Ein Hochschulgrad wird ausschließlich aufgrund der Ordnung zur Verleihung des Mastergrades („Magister iuris [Universität zu Köln]“) der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität zu Köln vom 13. Februar 2008 (Amtliche Mitteilungen 31/2008) verliehen.


II. Das Studium

§ 3 Aufbau des Studiums

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(1) Das Studium gliedert sich in das Grundstudium (§§ 4 ff.) und das Hauptstudium (§§ 7 ff.).

(2) 1Bis zur Zulassung zur staatlichen Pflichtfachprüfung müssen die Studierenden erfolgreich eine fremdsprachige rechtswissenschaftliche Veranstaltung oder einen rechtswissenschaftlich ausgerichteten Sprachkurs besucht haben; die Fremdsprachenkompetenz kann auch anderweitig nachgewiesen werden (§ 7 Absatz 1 Nummer 3, Absatz 3 JAG NRW). 2Zuständig für die Anerkennung der Fremdsprachenkompetenz ist das Justizprüfungsamt bei dem Oberlandesgericht, bei dem die Studentin oder der Student die Zulassung zur staatlichen Pflichtfachprüfung begehrt.

(3) 1Bis zur Zulassung zur staatlichen Pflichtfachprüfung haben die Studierenden während der vorlesungsfreien Zeit eine praktische Studienzeit von insgesamt drei Monaten abzuleisten (§ 7 Absatz 1 Nummer 4, § 8 JAG NRW). 2Zuständig für die Anerkennung der praktischen Studienzeit ist das Justizprüfungsamt bei dem Oberlandesgericht, bei dem die Studentin oder der Student die Zulassung zur staatlichen Pflichtfachprüfung begehrt.

(4) Auf der Grundlage und als Anlage zu dieser Studien- und Prüfungsordnung beschließt die Fakultät einen Studienplan, der als Empfehlung für einen sachgerechten Aufbau des Studiums dient und an dem sich die Fakultät bei Fragen der Studienorganisation, wie etwa bei der Erstellung eines überschneidungsfreien Veranstaltungs- und Prüfungsangebots, orientiert.


Abschnitt 1: Das Grundstudium

§ 4 Ziel des Grundstudiums

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1Das Grundstudium dient der Grundlegung im Pflichtfachstoff gemäß § 11 JAG NRW. 2Zum Stoff des Grundstudiums gehören auch die europarechtlichen und internationalrechtlichen Bezüge unter besonderer Berücksichtigung des Verhältnisses des europäischen Rechts zum nationalen Recht, ihre philosophischen, geschichtlichen und gesellschaftlichen Grundlagen sowie die rechtswissenschaftlichen Methoden und die Methoden der rechtsberatenden Praxis. 3Während des Grundstudiums erwerben die Studierenden studienbegleitend die für das Bestehen der Zwischenprüfung (§§ 30 ff.) erforderlichen Leistungsnachweise.


§ 5 Aufbau und Inhalt des Grundstudiums, Veranstaltungsbelegung

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(1) Das Grundstudium ist auf vier Fachsemester angelegt.

(2) 1Im Grundstudium sollen die Studierenden die Einführungswoche der Fakultät, alle Vorlesungen zum Pflichtfachbereich und mindestens zwei Grundlagenveranstaltungen (Absatz 4) besuchen; sie müssen mindestens eine Arbeitsgemeinschaft im Sinne von § 6 besuchen. 2Zudem können sie ab dem dritten Semester bereits das Vorbereitungsseminar absolvieren.

(3) Zum Pflichtfachbereich sollen die Studierenden alle folgenden Vorlesungen besuchen:

a) im Bereich „Kerngebiete des Bürgerlichen Rechts“:

— Allgemeiner Teil des BGB am Beispiel des Kaufvertrags (§ 11 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a JAG NRW)

— Schuldrecht Allgemeiner Teil am Beispiel des Kaufvertrags (§ 11 Absatz 2 Nummer 1 Buchstaben b und c JAG NRW)

— Vertragliche Schuldverhältnisse (§ 11 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b JAG NRW)

— Gesetzliche Schuldverhältnisse (§ 11 Absatz 2 Nummer 1 Buchstaben b und c JAG NRW)

— Sachenrecht (§ 11 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe d JAG NRW)

— Kreditsicherungsrecht (§ 11 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe d JAG NRW)

b) im Bereich „weitere Gebiete des Bürgerlichen Rechts“:

— Arbeitsrecht (§ 11 Absatz 2 Nummer 6 JAG NRW)

— Zivilprozessrecht (§ 11 Absatz 2 Nummer 5 Buchstaben a und b JAG NRW)

— Handels- und Gesellschaftsrecht (§ 11 Absatz 2 Nummern 3 und 4 JAG NRW)

— Familien- und Erbrecht (§ 11 Absatz 2 Nummer 1 Buchstaben e und f JAG NRW)

— Internationales Privatrecht (§ 11 Absatz 2 Nummer 2 JAG NRW)

c) im Bereich „Staatsrecht“:

— Grundrechte (§ 11 Absatz 2 Nummer 9 JAG NRW)

— Staatsorganisationsrecht mit Verfassungsprozessrecht (§ 11 Absatz 2 Nummern 9 und 10 JAG NRW)

— Staatsrecht III mit Europarecht und Bezügen zum Völkerrecht (§ 11 Absatz 2 Nummern 9 und 11 JAG NRW)

d) im Bereich „Verwaltungsrecht“:

— Allgemeines Verwaltungsrecht (§ 11 Absatz 2 Nummer 12 JAG NRW)

— Besonderes Verwaltungsrecht (§ 11 Absatz 2 Nummer 13 JAG NRW)

— Verwaltungsprozessrecht (§ 11 Absatz 2 Nummer 14 JAG NRW)

e) im Bereich „Strafrecht“:

— Strafrecht I – Allgemeiner Teil 1 und Besonderer Teil 1 (§ 11 Absatz 2 Nummer 7 JAG NRW)

— Strafrecht II – Allgemeiner Teil 2 und Besonderer Teil 2 (§ 11 Absatz 2 Nummer 7 JAG NRW)

— Strafrecht III – Besonderer Teil 3 (§ 11 Absatz 2 Nummer 7 Buchstabe b JAG NRW)

— Strafverfahrensrecht (§ 11 Absatz 2 Nummer 8 JAG NRW).

(4) Im Wahlpflichtfachbereich des Grundstudiums sollen die Studierenden im Rahmen des Bereichs „Grundlagen des Rechts I“ wenigstens zwei der folgenden Vorlesungen besuchen:

— Römische Rechtsgeschichte

— Deutsche Rechtsgeschichte

— Einführung in das Kirchenrecht

— Allgemeine Staatslehre

— Einführung in die Rechtstheorie

(5) 1Die Studierenden können die Lehrveranstaltungen in dem onlinebasierten Campus-Management-System der Universität zu Köln belegen. 2Die Studierenden dokumentieren die Belegungen zudem durch Eintrag in ihren Belegbogen, der ihnen durch das Studierendensekretariat zugesandt wird. 3In der Belegung einer Veranstaltung liegt keine Anmeldung zu einer Prüfung.

(6) Besteht die Studentin oder der Student die Zwischenprüfung vor den in Absatz 3 und 4 jeweils vorausgesetzten Vorlesungsbesuchen, so soll sie oder er diese nach dem Bestehen der Zwischenprüfung und vor der Aufnahme des Hauptstudiums nachholen.


§ 6 Arbeitsgemeinschaften

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(1) 1Ausgewählte Vorlesungen des Grundstudiums werden von Arbeitsgemeinschaften begleitet. 2In ihnen werden die Studierenden angeleitet, in exemplarischer Anwendung des in den Vorlesungen vermittelten Stoffes in Kleingruppen zu diskutieren und Fälle zu lösen.

(2) Arbeitsgemeinschaften werden von Arbeitsgemeinschaftsleiterinnen und Arbeitsgemeinschaftsleitern unter der Gesamtverantwortung der Veranstalterin oder des Veranstalters der Vorlesung durchgeführt.

(3) 1Eine Arbeitsgemeinschaft umfasst zwölf bis fünfzehn Doppelstunden; der ordnungsgemäße Besuch umfasst die Anwesenheit bei mindestens zehn Sitzungen. 2Über den ordnungsgemäßen Besuch einer Arbeitsgemeinschaft stellt deren Leiterin oder Leiter eine Bescheinigung aus.

(4) 1Der Besuch einer Arbeitsgemeinschaft ist nur bei vorheriger Belegung in dem onlinebasierten Campus-Management-System der Universität zu Köln zulässig. 2Wegen der Art und des Zwecks der Arbeitsgemeinschaften ist eine Begrenzung der Teilnehmerzahl zulässig; über die Begrenzung der Teilnehmerzahl entscheidet die Engere Fakultät. 3Die Plätze werden vor Vorlesungsbeginn des jeweiligen Semesters unter den Bewerberinnen und Bewerbern im Losverfahren vergeben. 4Die Teilnahme an Arbeitsgemeinschaften, die für das erste Fachsemester vorgesehene Vorlesungen begleiten, kann auf Studierende des ersten Fachsemesters beschränkt werden. 5Studierende, die einen Platz erhalten haben und ohne ausreichende Entschuldigung an der ersten Sitzung oder sonst mehr als einmal nicht an den Sitzungen einer Arbeitsgemeinschaft teilnehmen, verlieren ihren Anspruch auf den zugeteilten Platz. 6Restplätze und wieder frei werdende Plätze werden während der Vorlesungszeit nach der Reihenfolge vergeben, in der der Belegungswunsch in der Onlinebelegung geäußert wird (Prioritätsverfahren). 7Studierende, die sich in den ersten drei Fachsemestern erfolglos um Plätze in Arbeitsgemeinschaften beworben haben, werden bei der Vergabe zu Beginn ihres vierten oder eines höheren Fachsemesters bevorzugt berücksichtigt.


Abschnitt 2: Das Hauptstudium

§ 7 Ziel des Hauptstudiums

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1Das Hauptstudium dient der Ausbildung in den Schwerpunktbereichen, der Ergänzung und Vertiefung des Stoffes im Bereich der Pflichtfächer sowie der Vorbereitung auf die staatliche Pflichtfachprüfung. 2Die rechtswissenschaftlichen Methoden und die Methoden der rechtsberatenden Praxis werden in besonderem Maße berücksichtigt. 3Während des Hauptstudiums erwerben die Studierenden studienbegleitend die für die Zulassung zur und das Bestehen der Schwerpunktbereichsprüfung (§§ 40 ff. und 45 ff.) erforderlichen Leistungsnachweise.


§ 8 Aufbau des Hauptstudiums, Veranstaltungsbelegung

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(1) 1Das Hauptstudium umfasst Veranstaltungen des Pflichtfachbereiches und des Schwerpunktbereiches. 2Es ist auf vier Semester zuzüglich der Prüfungszeit in der staatlichen Pflichtfachprüfung angelegt. 3Studierende, die das Vorbereitungsseminar (§ 44) noch nicht im Grundstudium erfolgreich absolviert haben, tun dies im Hauptstudium.

(2) 1Die Studierenden können die Lehrveranstaltungen in dem onlinebasierten Campus-Management-System der Universität zu Köln belegen. 2Die Studierenden dokumentieren die Veranstaltungsbelegungen zudem durch Eintrag in ihren Belegbogen, der ihnen durch das Studierendensekretariat zugesandt wird. 3In der Belegung einer Veranstaltung liegt keine Anmeldung zu einer Prüfung.

(3) 1Die Plätze im Vorbereitungsseminar werden in dem onlinebasierten Campus-Management-System der Universität zu Köln belegt. 2Dabei werden die Plätze vor Vorlesungsbeginn des jeweiligen Semesters unter den Bewerberinnen und Bewerbern im Losverfahren vergeben. 3Restplätze und wieder frei werdende Plätze werden während der Vorlesungszeit durch die Seminarveranstalterinnen oder Seminarveranstalter vergeben.

(4) Studierende, die in mindestens zwei Vergabeverfahren nicht berücksichtigt wurden, obwohl sie sich jeweils für mindestens zwei Vorbereitungsseminarplätze beworben haben, werden im nächsten Vergabeverfahren bevorzugt berücksichtigt; sie stellen dazu rechtzeitig einen Antrag beim Prüfungsamt.


§ 9 Pflichtfachbereich des Hauptstudiums

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(1) 1Im Pflichtfachbereich des Hauptstudiums haben die Studierenden an je einer Übung im Zivilrecht, im Strafrecht und im Öffentlichen Recht teilzunehmen. 2Die Übungen dienen der Ergänzung und Vertiefung des Stoffes der Pflichtfächer; die Kenntnis der Inhalte sämtlicher Pflichtfachvorlesungen des Grundstudiums wird vorausgesetzt. 3Daneben ist eine Lehrveranstaltung im Bereich der Grundlagen des Rechts II zu besuchen.

(2) Die Studierenden sollen darüber hinaus weitere Veranstaltungen zur Ergänzung, Wiederholung und Vertiefung des Pflichtfachbereichs und zur Vorbereitung auf die staatliche Pflichtfachprüfung besuchen, insbesondere die von der Fakultät angebotenen Examens- und Klausurenkurse.

(3) Ferner haben sie, sofern nicht schon im Grundstudium absolviert, eine Veranstaltung zum Erwerb von Fremdsprachenkompetenz zu besuchen.

(4) Außerdem ist – sofern nicht schon im Grundstudium geschehen – bis zur Beendigung der Schwerpunktbereichsprüfung der Nachweis über die Teilnahme an einer Veranstaltung mit Eignung zum Erwerb von Schlüsselqualifikationen zu erbringen (insbesondere anwaltliche Arbeitstechniken, Streitschlichtung und Mediation, Verhandlungsmanagement, Gesprächsführung und Kommunikationsfähigkeit, juristische Rhetorik, Legal Research/Legal Writing, Vertragsgestaltung, Moot Court, Einführung in die Volkswirtschaftslehre, Einführung in die Betriebswirtschaftslehre).


§ 10 Die Schwerpunktbereiche

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Es werden folgende Schwerpunktbereiche angeboten:

1. Unternehmensrecht

2. Rechtspflege und Notariat

3. Geistiges Eigentum und Wettbewerb

4. Bank-, Kapitalmarkt- und Versicherungsrecht

5. Arbeitsrecht, Sozialversicherungsrecht, Versicherungsrecht, Medizinrecht und Gesundheitsrecht

6. Internationales Privat-, Wirtschafts- und Verfahrensrecht

7. Rechtsentwicklungen in der Moderne

8. Öffentliches Recht

9. Völker- und Europarecht

10. Steuerrecht und Bilanzrecht

11. Religion, Kultur und Recht

12. Medien- und Kommunikationsrecht

13. Kriminologie, Jugendkriminalrecht, Strafvollzug

14. Internationales Strafrecht, Strafverfahren, praxisrelevante Gebiete des Strafrechts

15. Gemeinsame Studiengänge der Fakultät mit ausländischen Hochschulen (§ 50).


§ 11 Schwerpunktbereichsstudium

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(1) Das Schwerpunktbereichsstudium dient dem Erwerb von Rechtskenntnissen im gewählten Schwerpunktbereich und der Fähigkeit zu vertieftem wissenschaftlichen Arbeiten.

(2) 1Die Schwerpunktbereiche setzen sich aus einem Kernbereich und einem Wahlbereich zusammen. 2Die Zuordnung einer Lehrveranstaltung zum Kernbereich eines Schwerpunktbereiches setzt voraus, dass sie den Stoff einer Kernbereichsprüfung nach § 49 Absatz 2 behandelt. 3Die Studierenden haben an Lehrveranstaltungen in dem von ihnen gewählten Schwerpunktbereich im Umfang von mindestens 16 Semesterwochenstunden in unterschiedlichen Lehrveranstaltungen teilzunehmen, davon mindestens 8 SWS aus dem jeweiligen Kernbereich. 4Die Teilnahme an dem Schwerpunktbereichsseminar, in dem die Schwerpunktbereichsseminararbeit präsentiert wird, wird mit 2 SWS auf die erforderlichen Lehrveranstaltungsstunden im jeweiligen Kernbereich angerechnet.


III. Die Prüfungen

Abschnitt 1: Allgemeine Vorschriften

§ 12 Prüfungsformen

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(1) In Prüfungen im Sinne dieser Ordnung werden alle zu bewertenden Studien- und Prüfungsleistungen erbracht, die die Studierenden im Rahmen der Zwischenprüfung, der Schwerpunktbereichsprüfung oder als Zulassungsvoraussetzung für die Schwerpunktbereichsprüfung erbringen.

(2) 1Prüfungsleistungen werden in Klausuren (Aufsichtsarbeiten), Hausarbeiten (häuslichen Arbeiten), Seminaren oder Moot Courts (häuslichen Arbeiten in Verbindung mit mündlichen Leistungen) erbracht. 2Sie können bei Nichtbestehen frei wiederholbar oder versuchsbeschränkt sein.

(3) In den Klausuren sollen die Studentinnen und Studenten nachweisen, dass sie in begrenzter Zeit und mit beschränkten Hilfsmitteln gegebene Probleme mit den geläufigen rechtswissenschaftlichen Methoden bearbeiten und Wege zu einer eigenständig erarbeiteten Lösung finden können.

(4) 1In Hausarbeiten ist eine eigenständige Bearbeitung eines vorgegebenen Themas oder Falles zu entwickeln. 2Die Studentinnen oder Studenten sollen neben dem Nachweis von Rechtskenntnissen insbesondere zeigen, dass sie die Informations- und Materialrecherche, die Strukturierung der Inhalte, das Anfertigen einer Gliederung und die Ausarbeitung eines schriftlichen Manuskripts in der bei wissenschaftlichen Arbeiten üblichen Form – einschließlich der Regeln des Zitierens von Rechtsprechung und Literatur – beherrschen.

(5) 1In Seminararbeiten sollen die Studentinnen und Studenten die Fähigkeit zu vertieftem wissenschaftlichen Arbeiten nachweisen. 2Sie sollen zeigen, dass sie Informations- und Materialrecherche, die Strukturierung der Inhalte, das Anfertigen einer Gliederung und die Ausarbeitung eines schriftlichen Manuskripts in der bei wissenschaftlichen Arbeiten üblichen Form – einschließlich der Regeln des Zitierens von Rechtsprechung und Literatur – beherrschen und ihre Arbeitsergebnisse mündlich vortragen und diese kritisch-reflektiert verteidigen können. 3Daneben sollen sie nachweisen, dass sie in der Lage sind, sich an Diskussionen zu den Vorträgen anderer Seminarteilnehmerinnen und -teilnehmer zu beteiligen.

(6) 1In Moot Courts sollen die Studentinnen und Studenten nachweisen, dass sie im Rahmen simulierter Gerichts- oder Schiedsverfahren Schriftsätze verfassen und plädieren können. 2Dabei sollen sie neben dem Nachweis der Rechtskenntnis insbesondere zeigen, dass sie die Informations- und Materialrecherche und die Strukturierung der Inhalte beherrschen sowie ihre Thesen mündlich vortragen und kritisch-reflektiert verteidigen können.

(7) 1Haus- und Seminararbeiten müssen in schriftlicher Form vorgelegt werden; die Prüferin oder der Prüfer kann festlegen, dass sie zugleich in elektronischer Form, auch auf einem physischen Datenträger, vorgelegt werden. 2Die Engere Fakultät kann Festlegungen zu dem Dateiformat und der Art des Datenträgers oder -transfers treffen. 3Die Prüferin oder der Prüfer und das Prüfungsamt können Software zur Plagiatserkennung einsetzen. 4Die Prüferin oder der Prüfer oder der Prüfungsausschuss kann von einzelnen Bearbeiterinnen oder Bearbeitern zur stichprobenartigen Überprüfung oder zur Überprüfung der Bearbeitung aufgrund Plagiatsverdachts auch dann eine elektronische Fassung, auch auf einem physischen Datenträger, verlangen, wenn dies nicht für den gesamten Termin bestimmt worden ist. 


§ 13 Prüferinnen und Prüfer

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(1) Prüfungen im Rahmen der Zwischenprüfung und der Schwerpunktbereichsprüfung dürfen nur von Prüferinnen und Prüfern im Sinne der Absätze 2 bis 4 abgenommen werden.

(2) Die hauptamtlichen Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer der Fakultät und deren habilitierte Mitglieder und Angehörige sind Prüferinnen und Prüfer, ohne dass es der ausdrücklichen Bestellung bedarf (geborene Prüferinnen und Prüfer).

(3) Akademische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter können durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu Prüferinnen und Prüfern bestellt werden, soweit sie Aufgaben nach § 44 Absatz 1 Satz 4 HG NRW (Vermittlung von Fachwissen und praktischer Fertigkeiten und Unterweisung in der Anwendung wissenschaftlicher Methoden) wahrnehmen.

(4) Lehrbeauftragte sowie Honorarprofessorinnen und Honorarprofessoren der Fakultät können durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu Prüferinnen und Prüfern bestellt werden.

(5) Zur Erstprüferin oder zum Erstprüfer ist unbeschadet einer abweichenden Entscheidung des Prüfungsausschusses die Leiterin oder der Leiter der zugehörigen Lehrveranstaltung bestimmt, wenn sie oder er geborene Prüferin oder geborener Prüfer ist.


§ 14 Teilnahme am Prüfungsverfahren

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1Vor der Teilnahme an einzelnen Prüfungen hat die Zulassung zum Prüfungsverfahren durch das Prüfungsamt zu erfolgen. ²Das Prüfungsamt stellt in seinem Webangebot die notwendigen Formulare zur Verfügung. ³Die Studierenden werden auf Antrag zur Zwischenprüfung und den Zulassungsprüfungen zur Schwerpunktbereichsprüfung oder zur Schwerpunktbereichsprüfung zugelassen, wenn und soweit die erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind.


§ 15 Teilnahme an Prüfungen, An- und Abmeldung

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(1) Die Teilnahme an Prüfungen setzt die vorherige Anmeldung voraus.

(2) 1Die Anmeldung zu und Abmeldung von Klausuren und Hausarbeiten erfolgt über ein internetbasiertes Anmeldesystem. 2Die Anmeldung und die Abmeldung sind verbindlich und können nur innerhalb der folgenden Fristen getätigt werden. 3Die Anmeldung zu und Abmeldung von Aufsichtsarbeiten ist bis sieben Tage vor dem Prüfungstermin möglich, die Anmeldung zu und Abmeldung von Hausarbeiten im Rahmen der Zwischenprüfung und der Fortgeschrittenenhausarbeit ist bis vierzehn Tage vor dem Ende des Bearbeitungszeitraums möglich. 4Fällt das Fristende rechnerisch auf einen Sonntag, einen gesetzlichen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist erst mit dem Ablauf des nächstfolgenden Werktags. 5Das Prüfungsamt kann ausnahmsweise kürzere Fristen bestimmen; dies wird im Webangebot des Prüfungsamtes bekannt gegeben.

(3) 1Die Anmeldungen zu Moot Courts und Seminaren, die nicht Schwerpunktbereichsseminare sind, erfolgen schriftlich beim Prüfungsamt. 2Die Anmeldung ist verbindlich und kann nur vor Ausgabe der Aufgabe bei dem Prüfungsamt schriftlich getätigt bzw. durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Prüfungsamt rückgängig gemacht werden. 3Zur Anmeldung hat die Studentin oder der Student eine von der Prüferin oder dem Prüfer ausgestellte Anmeldeerklärung einzureichen; das Prüfungsamt stellt in seinem Webangebot die notwendigen Formulare zur Verfügung.

(4) 1Die Anmeldung zur Prüfung in den Schwerpunktbereichsseminaren erfolgt im Rahmen des Schwerpunktbereichsseminarplatzvergabeverfahrens gemäß § 47. 2Die Anmeldung kann nur vor Beginn der Prüfung durch Ausübung des einmaligen Wechselrechts gemäß § 48 rückgängig gemacht werden. 3Ist das Wechselrecht erschöpft, ist eine Abmeldung nicht mehr möglich.

(5) Das Recht zur Teilnahme an Lehrveranstaltungen bleibt hiervon unberührt.


§ 16 Folge des Nichtantritts zu Prüfungen

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(1) Tritt die Studentin oder der Student zu einer versuchsbeschränkten Prüfung, für die eine Anmeldung vorliegt und von der sie oder er nicht wirksam zurückgetreten ist, nicht an oder gibt sie oder er keine Bearbeitung zur Bewertung ab, gilt dies jeweils als Versuch, der mit „ungenügend“ (0 Punkte) bewertet wird.

(2) Tritt die Studentin oder der Student zu einer bei Nichtbestehen frei wiederholbaren Prüfung, für die eine Anmeldung vorliegt und von der er oder sie nicht wirksam zurückgetreten ist, nicht an oder gibt die Studentin oder der Student trotz Anmeldung keine Bearbeitung zur Bewertung ab, wird diese in Leistungsübersichten mit „ungenügend“ (0 Punkte) als nicht bestanden aufgeführt; die Wiederholungsmöglichkeit wird dadurch nicht berührt.

(3) 1Häusliche Arbeiten können fristwahrend zu den üblichen Geschäftszeiten in der Einrichtung der Prüferin oder des Prüfers abgegeben werden; bei Übersendung per Post ist ein lesbarer Poststempel (nicht Freistempler) des letzten Tages der Bearbeitungsfrist oder eines früheren Tages erforderlich. 2Gibt die Studentin oder der Student eine häusliche Arbeit nicht fristwahrend gemäß Satz 1 zur Bewertung ab, so gilt die häusliche Arbeit als nicht abgegeben. 3Ist eine häusliche Arbeit schriftlich und in elektronischer Form einzureichen, so gilt die gesamte häusliche Arbeit als nicht innerhalb der Frist abgegeben, auch wenn sie nur in einer Form nicht fristgemäß abgegeben wird. 4Die Bearbeitungsfrist kann unbeschadet der Vorschriften über den Nachteilsausgleich gemäß § 18 nicht verlängert werden.

(4) Tritt die Studentin oder der Student zu einem mündlichen Vortrag im Rahmen eines Seminars oder Moot Courts, für den sie oder er geladen war, nicht an, gilt das gesamte Seminar oder der gesamte Moot Court, dessen Teil der mündliche Vortrag ist, als nicht angetreten im Sinne des Absatzes 1.


§ 17 Rücktritt von Prüfungen

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(1) Nach dem Ende der Abmeldefrist können Studierende, die zu einer Prüfung angemeldet sind, aus wichtigem Grunde, insbesondere wegen krankheitsbedingter Prüfungsunfähigkeit, zurücktreten.

(2) 1Der Rücktritt ist unverzüglich dem Prüfungsamt gegenüber zu erklären, dabei ist der Rücktrittsgrund schriftlich zu belegen. 2Für die Erklärung des Rücktritts soll das vom Prüfungsamt in seinem Webangebot zur Verfügung gestellte Formblatt genutzt werden. 3Der Rücktritt ist nach dem Antritt der Prüfung ausgeschlossen, wenn die Studentin oder der Student den Rücktrittsgrund vor dem Prüfungsantritt kannte oder das Ergebnis der Prüfung bereits bekannt ist. 4Nach dem Antritt einer Prüfung neu auftretende Umstände schließen einen Rücktritt nicht aus.

(3) 1Studierende, die sich mit Krankheit entschuldigen, haben eine ärztliche Bescheinigung über das Bestehen der Prüfungsunfähigkeit vorzulegen. 2Bestehen Anhaltspunkte, die eine Prüfungsfähigkeit als wahrscheinlich annehmen oder einen anderen Nachweis als sachgerecht erscheinen lassen, kann das Prüfungsamt eine ärztliche Bescheinigung einer Vertrauensärztin oder eines Vertrauensarztes der Universität zu Köln verlangen; die Kosten trägt die Universität zu Köln. 


§ 18 Nachteilsausgleich

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(1) 1Auf Antrag wird behinderten oder chronisch erkrankten Studierenden ein angemessener Nachteilsausgleich gewährt. 2Der auszugleichende Nachteil ist darzulegen und zu belegen. 3Bei einer Schreibzeitverlängerung sollen 50 % der regulären Dauer nicht überschritten werden.

(2) 1Der Antrag soll zugleich mit dem Antrag auf Zulassung zum Prüfungsverfahren gestellt werden. 2Wird der Nachteil der Studentin oder dem Studenten erst später bekannt, so soll der Antrag unverzüglich gestellt werden. 3Weniger als 14 Tage vor dem Prüfungstermin gestellte Anträge können nur aus besonderen Gründen berücksichtigt werden. 4Ein besonderer Grund liegt insbesondere vor, wenn der Nachteil der Studentin oder dem Studenten zuvor unbekannt war.

(3) Die notwendigen Feststellungen und Entscheidungen trifft die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses.


§ 19 Bewertung der Einzelleistungen, rechnerische Gesamtnoten

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(1) 1Die Noten für die jeweiligen Einzelleistungen werden von den jeweiligen Prüferinnen und Prüfern festgesetzt. 2Eine vorbereitende Korrektur durch eine andere Person als die Prüferin oder den Prüfer (Vorkorrektur) kann unter der Verantwortung der Prüferin oder des Prüfers durch eine Korrektorin oder einen Korrektor mit mindestens erster Staatsprüfung oder erster Prüfung im Sinne von § 1 JAG NRW erfolgen. 3Bei Erbringung einer mündlichen Leistung muss außer der Prüferin oder dem Prüfer mindestens eine sachkundige Beisitzerin oder ein sachkundiger Beisitzer anwesend sein. 4Die einzelnen Prüfungsleistungen sind mit einer der folgenden Noten und Punktzahlen zu bewerten:

— sehr gut: eine besonders hervorragende Leistung (= 16-18 Punkte);

— gut: eine erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegende Leistung (= 13-15 Punkte);

— vollbefriedigend: eine über den durchschnittlichen Anforderungen liegende Leistung (= 10-12 Punkte);

— befriedigend: eine Leistung, die in jeder Hinsicht durchschnittlichen Anforderungen entspricht (= 7-9 Punkte);

— ausreichend: eine Leistung, die trotz ihrer Mängel durchschnittlichen Anforderungen noch entspricht (= 4-6 Punkte);

— mangelhaft: eine an erheblichen Mängeln leidende, im Ganzen nicht mehr brauchbare Leistung (= 1-3 Punkte);

— ungenügend: eine völlig unbrauchbare Leistung (= 0 Punkte).

5Zwischennoten und von vollen Zahlenwerten abweichende Punktzahlen dürfen nicht verwendet werden.

(2) 1Bei versuchsbeschränkten schriftlichen Prüfungen, für die keine mündlichen Nachprüfungen vorgesehen sind, werden die Einzelleistungen von zwei Prüferinnen oder Prüfern bewertet. 2Bei abweichender Bewertung einer Aufsichtsar-beit erfolgt eine Beratung der beiden Prüferinnen oder Prüfer. 3Können sie sich nicht einigen, werden Note und Punktwert endgültig von einer dritten Prüferin oder einem dritten Prüfer festgelegt, die oder der jeweils von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bestimmt wird. 4Die Bewertung nach Satz 3 darf die von den beiden anderen Prüferinnen oder Prüfern vorgenommene bessere Bewertung nicht überschreiten und die schlechtere Bewertung nicht unterschreiten

(3) Einzelne Prüfungsleistungen sind bestanden, wenn sie mit wenigstens 4 Punkten bewertet werden.

(4) Soweit Einzelbewertungen rechnerisch zu Gesamtbewertungen zusammengefasst werden, entsprechen den ermittelten Punkten folgende Notenbezeichnungen:

— 14,00-18,00 Punkte: sehr gut;

— 11,50-13,99 Punkte: gut;

— 9,00-11,49 Punkte: vollbefriedigend,

— 6,50-8,99 Punkte: befriedigend;

— 4,00-6,49 Punkte: ausreichend;

— 1,50-3,99 Punkte: mangelhaft;

— 0-1,49 Punkte: ungenügend.

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§ 20 Korrekturfristen

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(1) Die Korrekturfrist beträgt

1. für

a) Aufsichtsarbeiten,

b) Zwischenprüfungshausarbeiten und

c) Hausarbeiten für Fortgeschrittene

jeweils neun Wochen,

2. für

a) das Schwerpunktbereichsseminar,

b) klausurersetzende Leistungen (Seminare, Moot Courts) gemäß § 51 Absatz 2 und

c) Vorbereitungsseminare

jeweils vier Wochen nach dem Termin des letzten Vortrags der Studentin oder des Studenten.

(2) 1Auf Antrag in Textform kann das Prüfungsamt einer Studentin oder einem Studenten eine Verkürzung der Korrekturfrist für einzelne Prüfungen (Schnellkorrektur) gewähren, wenn das Abwarten der regulären Korrekturfrist ausnahmsweise nicht zumutbar ist; der Grund ist zu belegen. 2Das bloße Interesse an einer zügigen Beendigung des Studiums ist nicht ausreichend.


§ 21 Anonymisierung von Prüfungen

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1Die Engere Fakultät kann festlegen, dass schriftliche Prüfungen anonymisiert abgenommen werden. 2Die Bearbeitungen sind dann nur mit Matrikel- und Prüfungsnummer zu kennzeichnen, sie dürfen keine sonstigen Hinweise auf die Person der Kandidatin oder des Kandidaten enthalten. 3Sind häusliche Arbeiten anonymisiert einzureichen, so müssen sie mit einer getrennten Erklärung über die Urheberschaft eingereicht werden; das Prüfungsamt stellt dazu in seinem Webangebot ein Formblatt zur Verfügung.


§ 22 Einsichtnahme, Ausgabe

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(1) Die bewerteten Bearbeitungen aller außerhalb der Schwerpunktbereichsprüfung abgelegten Prüfungen werden den Studierenden ausgehändigt, soweit gesetzliche Vorschriften dem nicht entgegenstehen.

(2) Die bewerteten Bearbeitungen der schriftlichen Schwerpunktbereichsprüfungen werden archiviert.

(3) 1Die Studierenden können archivierte Bearbeitungen nach der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses durch das Prüfungsamt bei der Prüferin oder dem Prüfer einsehen. 2Das weitere Verfahren der Einsichtnahme regelt der Prüfungsausschuss, er kann Fristen für die Einsichtnahme bestimmen.


§ 23 Remonstration

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(1) 1Gegen die Bewertung einer Einzelleistung kann innerhalb einer Frist von einem Monat nach Bekanntgabe des Ergebnisses durch das Prüfungsamt und der Möglichkeit der Einsichtnahme in die oder Abholung der Arbeit schriftlich und mit Begründung bei der Prüferin oder dem Prüfer remonstriert werden. 2Wird das Ergebnis einer Leistung während der vorlesungsfreien Zeit bekanntgegeben, so beginnt die Frist an dem ersten Vorlesungstag des folgenden Semesters. 3Sollte das Ergebnis erst in der nächsten Vorlesungszeit bekannt gegeben werden, so ist Fristbeginn diese Bekanntgabe bzw. der erste Tag der Einsichtnahme, sofern dieser zeitlich nach der Bekanntgabe liegt. 4Die Prüferin oder der Prüfer entscheidet unter Berücksichtigung der Remonstrationsbegründung über die Remonstration.

(2) 1Gegen die Bewertung von Schwerpunktbereichsseminararbeiten kann innerhalb einer Frist von einem Monat nach Bekanntgabe des Ergebnisses durch das Prüfungsamt schriftlich und mit Begründung beim Prüfungsamt remonstriert werden. 2Die Frist ist gehemmt, solange die Prüferin oder der Prüfer der Studentin oder dem Studenten keine Möglichkeit zur Einsichtnahme gewährt. 3Der Prüfungsausschuss entscheidet unter Berücksichtigung der Remonstrationsbegründung nach Stellungnahme durch die Prüferin oder den Prüfer über die Remonstration.


§ 24 Leistungsanrechnung

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(1) 1Prüfungsleistungen werden gemäß § 63 a HG angerechnet. 2Prüfungsleistungen, die an einer anderen Hochschule im Geltungsbereich des Grundgesetzes im Studiengang Rechtswissenschaft (Abschluss erste Prüfung) erbracht wurden, werden unbeschadet des Absatzes 4 bei einem Antrag auf Leistungsanrechnung in Gänze angerechnet, soweit hinsichtlich der erworbenen Kompetenzen keine wesentlichen Unterschiede zu den nach dieser Ordnung vorgesehenen Leistungen bestehen; dabei werden an der Herkunftshochschule erbrachte Teilleistungen hier als Teilleistungen im Rahmen der entsprechenden Prüfung angerechnet. 3Teilleistungen, die an der Herkunftshochschule in eine nach diesen Vorschriften angerechnete Prüfung eingeflossen sind, können daneben nicht ein weiteres Mal angerechnet werden.

(2) 1An anderen Hochschulen im Rahmen der Schwerpunkbereichsprüfung erbrachte Leistungen in Aufsichtsarbeiten werden mit der Punktzahl, mit der sie bewertet wurden, angerechnet, andere Leistungen werden nur als „bestanden“ oder „nicht bestanden“ angerechnet und auf Leistungsnachweisen ausgewiesen. 2Studien- und Prüfungsleistungen in einem Schwerpunktbereich werden nur angerechnet, wenn die oder der Studierende, bevor sie erbracht werden, an der jeweiligen Hochschule zur Schwerpunktbereichsprüfung im Sinne des § 5 DRiG zugelassen worden ist.

(3) Nach dieser Studien- und Prüfungsordnung nur begrenzt wiederholbare Prüfungsleistungen, die in einem anderen Studiengang an der Universität zu Köln erbracht worden sind, werden nicht angerechnet, wenn die Studentin oder der Student, während sie oder er die Leistung erbracht hat, an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät zugleich im Studiengang Rechtswissenschaft mit Abschluss erste Prüfung eingeschrieben oder als Zweithörerin oder als Zweithörer zugelassen war, sie oder er sich zu dieser Prüfung aber nicht gemäß § 15 angemeldet hat.

(4) [gestrichen]

(5) Wird eine Leistung angerechnet, liegt darin zugleich der Verbrauch eines zum Erbringen der entsprechenden Leistung nach dieser Ordnung zur Verfügung stehenden Versuchs.

(6) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses trifft die notwendigen Feststellungen und Entscheidungen.

________________________________________________________________________________________________________________

§ 25 Niederschrift

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Über den Termin zur Anfertigung einer Aufsichtsarbeit und über die Erbringung der mündlichen Leistung im Schwerpunktbereichsseminar wird eine Niederschrift angefertigt.


§ 26 Störungen in der Prüfung

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(1) Es obliegt dem Prüfling, eine eventuelle Störung in der Prüfung unverzüglich bei den Aufsicht führenden Personen zu rügen.

(2) 1Bei Störungen des ordnungsgemäßen Ablaufs einer Prüfung kann

1. die Prüferin oder der Prüfer die Bearbeitungszeit angemessen verlängern;

2. die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses für einzelne oder alle Prüflinge das erneute Ablegen der Prüfungsleistung anordnen oder ermöglichen.

2Auf die Störung kann sich nicht berufen, wer sie nicht unverzüglich, spätestens aber binnen eines Monats seit ihrem Eintritt, schriftlich bei dem Prüfungsamt geltend gemacht hat.


§ 27 Zulässige Hilfsmittel

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(1) Die in der Prüfung jeweils zulässigen Hilfsmittel legt die Prüferin oder der Prüfer nach Maßgabe von Richtlinien fest, die die Engere Fakultät beschließt.

(2) Das Prüfungsamt kann von den Prüflingen eine Versicherung an Eides statt verlangen und abnehmen, dass die Prüfungsleistung von ihnen selbst und ohne unzulässige fremde Hilfe erbracht worden ist.


§ 28 Ordnungsverstöße und Sanktionen

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(1) 1Ordnungswidrig handelt, wer in einer Prüfung täuscht oder zu täuschen versucht oder in einer Prüfung nicht zugelassene Hilfsmittel nutzt oder bei sich führt. 2Nicht zugelassene Hilfsmittel können von den Aufsichtsführenden nach Abschluss der Prüfung, zu deren Beendigung die Studentin bzw. der Student unbeschadet von Absatz 2 Satz 1 berechtigt ist, zur Beweissicherung beschlagnahmt werden.

(2) 1Wer die Abnahme einer Prüfung stört, handelt ordnungswidrig und kann von den Aufsichtsführenden von der weiteren Erbringung der Prüfungsleistung ausgeschlossen werden. 2Die Gründe für den Ausschluss sind in der Niederschrift über den Prüfungstermin aktenkundig zu machen.

(3) Als Folgen eines ordnungswidrigen Verhaltens können ausgesprochen werden:

1. dem Prüfling kann die Wiederholung der Prüfungsleistung, auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht, aufgegeben werden;

2. Prüfungsleistungen, auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht, können für „ungenügend“ (0 Punkte) erklärt werden;

3. im Falle eines mehrfachen oder sonstigen schwerwiegenden Täuschungsversuches kann der Prüfling zudem exmatrikuliert werden; in besonders schweren Fällen kann die Prüfung, in deren Rahmen die Prüfungsleistung, auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht, erbracht wurde, für endgültig nicht bestanden erklärt werden.

(4) 1Die notwendigen Feststellungen und Entscheidungen trifft der Prüfungsausschuss. 2Bei vorsätzlichen Täuschungen kann der Prüfungsausschuss die Einleitung eines Bußgeldverfahrens nach § 63 Absatz 5 HG NRW in die Wege leiten, die Zuständigkeit für die Durchführung des Bußgeldverfahrens liegt gemäß §§ 63 Absatz 5; 14 Absatz 2 HG NRW, § 4 Absatz 1 der Grundordnung beim Kanzler der Universität zu Köln, an den der Prüfungsausschuss die Sache abgibt.


§ 29 Widerspruch und Klage

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(1) Über einen Widerspruch gemäß § 68 VwGO gegen Bescheide des Prüfungsausschusses oder seiner oder seines Vorsitzenden entscheidet der Prüfungsausschuss.

(2) Legt die Studentin oder der Student gegen eine Entscheidung über das Ergebnis der Schwerpunktbereichsprüfung Widerspruch ein oder erhebt sie oder er Klage, so wird dadurch die Weiterführung des Prüfungsverfahrens nicht gehindert.


Abschnitt 2: Die Zwischenprüfung

§ 30 Zweck und Durchführung der Zwischenprüfung

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(1) Zweck der Zwischenprüfung ist die Überprüfung des im Grundstudium erzielten Studienerfolgs.

(2) Die zum Bestehen der Zwischenprüfung erforderlichen Leistungsnachweise werden studienbegleitend im Zusammenhang mit Lehrveranstaltungen des ersten bis vierten Fachsemesters erworben.

(3) 1Die Zwischenprüfung setzt sich zusammen aus Klausuren im Anschluss an die einzelnen Lehrveranstaltungen des Grundstudiums, zwei Hausarbeiten sowie dem ordnungsgemäßen Besuch einer Arbeitsgemeinschaft gemäß § 6. 2Werden in einem Semester Lehrveranstaltungen des Grundstudiums in unterschiedliche Lehrveranstaltungsgruppen aufgeteilt, so ist die Studentin oder der Student nur zur Teilnahme an der Klausur in der Gruppe berechtigt, der sie oder er zugewiesen ist.

(4) Im Rahmen der Zwischenprüfung sind die folgenden Klausurbereiche nach der Maßgabe des § 32 zu bestehen:

a) „Kerngebiete des Bürgerlichen Rechts“

b) „Weitere Gebiete des Bürgerlichen Rechts“

c) „Staatsrecht“

d) „Verwaltungsrecht“

e) „Strafrecht“

f) „Grundlagen des Rechts I“.

(5) Prüfungsgegenstand in den Klausuren sind neben dem jeweiligen Fach alle anderen Fächer, zu denen nach dem Studienplan in einem früheren oder im selben Fachsemester Vorlesungen vorgesehen sind.


§ 31 Zulassung zur Zwischenprüfung

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(1) 1Auf Antrag beim Prüfungsamt wird zur Zwischenprüfung zugelassen, wer an der Universität zu Köln für den Studiengang Rechtswissenschaft (Abschluss: erste Prüfung) eingeschrieben oder als Zweithörerin oder Zweithörer i. S. v. § 52 Absatz 2 HG NRW zugelassen ist. 2Die Zulassung kann nur erfolgen, wenn dem Antrag beigefügt sind:

a) ein Nachweis über die Immatrikulation für den Studiengang Rechtswissenschaft mit dem Abschluss erste Prüfung bzw. über die Zulassung als Zweithörerin oder Zweithörer der Rechtswissenschaft i. S. v. § 52 Absatz 2 HG NRW an der Universität zu Köln;

b) gegebenenfalls Bescheinigungen vorher besuchter Universitäten über die Aufnahme und Beendigung eines Studiums sowie über Studienunterbrechung und Studienfachwechsel;

c) eine Versicherung, dass die Bewerberin oder der Bewerber die Zulassung zur Zwischenprüfung bei keiner anderen rechtswissenschaftlichen Fakultät im Bereich des Deutschen Richtergesetzes beantragt hat, oder die Angabe, wann und wo dies geschehen ist; im letzteren Fall muss eine Bescheinigung der abgebenden Universität über bereits im Rahmen der dortigen Zwischenprüfung erbrachte und/oder versuchte Prüfungsleistungen vorgelegt werden, sollten keine Prüfungsleistungen erbracht worden sein, ein entsprechender Negativnachweis;

d) ein Lichtbild im Passbildformat.

(2) Die Zulassung zur Zwischenprüfung ist ausgeschlossen, wenn durch die Anrechnung von an einer anderen Hochschule im Geltungsbereich des Grundgesetzes im Studiengang Rechtswissenschaft mit Abschluss erste Prüfung erbrachten nicht ausreichenden Leistungen gemäß § 24 Absatz 1 Satz 2 die Zwischenprüfung endgültig nicht bestanden wäre.


§ 32 Bestehen der Zwischenprüfung

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(1) Die Zwischenprüfung ist bestanden, wenn die Studentin oder der Student

a) die Klausurbereiche „Kerngebiete des Bürgerlichen Rechts“, „Weitere Gebiete des Bürgerlichen Rechts“, „Staatsrecht“, „Verwaltungsrecht“, „Strafrecht“ und „Grundlagen des Rechts I“ bestanden,

b) eine kleine Zwischenprüfungshausarbeit aus einem der Gebiete des Bürgerlichen Rechts, des Öffentlichen Rechts oder des Strafrechts bestanden,

c) eine große Zwischenprüfungshausarbeit aus einem der Gebiete nach Buchstaben b, in dem nicht die kleine Zwischenprüfungshausarbeit bestanden wurde, bestanden und

d) den ordnungsgemäßen Besuch einer Arbeitsgemeinschaft durch Vorlage der Bescheinigung bei dem Prüfungsamt nachgewiesen hat.

(2) Der Klausurbereich „Kerngebiete des Bürgerlichen Rechts“ ist bestanden, wenn die Klausuren zu vier verschiedenen der fünf folgenden Fächer bestanden sind:

— Allgemeiner Teil des BGB am Beispiel des Kaufvertrags und Schuldrecht Allgemeiner Teil am Beispiel des Kaufvertrags

— Vertragliche Schuldverhältnisse

— Gesetzliche Schuldverhältnisse

— Sachenrecht

— Kreditsicherungsrecht.

(3) Der Klausurbereich „Weitere Gebiete des Bürgerlichen Rechts“ ist bestanden, wenn die Klausuren zu zwei verschiedenen der folgenden fünf Fächer bestanden sind:

— Arbeitsrecht

— Zivilprozessrecht

— Handels- und Gesellschaftsrecht

— Familien- und Erbrecht

— Internationales Privatrecht.

(4) Der Bereich „Staatsrecht“ ist bestanden, wenn die Klausuren zu drei verschiedenen der folgenden drei Fächer bestanden sind:

— Grundrechte

— Staatsorganisationsrecht mit Verfassungsprozessrecht

— Staatsrecht III mit Europarecht und Bezügen zum Völkerrecht.

(5) Der Bereich „Verwaltungsrecht“ ist bestanden, wenn die Klausuren zu zwei verschiedenen der folgenden drei Fächer bestanden sind:

— Allgemeines Verwaltungsrecht

— Besonderes Verwaltungsrecht

— Verwaltungsprozessrecht.

(6) Der Bereich „Strafrecht“ ist bestanden, wenn die Klausuren zu drei verschiedenen der folgenden vier Fächer bestanden sind:

— Strafrecht I

— Strafrecht II

— Strafrecht III

—Strafverfahrensrecht.

(7) Der Bereich „Grundlagen des Rechts I“ ist bestanden, wenn eine Klausur zu einem der folgenden fünf Fächer bestanden ist:

— Römische Rechtsgeschichte

— Deutsche Rechtsgeschichte

— Einführung in das Kirchenrecht

— Allgemeine Staatslehre

— Einführung in die Rechtstheorie.


§ 33 Bearbeitungszeiten und Umfang der Einzelleistungen

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(1) 1Die Bearbeitungszeit der Aufsichtsarbeiten beträgt nicht weniger als 90 und nicht mehr als 120 Minuten. 2Die Dauer wird von der Erstprüferin oder dem Erstprüfer im Voraus festgelegt.

(2) 1Die Bearbeitungszeit der kleinen Zwischenprüfungshausarbeit beträgt sechs Wochen; die Studentin oder der Student soll auf die Bearbeitung nicht mehr als zehn Kalendertage verwenden. 2Der Umfang der Bearbeitung darf 10 Seiten nicht überschreiten.

(3) 1Die Bearbeitungszeit der großen Zwischenprüfungshausarbeit beträgt acht Wochen; die Studentin oder der Student soll auf die Bearbeitung nicht mehr als drei Wochen verwenden. 2Die Prüferin oder der Prüfer kann im Voraus Begrenzungen des Umfangs festlegen; er darf nicht weniger als 15 Seiten und nicht mehr als 25 Seiten betragen.

(4) Wird der festgelegte Umfang einer häuslichen Arbeit überschritten, kann das notenmindernd berücksichtigt werden.


§ 34 Versuchsbeschränkung im Rahmen der Zwischenprüfung

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(1) Die Zwischenprüfungsklausuren sind versuchsbeschränkte Prüfungen.

(2) Den Studierenden stehen im Bereich

a) „Kerngebiete des Bürgerlichen Rechts“ neun Versuche,

b) „weitere Gebiete des Bürgerlichen Rechts“ fünf Versuche,

c) „Staatsrecht“ acht Versuche,

d) „Verwaltungsrecht“ fünf Versuche,

e) „Strafrecht“ sieben Versuche und im Bereich

f) „Grundlagen des Rechts I“ drei Versuche

zur Verfügung.

(3) Die Zwischenprüfungshausarbeiten sind bei Nichtbestehen frei wiederholbare Prüfungsleistungen.


§ 35 Zwischenprüfungszeugnis

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(1) Wer die Zwischenprüfung bestanden hat, erhält auf Antrag ein unbenotetes Zwischenprüfungszeugnis, sofern wenigstens eine der Einzelleistungen erfolgreich an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität zu Köln erbracht wurde.

(2) Die Ausstellung des Zeugnisses in elektronischer Form ist ausgeschlossen.


§ 36 Endgültiges Nichtbestehen der Zwischenprüfung

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Wer in wenigstens einem Klausurbereich die erforderliche Anzahl an bestandenen Klausuren mit den ihr oder ihm dafür zur Verfügung stehenden Versuchen nicht bestanden hat oder nicht mehr bestehen kann, hat die Zwischenprüfung im Ganzen endgültig nicht bestanden.


§ 37 Nichtbestehensbescheid

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Ist die Zwischenprüfung endgültig nicht bestanden, so erlässt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses hierüber einen Bescheid.


Abschnitt 3: Die Zulassung zur Schwerpunktbereichsprüfung, Zulassungsprüfungen

§ 38 Zulassung zur Schwerpunktbereichsprüfung

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(1) 1Auf Antrag beim Prüfungsamt wird zur Schwerpunktbereichsprüfung zugelassen, wer an der Universität zu Köln für den Studiengang Rechtswissenschaft (Abschluss: erste Prüfung) eingeschrieben oder als Zweithörerin oder Zweithörer im Sinne von § 52 Absatz 2 HG NRW zugelassen ist.

2Dem Antrag sind beizufügen:

a) Ein Nachweis über die Immatrikulation bzw. die Zulassung als Zweithörerin oder Zweithörer i.S.v. § 52 Absatz 2 HG für den Studiengang Rechtswissenschaft mit dem Abschluss erste Prüfung an der Universität zu Köln,

b) der Nachweis des Bestehens der Zwischenprüfung, wenn diese nicht an dieser Fakultät bestanden wurde,

c) gegebenenfalls Bescheinigungen vorher besuchter Universitäten über die Aufnahme und Beendigung eines Studiums sowie über Studienunterbrechungen und Studienfachwechsel,

d) gegebenenfalls eine Bescheinigung über alle Prüfungsleistungen, die im Rahmen eines Studiums der Rechtswissenschaft mit dem Abschlussziel erste Prüfung an einer anderen Fakultät im Bereich des Deutschen Richtergesetzes abgelegt wurden, sollten keine Prüfungsleistungen erbracht worden sein, ein entsprechender Negativnachweis und

e) ein Lichtbild im Passbildformat. 

3Von der Vorlage dieser Unterlagen kann abgesehen werden, sofern diese bereits im Rahmen der Meldung zur Zwischenprüfung an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität zu Köln vorgelegt wurden. 4Eine vorläufige Zulassung erfolgt gemäß § 39.

(2) Die Zulassung erfolgt zur Schwerpunktbereichsprüfung in einem bestimmten Schwerpunktbereich gemäß § 10.

(3) Zugelassen zur Schwerpunktbereichsprüfung wird unbeschadet des § 39 nur, wer

1. die Zwischenprüfung bestanden hat sowie nach Maßgabe der folgenden Vorschriften

2. in Übungen je eine Aufsichtsarbeit aus dem Stoff der drei Gebiete Zivilrecht, Strafrecht, Öffentliches Recht bestanden hat,

3. eine Fortgeschrittenenhausarbeit aus einem der drei Gebiete Zivilrecht, Strafrecht, Öffentliches Recht bestanden hat,

4. im Bereich „Grundlagen des Rechts II“:

— Verfassungsgeschichte

— Historische und methodische Grundlagen des BGB

— Methoden des Rechts

— Rechtsphilosophie

eine Aufsichtsarbeit bestanden hat und

5. erfolgreich an einem Vorbereitungsseminar teilgenommen hat.


§ 39 Teilweiser Nachlass der Zulassungsvoraussetzungen

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(1) 1Der Nachweis über das Bestehen der Zwischenprüfung ist mit dem Antrag auf Zulassung zur Schwerpunktbereichsprüfung zu erbringen. 2Der Nachweis über das Vorliegen der Zulassungsvoraussetzung nach § 38 Absatz 3 Nummer 5 (Vorbereitungsseminar) ist vor der Teilnahme am Verfahren zur Vergabe der Plätze in den Schwerpunktbereichsseminaren und der Nachweis über das Vorliegen der Zulassungsvoraussetzungen nach § 38 Absatz 3 Nummern 2 bis 4 (Übungsklausuren, Grundlagenklausur, Fortgeschrittenenhausarbeit) ist spätestens bis zur Erteilung des Zeugnisses zu erbringen.

(2) 1Liegt der Nachweis über die Zulassungsvoraussetzungen gemäß § 38 Absatz 3 Nummern 2 bis 5 im Zeitpunkt der Entscheidung über die Zulassung noch nicht vor, so erfolgt diese unter Vorbehalt. 2Kann eine Zulassungsvoraussetzung endgültig nicht mehr erbracht werden, wird die Zulassung zur Schwerpunktbereichsprüfung nicht erteilt oder, wenn sie bereits unter Vorbehalt erfolgt ist, widerrufen.


§ 40 Teilnahmevoraussetzungen für die Zulassungsprüfungen

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(1) Wer die Zwischenprüfung bestanden hat, kann an allen Zulassungsprüfungen zur Schwerpunktbereichsprüfung nach § 38 Absatz 3 Nummern 2 bis 5 teilnehmen.

(2) 1Wer die Zwischenprüfung noch nicht bestanden hat, kann nach Maßgabe der §§ 41 bis 44 an den Zulassungsprüfungen teilnehmen. 2Dies soll nur tun, wer alle im Grundstudium vorgesehenen Vorlesungen im entsprechenden Bereich (§ 5 Absatz 3 und 4) besucht hat.


§ 41 Die Klausuren in den Übungen

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(1) Im Rahmen der Übungen werden lehrveranstaltungsbegleitende Klausuren angeboten.

(2) An den Klausuren im Rahmen der Übung zum Bürgerlichen Recht kann teilnehmen, wer im Rahmen der Zwischenprüfung die Bereiche „Kerngebiete des Bürgerlichen Rechts“ und „Weitere Gebiete des Bürgerlichen Rechts“ bestanden hat.

(3) An den Klausuren im Rahmen der Übung zum Öffentlichen Recht kann teilnehmen, wer im Rahmen der Zwischenprüfung die Bereiche „Staatsrecht“ und „Verwaltungsrecht“ bestanden hat.

(4) An den Klausuren im Rahmen der Übung zum Strafrecht kann teilnehmen, wer im Rahmen der Zwischenprüfung den Bereich „Strafrecht“ bestanden hat.

(5) 1Die Bearbeitungszeit der Aufsichtsarbeiten beträgt nicht weniger als 120 und nicht mehr als 180 Minuten. 2Die Dauer wird von der Prüferin oder dem Prüfer im Voraus festgelegt und im Webangebot des Prüfungsamts veröffentlicht.

(6) Die Klausuren in den Übungen sind bei Nichtbestehen frei wiederholbar.


§ 42 Die Klausuren zu den Grundlagen des Rechts II

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(1) Im Rahmen der Lehrveranstaltungen im Bereich Grundlagen des Rechts II werden vorlesungsbegleitende Klausuren angeboten.

(2) An den Prüfungen im Bereich Grundlagen des Rechts II kann teilnehmen, wer die Zwischenprüfung bestanden hat.

(3) 1Die Bearbeitungszeit der Aufsichtsarbeiten beträgt nicht weniger als 90 und nicht mehr als 180 Minuten. 2Die Dauer wird von der Prüferin oder dem Prüfer im Voraus festgelegt und im Webangebot des Prüfungsamts veröffentlicht.

(4) 1Die Klausuren im Bereich Grundlagen des Rechts II sind versuchsbeschränkte Prüfungen. 2Den Studierenden stehen insgesamt vier Versuche zum Bestehen einer Aufsichtsarbeit zur Verfügung. 3Wer die vier Versuche nach Satz 2 unternommen hat, ohne wenigstens in einem zu bestehen (§ 19 Absatz 3), wird in einem der Grundlagenfächer des § 38 Absatz 3 Nummer 4, in denen sie oder er wenigstens eine Aufsichtsarbeit zu bestehen versucht hat, durch zwei Prüferinnen oder Prüfer mündlich geprüft (mündliche Nachprüfung); die Studentin oder der Student erklärt schriftlich dem Prüfungsamt gegenüber, in welchen Fach sie oder er die mündliche Nachprüfung antreten möchte. 4Mit dem Bestehen der mündlichen Nachprüfung nach Satz 3 gilt die Voraussetzung zur Zulassung zur Schwerpunktbereichsprüfung des § 38 Absatz 3 Nummer 4 als erfüllt. 5Ist die mündliche Nachprüfung nach Satz 3 nicht bestanden, so kann die Voraussetzung zur Zulassung zur Schwerpunktbereichsprüfung endgültig nicht mehr erbracht werden; die Studentin oder der Student erhält dann einen Bescheid über die Folgen gemäß § 39 Absatz 2 Satz 2.


§ 43 Die Fortgeschrittenenhausarbeit

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(1) 1Die Fortgeschrittenenhausarbeit wird in jedem Semester in den Bereichen Bürgerliches Recht, Öffentliches Recht und Strafrecht angeboten. 2An der Fortgeschrittenenhausarbeit kann teilnehmen, wer die Zwischenprüfungshausarbeiten bestanden hat. 3Als Zulassungsvoraussetzung zur Schwerpunktbereichsprüfung ist eine Hausarbeit aus dem Bereich zu bestehen, in dem keine Zwischenprüfungshausarbeit bestanden wurde.

(2) 1Die Bearbeitungszeit der Fortgeschrittenenhausarbeit beträgt vier Wochen. 2Die Prüferin oder der Prüfer kann im Voraus Begrenzungen des Umfangs festlegen; er darf nicht weniger als 15 Seiten und nicht mehr als 30 Seiten betragen.

(3) Die Fortgeschrittenenhausarbeit ist bei Nichtbestehen frei wiederholbar.


§ 44 Das Vorbereitungsseminar

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(1) An dem Vorbereitungsseminar kann teilnehmen, wer wenigstens im dritten Fachsemester eingeschrieben oder als Zweithörerin oder Zweithörer zugelassen ist. 

(2) Die Prüfungsanmeldung gemäß § 15 Absatz 3 erfolgt nach der Belegung des Seminars gemäß § 8 Absatz 2 Satz 1.

(3) 1Im Rahmen des Vorbereitungsseminars wird eine häusliche Themenarbeit angefertigt. 2Auf der Grundlage der häuslichen Arbeit erfolgt ein Vortrag mit anschließender Diskussion in einem Seminar. 3Abweichend von § 19 Absatz 1 Satz 4 kann das Vorbereitungsseminar ohne weitere Differenzierung mit „bestanden“ oder „nicht bestanden“ bewertet werden.

(4) Das Vorbereitungsseminar ist bei Nichtbestehen frei wiederholbar.

(5) Studierenden, die nach der Zulassung zur Schwerpunktbereichsprüfung und vor der Teilnahme an dem Verfahren zur Vergabe der Plätze in den Schwerpunktbereichsseminaren ein Seminar als Ersatz einer Aufsichtsarbeit in der Schwerpunktbereichsprüfung bestanden haben, wird das Vorbereitungsseminar erlassen.

(6) Das Vorbereitungsseminar wird von den Professorinnen und Professoren und Privatdozentinnen und Privatdozenten der Fakultät angeboten. Die Engere Fakultät kann im Einzelfall Honorarprofessorinnen und Honorarprofessoren und promovierten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Fakultät die Durchführung des Vorbereitungsseminars gestatten.


Abschnitt 4: Die Schwerpunktbereichsprüfung

§ 45 Zweck und Durchführung der Schwerpunktbereichsprüfung

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(1) Die Schwerpunktbereichsprüfung soll zeigen, ob die Studentin oder der Student das Recht ihres oder seines Schwerpunktbereichs mit Verständnis erfassen und anwenden kann und zu vertieftem wissenschaftlichen Arbeiten befähigt ist.

(2) Die Schwerpunktbereichsprüfung erfolgt studienbegleitend im Zusammenhang mit den Lehrveranstaltungen des gewählten Schwerpunktbereichs.

(3) Gegenstände der Schwerpunktbereichsprüfung sind die Gebiete des gewählten Schwerpunktbereichs und die damit zusammenhängenden Pflichtfächer einschließlich der interdisziplinären und internationalen Bezüge des Rechts.


§ 46 Teilleistungen im Rahmen der Schwerpunktbereichsprüfung

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(1) 1Die Schwerpunktbereichsprüfung setzt sich zusammen aus

a) Aufsichtsarbeiten im Schwerpunktbereich im Anschluss an einzelne Lehrveranstaltungen des Schwerpunktbereichsstudiums und

b) einer Schwerpunktbereichsseminararbeit (häusliche Arbeit i. S. v. § 28 Absatz 3 Satz 3 JAG NRW) mit Vortrag und Diskussion.

2Sie kann auch Seminare, die nicht Schwerpunktbereichsseminare sind, oder Große Moot Courts umfassen.

(2) 1Die Bearbeitungszeit der Aufsichtsarbeiten beträgt nicht weniger als 120 und nicht mehr als 180 Minuten. 2Die Dauer wird von der Erstprüferin oder dem Erstprüfer im Voraus festgelegt.

(3) 1Die Bearbeitungszeit für die Schwerpunktbereichsseminararbeit beträgt sechs Wochen. 2Bei der Arbeit soll es sich um eine Themenarbeit handeln. 3Die Prüferin oder der Prüfer kann den zulässigen Umfang der schriftlichen Ausarbeitung begrenzen. 4Auf der Grundlage der Schwerpunktbereichsseminararbeit erfolgt ein Vortrag mit anschließender Diskussion in einem Schwerpunktbereichsseminar. 5Der Vortrag darf nicht weniger als 10 und nicht mehr als 30 Minuten in Anspruch nehmen.

(4) 1Die Bearbeitungszeit für andere Seminararbeiten und Ausarbeitungen im Rahmen von Großen Moot Courts wird von der Erstprüferin oder dem Erstprüfer im Voraus festgelegt. 2Die Erstprüferin oder der Erstprüfer kann den zulässigen Umfang der schriftlichen Ausarbeitung und die Dauer des mündlichen Vortrags begrenzen.


§ 47 Vergabe der Plätze in den Schwerpunktbereichsseminaren

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(1) 1Die Anmeldung zur Schwerpunktbereichsseminarprüfung erfolgt für einen Platz in einem bestimmten Seminar in einem bestimmten Semester bei einer bestimmten Prüferin oder einem bestimmten Prüfer. 2Wegen der Art und des Zwecks des Schwerpunktbereichsseminars ist eine Begrenzung der Teilnehmerzahl zulässig; über die Begrenzung der Teilnehmerzahl entscheidet die Fakultät. 3Die Plätze werden nach den folgenden Vorschriften vergeben.

(2) 1Die Vergabe der Schwerpunktbereichsseminarplätze erfolgt unter Berücksichtigung der jeweils erklärten Präferenz durch ein internetbasiertes Vergabesystem, mit dem in jedem Semester die Seminarplätze für das übernächste Semester und die Restplätze für das Semester im Anschluss an das Vergabesemester im Losverfahren vergeben werden. 2Teilnahmeberechtigt am Vergabeverfahren sind alle Studierenden mit Prüfungsanspruch, die die Zwischenprüfung und das Vorbereitungsseminar bestanden haben und denen zum Zeitpunkt der Durchführung des Vergabeverfahrens kein Schwerpunktbereichsseminarplatz zugewiesen ist. 3Das Prüfungsamt gibt die Termine und Fristen rechtzeitig ortsüblich bekannt.

(3) Die Wahrscheinlichkeit, einen Platz in einem Seminar des gewählten Schwerpunktbereichs zu erhalten, hängt ab von der Zahl der Seminare, auf die sich die Studentin oder der Student zulässigerweise bewirbt, der Zahl der in diesen Schwerpunktbereichsseminaren angebotenen Plätze und der Zahl der Bewerber/innen für diese Plätze.

(4) 1Studierende, denen zum Abschluss der ersten Prüfung nur noch ein erfolgreich absolviertes Schwerpunktbereichsseminar fehlt, stellen rechtzeitig vor Durchführung des Onlinevergabeverfahrens einen Antrag auf Zuweisung eines Seminarplatzes an das Prüfungsamt. 2Antragsberechtigt ist insbesondere, wer zum Zeitpunkt der Antragstellung bis auf die Schwerpunktbereichsseminararbeit alle Leistungen für den Abschluss der ersten Prüfung erbracht hat. 3Die Vergabe dieser Plätze erfolgt durch das Prüfungsamt. 4Sofern die Zahl der Bewerberinnen und Bewerber im Sinne von Satz 1 in diesem Schwerpunktbereich die Zahl der angebotenen Plätze übersteigt, erfolgt die Vergabe aus allen Plätzen des gewählten Schwerpunktbereichs durch Los. 5Die- oder derjenige, der oder dem in dem Verfahren nach Satz 1 ein Schwerpunktbereichsseminar zugewiesen worden ist, darf nach der Bekanntgabe des Ergebnisses der Schwerpunktseminarprüfung an anderen Prüfungen im Rahmen von Lehrveranstaltungen des Schwerpunktbereichs nur noch dann teilnehmen, wenn sie oder er an dem zugewiesenen Schwerpunktbereichsseminar erfolglos teilgenommen hat.

(5) 1Nach Durchführung des Vergabeverfahrens weist der Prüfungsausschuss den Studierenden die Schwerpunktbereichsseminarplätze für das betreffende Semester durch Bescheid zu. 2Auf Antrag der Studentin oder des Studenten hebt der Prüfungsausschuss die Zuweisung durch Bescheid auf. 3Frei werdende Plätze im Semester im Anschluss an das Vergabesemester können in einem Nachrückverfahren neu vergeben werden; frei werdende Plätze für das darauf folgende Semester werden im nächsten Vergabeverfahren verteilt. 4Mit der Aufhebung der Zuweisung wird das einmalige Wechselrecht gemäß § 48 Absatz 1 ausgeübt.

(6) 1Studierende, die im Vergabeverfahren nicht berücksichtigt wurden, obwohl sie sich für mindestens drei Schwerpunktbereichsseminarplätze beworben haben, werden im nächsten Vergabeverfahren bevorzugt berücksichtigt. 2Sollten in dem gewählten Schwerpunktbereich weniger als drei Schwerpunktbereichsseminare angeboten worden sein, müssen sie sich auf alle angebotenen Schwerpunktbereichsseminare beworben haben.


§ 48 Wechsel des Schwerpunktbereichs oder des Schwerpunktbereichsseminars

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(1) 1Die oder der Studierende kann den Schwerpunktbereich einmal wechseln. 2Das Wechselrecht kann auch durch die Abmeldung von einem Schwerpunktbereichsseminar (§ 15 Absatz 4) ausgeübt werden. 3Durch den Wechsel des Schwerpunktbereichs oder des Schwerpunktbereichsseminarplatzes erhöht sich die Zahl der zur Verfügung stehenden Versuche hinsichtlich der Aufsichtsarbeiten und Wiederholungsmöglichkeiten hinsichtlich der Schwerpunktbereichsseminararbeit nicht.

(2) 1Der Wechsel des Schwerpunktbereichs ist ausgeschlossen, wenn mit den noch zur Verfügung stehenden Versuchen hinsichtlich der Aufsichtsarbeiten die gemäß § 51 Absatz 1 Buchstabe b erforderlichen Anzahl im neuen Schwerpunktbereich nicht mehr erreicht werden kann oder bereits das Schwerpunktbereichsseminar nach § 46 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe b bestanden wurde. 2Die Ergebnisse von vor dem Wechsel erbrachten Aufsichtsarbeiten in Fächern, die auch Teil des neu gewählten Schwerpunktbereichs sind, werden bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Absatz 3 in die Bewertung der Schwerpunktbereichsnote einbezogen.

(3) 1Der Wechsel ist schriftlich dem Prüfungsamt gegenüber zu erklären; dabei ist anzugeben, ob der Schwerpunktbereich im Ganzen gewechselt oder lediglich der Platz in dem Schwerpunktbereichsseminar zurückgegeben werden soll, ohne den Schwerpunktbereich zu wechseln. 2Als Wechsel des Schwerpunktbereichs im Ganzen gilt auch die Erklärung, die Zulassung zur Schwerpunktbereichsprüfung zunächst aufzugeben, ohne bereits die Zulassung in einem neuen Schwerpunktbereich zu begehren.


§ 49 Gegenstände der Schwerpunktbereichsprüfung

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(1) Aufsichtsarbeiten im Rahmen der Schwerpunktbereichsprüfung werden studienbegleitend im Rahmen einzelner Lehrveranstaltungen des Schwerpunktbereiches verfasst.

(2) Im Rahmen der Schwerpunktvorlesungen können Prüfungen zu folgenden Fächern abgenommen werden:

1. Im Schwerpunktbereich Unternehmensrecht:

— Kernbereich: Vertiefung Gesellschaftsrecht, insbes. Kapitalgesellschaftsrecht, Mitbestimmung in Betrieb und Unternehmen, Handelsbilanzrecht, Grundkurs Steuerrecht.

— Wahlbereich: Wettbewerbsrecht, Bankrecht, Kapitalmarktrecht, Umwandlungsrecht, Konzernrecht, Konzernsteuerrecht, Fusionskontrollrecht, Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht (mit Bewertungsrecht), Unternehmensteuerrecht, Insolvenzrecht, Das Privatrecht im 20. Jahrhundert, Einführung in den Anwaltsberuf, Rechtsvergleichung, Unternehmenskauf, Unternehmensfinanzierung, Internationales Investitionsrecht I (Die materiellrechtlichen Schutzstandards), Internationales Investitionsrecht II (Fragen der prozessualen Rechtsdurchsetzung), Die Modernisierung rechtlicher Grundbegriffe im 21. Jahrhundert, Streitschlichtung und Mediation, Wettbewerbsrecht in der digitalen Wirtschaft.

2. Im Schwerpunktbereich Rechtspflege und Notariat:

— Kernbereich: Vertiefung ZPO, Zwangsvollstreckung, Insolvenzrecht, Vertiefung Familien- und Erbrecht.

— Wahlbereich: Freiwillige Gerichtsbarkeit, Wohnungsrecht und privates Baurecht, Einführung in den Anwaltsberuf, Notarielle Praxis und Vertragsgestaltung im Zivilrecht, Vertragsgestaltung, Grundlagen der Schiedsgerichtsbarkeit, internationale Schiedsgerichtsbarkeit, Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht (mit Bewertungsrecht), Handelsbilanzrecht, Vertiefung Internationales Privatrecht, Internationales Verfahrensrecht, Rechtsvergleichung, Das Privatrecht im 20. Jahrhundert, Das römische Recht im BGB, Medizinrecht, Die Modernisierung rechtlicher Grundbegriffe im 21. Jahrhundert, Streitschlichtung und Mediation.

3. Im Schwerpunktbereich Geistiges Eigentum und Wettbewerb:

— Kernbereich: Lauterkeitsrecht, Markenrecht, Gewerblicher Rechtsschutz, Urheberrecht, Wettbewerbsrecht, Europäisches Wirtschaftsrecht, Fusionskontrollrecht, wettbewerbsbeschränkende Vereinbarungen, Wettbewerbsrecht in der digitalen Wirtschaft.

— Wahlbereich: Energierecht, Beihilfen- und Vergaberecht, Internetrecht, Medienrecht (Medienzivilrecht), Lizenzvertragsrecht, Wettbewerbsrecht in der Praxis, Höchstrichterliche Rechtsprechung zum Gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht, Grundlagen der Schiedsgerichtsbarkeit, Europäisches Privatrecht, Internationales Wirtschaftsrecht II (Privates Internationales Wirtschaftsrecht), Internationale Schiedsgerichtsbarkeit, AGB- und Verbraucherschutzrecht, Einführung in den Anwaltsberuf, Streitschlichtung und Mediation, Internationales Verfahrensrecht, Rechtsvergleichung, Sportrecht, Die Modernisierung rechtlicher Grundbegriffe im 21. Jahrhundert, Das Privatrecht im 20. Jahrhundert, Europäisches Gesellschafts- und Insolvenzrecht, Patentrecht.

4. Im Schwerpunktbereich Bank-, Kapitalmarkt- und Versicherungsrecht:

— Kernbereich: Bankrecht, Kapitalmarktrecht, Versicherungsvertragsrecht, AGB- und Verbraucherschutzrecht.

— Wahlbereich: Einführung in den Anwaltsberuf, Insolvenzrecht, Vertragsgestaltung, Handelsbilanzrecht, Konzernsteuerrecht, Wettbewerbsrecht, Grundkurs Steuerrecht, Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht (mit Bewertungsrecht), Unternehmensteuerrecht, Unternehmensfinanzierung, Das Privatrecht im 20. Jahrhundert, Vertiefung Gesellschaftsrecht, insbesondere Kapitalgesellschaftsrecht, Streitschlichtung und Mediation.

5. Im Schwerpunktbereich Arbeitsrecht, Sozialversicherungsrecht, Versicherungsrecht, Medizinrecht und Gesundheitsrecht:

— Kernbereich: Vertiefung Individualarbeitsrecht, Mitbestimmung in Betrieb und Unternehmen, Koalitions-, Tarif- und Arbeitskampfrecht, Grundlagen des Sozialrechts, Sozialversicherungsrecht, Versicherungsvertragsrecht, Medizinrecht, Gesundheitsrecht.

— Wahlbereich: Europäisches Arbeits- und Sozialrecht, Arbeits- und Sozialgerichtsverfahren, spezielle Bereiche des Arbeitsrechts, Arbeitsrecht im kirchlichen und kulturellen Bereich, Einführung in ausländische Rechtsordnungen (insbes. französisches, englisches, US-amerikanisches, italienisches, spanisches, türkisches, islamisches Recht und Ostrecht), Gesetzliche Krankenversicherung, Spezielle Bereiche des Sozialrechts, Spezielle Bereiche des Versicherungsrechts, Medizinstrafrecht, spezielle Bereiche des Medizin- und Gesundheitsrechts (u.a. Gesellschaftsrecht der Heilberufe, internationales Medizinrecht, Arzneimittelrecht), Ärztliches Berufsrecht, Rechtsmedizin für Juristen, Die Modernisierung rechtlicher Grundbegriffe im 21. Jahrhundert, Das Privatrecht im 20. Jahrhundert.

6. Im Schwerpunktbereich Internationales Privat-, Wirtschafts- und Verfahrensrecht:

— Kernbereich: Vertiefung Internationales Privatrecht, Internationales Verfahrensrecht, Internationales Wirtschaftsrecht II (Privates Internationales Wirtschaftsrecht), Wettbewerbsrecht in der digitalen Wirtschaft.

— Wahlbereich: Internationale Schiedsgerichtsbarkeit, UN-Kaufrecht, Einführung in ausländische Rechtsordnungen (insbes. französisches, englisches, US-amerikanisches, italienisches, spanisches, türkisches, islamisches Recht und Ostrecht), US Contracts, US Torts, US Procedure, US Evidence, US Business Law, US Family Law, US Property Law, Internationales Wirtschaftsrecht I (Wirtschaftsvölkerrecht), Völkerrecht I, Völkerrecht II, Vertiefung Gesellschaftsrecht, insbes. Kapitalgesellschaftsrecht, Vertiefung ZPO, Zwangsvollstreckung, Insolvenzrecht, Vertiefung Familien- und Erbrecht, Lauterkeitsrecht, Markenrecht, Gewerblicher Rechtsschutz, Urheberrecht, Wettbewerbsrecht, Europäisches Wirtschaftsrecht, Fusionskontrollrecht, Versicherungsvertragsrecht, AGB- und Verbraucherschutzrecht, Bankrecht, Kapitalmarktrecht, Vertiefung Individualarbeitsrecht, Medizinrecht, Gesundheitsrecht, Das römische Recht im BGB, Das Privatrecht im 20. Jahrhundert, Europäisches Privatrecht, Rechtsvergleichung, Medienrecht (Medienzivilrecht), Internetrecht, Die Modernisierung rechtlicher Grundbegriffe im 21. Jahrhundert, Internationales Investitionsrecht I (Die materiellrechtlichen Schutzstandards), Internationales Investitionsrecht II (Fragen der prozessualen Rechtsdurchsetzung), Streitschlichtung und Mediation.

7. Im Schwerpunktbereich Rechtsentwicklungen in der Moderne:

— Kernbereich: Das römische Recht im BGB, Das Privatrecht im 20. Jahrhundert, Das Strafrecht im 20. Jahrhundert, Modernisierung rechtlicher Grundbegriffe im 21. Jahrhundert.

— Wahlbereich: Rechtstheorie, Römisches Privatrecht, Strafrechtsgeschichte, Neuere Privatrechtsgeschichte, Rechtshistorischer Moot Court, Rechtsvergleichung, Vertiefung Internationales Privatrecht, Einführung in ausländische Rechtsordnungen (insbes. französisches, englisches, US-amerikanisches, italienisches, spanisches, türkisches, islamisches Recht und Ostrecht), Verfassungsvergleichung, Internationales Wirtschaftsrecht I (Wirtschaftsvölkerrecht), Internationales Wirtschaftsrecht II (Privates Internationales Wirtschaftsrecht), US Contracts, US Torts, US Procedure, US Evidence, US Business Law, US Family Law, US Property Law.

8. Im Schwerpunktbereich Öffentliches Recht

— Kernbereich: Vertiefung Staatsorganisationsrecht, Vertiefung Grundrechte, Öffentliche Sicherheit, Öffentliches Wirtschaftsrecht.

— Wahlbereich: Vertiefung Öffentliches Baurecht, Vertiefung Kommunalrecht, Staatskirchenrecht/Religionsverfassungsrecht, Umweltrecht, Staatshaftungsrecht, Gesetzgebungs- und Verwaltungslehre, Bildungsrecht (Schul- und Prüfungsrecht, Wissenschaftsrecht), Verfassungsvergleichung, Die Modernisierung rechtlicher Grundbegriffe im 21. Jahrhundert, US Constitutional Law, Wehrrecht.

9. Im Schwerpunktbereich Völker- und Europarecht:

— Kernbereich: Völkerrecht I, Völkerrecht II, Vertiefung Europarecht.

— Wahlbereich: International Human Rights, Friedenssicherungsrecht/International Peace and Security Law, Völkerrecht der bewaffneten Konflikte/International Law of Armed Conflicts, International Environmental Law, Rechtsentwicklung in Mittel- und Osteuropa, Die Staaten Mittel- und Osteuropas und die Europäische Union, Luft- und Weltraumrecht I (Luftrecht), Luft- und Weltraumrecht II (Weltraumrecht), Völkerstrafrecht, Wehrrecht, Moot Court im Völkerrecht, Moot Court im Völkerstrafrecht, Europäisches Verfassungs- und Verwaltungsrecht, Europäisches Wirtschaftsrecht,, Europäisches Strafrecht, Übung im Europarecht, Moot Court im Europarecht, Internationales Wirtschaftsrecht I (Wirtschaftsvölkerrecht), Internationales Wirtschaftsrecht II (Privates internationales Wirtschaftsrecht), WTO-Recht, Internationales Investitionsrecht I (Die materiellrechtlichen Schutzstandards), Internationales Investitionsrecht II (Fragen der prozessualen Rechtsdurchsetzung), Präzedenzfälle im internationalen Investitionsrecht, Moot Court im internationalen Investitionsrecht.

10. Im Schwerpunktbereich Steuerrecht und Bilanzrecht:

— Kernbereich: Grundkurs Steuerrecht, Handelsbilanzrecht, Einkommensteuerrecht, Bilanzsteuerrecht, Unternehmensteuerrecht, Recht der indirekten Steuern, Steuerverfahrensrecht.

— Wahlbereich: Europäisches Steuerrecht, Finanzverfassungsrecht, Internationales Steuerrecht, Konzernsteuerrecht, Umwandlungssteuerrecht, Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht (mit Bewertungsrecht), Vertiefung Gesellschaftsrecht, insbes. Kapitalgesellschaftsrecht, Umwandlungsrecht, Konzernrecht, Vertragsgestaltung, Unternehmensfinanzierung, Steuerstrafrecht.

11. Im Schwerpunktbereich Religion, Kultur und Recht:

— Kernbereich: Staatskirchenrecht/Religionsverfassungsrecht, Katholisches Kirchenrecht, Evangelisches Kirchenrecht, Bildungsrecht (Schul- und Prüfungsrecht, Wissenschaftsrecht).

— Wahlbereich: Religion in der Europäischen Union, Recht der Kunst und der Kulturpflege, Islamisches Recht, Kirchliche Rechtsgeschichte, Arbeitsrecht im kirchlichen und kulturellen Bereich, Vertiefung Grundrechte, International Human Rights, Medienrecht (nationales öffentliches Medienrecht), Kommunikationsrecht, Internetrecht, Stiftungsrecht, Die Modernisierung rechtlicher Grundbegriffe im 21. Jahrhundert.

12. Im Schwerpunktbereich Medien- und Kommunikationsrecht:

— Kernbereich: Medienrecht (Medienzivilrecht), Medienrecht (nationales öffentliches Medienrecht), Urheberrecht, Europäisches Medienrecht.

— Wahlbereich: Kommunikationsrecht, Internetrecht, Presserecht, Medienstrafrecht, Lauterkeitsrecht, Markenrecht, Gewerblicher Rechtsschutz, Wettbewerbsrecht, Vertragsgestaltung, Recht der Informationstechnologie, Moot Court und ähnliche Sonderveranstaltungen im Medienrecht, Vorlesungen aus dem Pflichtbereich des Studiengangs Medienwissenschaften, Patentrecht.

13. Im Schwerpunktbereich Kriminologie, Jugendkriminalrecht, Strafvollzug:

— Kernbereich: Einführung in die Kriminologie, Kriminologie der Einzeldelikte, Jugendkriminalrecht, Strafvollzug.

— Wahlbereich: Kriminalrechtliche Sanktionen, Grundlagen des Strafrechts und der Kriminalpolitik, Kriminalpsychologie, Recht und Praxis der Strafjustiz, Betäubungsmittelstrafrecht, Wirtschaftsstrafrecht, Steuerstrafrecht, Verkehrsstrafrecht und Ordnungswidrigkeitenrecht, Medienstrafrecht, Medizinstrafrecht, Europäisches Strafrecht, Völkerstrafrecht, höchstrichterliche Rechtsprechung in Strafsachen, Recht der Strafverteidigung, Praxisbezogene Einführung in die empirisch-kriminologische Forschung, Die Modernisierung rechtlicher Grundbegriffe im 21. Jahrhundert, Strafrechtsgeschichte, Moot Court im Völkerstrafrecht, Ausländerstrafrecht, Vertiefung Strafverfahrensrecht.

14. Im Schwerpunktbereich Internationales Strafrecht, Strafverfahren, praxisrelevante Gebiete des Strafrechts:

— Kernbereich: Europäisches Strafrecht, Völkerstrafrecht, Vertiefung Strafverfahrensrecht, Wirtschaftsstrafrecht.

— Wahlbereich: Kriminalrechtliche Sanktionen, Recht der Strafverteidigung, Recht und Praxis der Strafjustiz, höchstrichterliche Rechtsprechung in Strafsachen, Grundlagen des Strafrechts und der Kriminalpolitik, Internationales Strafrecht und Strafverfahrensrecht unter Einschluss der Strafrechtsvergleichung, Ausländerstrafrecht, Völkerrecht I, Völkerrecht II, Friedenssicherungsrecht/International Peace and Security Law, Völkerrecht der bewaffneten Konflikte/International Law of Armed Conflicts, Wehrrecht, Moot Court im Völkerstrafrecht, Internationales Verfahrensrecht, Vertiefung Europarecht, Wettbewerbsrecht, Betäubungsmittelstrafrecht, Steuerstrafrecht, Verkehrsstrafrecht und Ordnungswidrigkeitenrecht, Medienstrafrecht, Medizinstrafrecht, Einführung in die Kriminologie, Kriminologie der Einzeldelikte, Jugendkriminalrecht, Strafvollzug, Die Modernisierung rechtlicher Grundbegriffe im 21. Jahrhundert, Strafrechtsgeschichte.

(3) 1Die Dekanin oder der Dekan kann auf Beschluss der Engeren Fakultät weitere Lehrveranstaltungen jeweils für ein Semester zum Inhalt eines Schwerpunktbereichs erklären. 2Die Erklärung der Dekanin  oder des Dekans wird spätestens sechs Monate vor Beginn des Semesters, in dem die Lehrveranstaltung abgehalten werden soll, durch öffentlichen Aushang und auf den Internet-Seiten der Fakultät bekannt gemacht.

(4) Im Rahmen von Seminaren können Themen aus dem Querschnitt des jeweiligen Schwerpunktbereichs zur Bearbeitung ausgegeben werden.


§ 50 Gemeinsame Studiengänge der Fakultät mit ausländischen Hochschulen

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(1) 1Studierende, die einen gemeinsamen rechtswissenschaftlichen grundständigen Studiengang der Fakultät mit einer ausländischen Hochschule mit dem Grad Bachelor of Laws oder Baccalaureus legum (LL.B.) abgeschlossen haben, können die im Rahmen dieses Studiengangs erbrachten Leistungen auf Antrag als Prüfungsleistung i. S. v. § 46 Absatz 1 im Schwerpunktbereich „Gemeinsame Studiengänge der Fakultät mit ausländischen Hochschulen“ anrechnen lassen. 2Die nach der Satzung des Bachelorstudienganges errechnete Endnote des Bachelorgrades tritt, umgerechnet auf die Bewertungsmaßstäbe des § 17 Absatz 2 JAG NRW, an die Stelle der Gesamtbewertung der Schwerpunktbereichsprüfung gemäß § 51 Absatz 3. 3In diesem Falle ist mit dem Antrag auf Erteilung des Schwerpunktbereichszeugnisses nach § 53 der Nachweis der Zulassungsvoraussetzungen gemäß § 38 Absatz 3 Nummern 1 bis 4 zu erbringen, eines Vorbereitungsseminars nach § 38 Absatz 3 Nummer 5 bedarf es nicht. 

(2) 1Studierende, die einen gemeinsamen rechtswissenschaftlichen grundständigen Studiengang der Fakultät mit einer ausländischen Hochschule mit dem Grad Bachelor of Laws oder Baccalaureus legum (LL.B.) abgeschlossen haben, können auch einen anderen Schwerpunktbereich gemäß § 10 wählen. 2Auf Antrag können sie sich die im Rahmen dieses Studiengangs erbrachten Leistungen an Stelle der Aufsichtsarbeiten gemäß § 51 Absatz 1 Buchstabe b anrechnen lassen. 3In diesem Fall tritt die nach der Satzung des Bachelorstudienganges errechnete Endnote umgerechnet auf die Bewertungsmaßstäbe des § 17 Absatz 2 JAG NRW an die Stelle der Noten der Aufsichtsarbeiten im Sinne von § 51 Absatz 3 Satz 2.

(3) 1Gemeinsame rechtswissenschaftliche grundständige Studiengänge der Fakultät mit einer ausländischen Hochschule im Sinne dieser Vorschrift sind der Deutsch-Französische Bachelorstudiengang Rechtswissenschaft der Universität zu Köln und der Universität Paris I (Panthéon-Sorbonne), der Bachelor-Studiengang im englischen und deutschen Recht des University College London und der Universität zu Köln, LL.B. (UCL) / Bachelor (Baccalaureus Legum) (Köln) und der Deutsch-Türkische Bachelorstudiengang Rechtswissenschaft der Rechtswissenschaftlichen Fakultäten der Universität zu Köln und der ?stanbul Kemerburgaz Universität. 2Für andere gemeinsame rechtswissenschaftliche grundständige Studiengänge der Fakultät mit ausländischen Hochschulen, die mit dem Grad eines Bachelor of Law oder Baccalaureus legum (LL.B.) oder einem vergleichbaren Grad abschließen, gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend, soweit die Engere Fakultät durch Beschluss die Gleichwertigkeit des anderen Studiengangs mit den Studiengängen nach Satz 1 festgestellt hat.


§ 51 Bestehen der Schwerpunktbereichsprüfung

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(1) Die Schwerpunktbereichsprüfung ist bestanden, wenn:

 

a) ein Schwerpunktbereichsseminar samt Vortrag und Diskussion bestanden ist,

b) drei Leistungen in Aufsichtsarbeiten zu verschiedenen Fächern des gewählten Schwerpunktbereichs, davon wenigstens zwei aus dem Kernbereich, eine dritte aus dem Kern- oder dem Wahlbereich, erbracht wurden und davon wenigstens zwei bestanden sind, von denen mindestens eine aus dem Kernbereich stammen muss und

c) die nach Absatz 3 zu bildende Gesamtnote wenigstens ausreichend (4,00 Punkte) ist.

(2) 1Eine Aufsichtsarbeit kann durch die erfolgreiche Teilnahme an einem Seminar, das nicht

Schwerpunktbereichsseminar ist, oder an einem Großen Moot Court ersetzt werden, wenn im Vorhinein eine schriftliche Anmeldung beim Prüfungsamt erfolgt ist. 2Die Bewertung der Leistung, die eine schriftliche Ausarbeitung mit Vortrag umfassen muss, tritt an die Stelle der Bewertung der Aufsichtsarbeit; sie kann keine der nachzuweisenden zwei Kernbereichsklausuren ersetzen.

(3) 1Die Einzelbewertungen der Schwerpunktprüfungsleistungen werden rechnerisch in einer Gesamtbewertung zusammengefasst, damit wird eine Gesamtnote gebildet. 2Bei der Bildung der Gesamtnote werden die drei besten wertbaren Aufsichtsarbeiten aus unterschiedlichen Fächern, davon wenigstens zwei aus dem Kernbereich des gewählten Schwerpunktbereiches, mit einem Anteil von je 15 % und das Ergebnis der Schwerpunktbereichsseminararbeit samt Vortrag und Diskussion mit einem Anteil von 55 % berücksichtigt.


§ 52 Versuchsbeschränkung im Rahmen der Schwerpunktbereichsprüfung

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(1) 1Für die Aufsichtsarbeiten stehen insgesamt sechs Versuche zur Verfügung. 2Sie können auch zur Verbesserung genutzt werden. 3Es können mehrere Arbeiten zum selben Fach geschrieben werden.

(2) 1Für das Schwerpunktbereichsseminar steht bei Nichtbestehen ein Wiederholungsversuch zur Verfügung. 2Ein Versuch zur Verbesserung eines bestandenen Schwerpunktbereichsseminars steht nicht zur Verfügung.

(3) Die Anmeldung zu wahlbereichsklausurersetzenden Leistungen gemäß § 51 Absatz 2 wird auf die zur Verfügung stehenden Klausurversuche nach Absatz 1 angerechnet.


§ 53 Schwerpunktbereichszeugnis, Bescheinigungen

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(1) 1Auf Antrag der Studentin oder des Studenten stellt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses ein Zeugnis über die bestandene Schwerpunktbereichsprüfung aus, das die Bezeichnung des gewählten Schwerpunktbereichs sowie die Gesamtnote ausweist. 2Mit dem Antrag legt die Studentin oder der Student zugleich fest, welche wertbaren Aufsichtsarbeiten bzw. sie ersetzenden Leistungen gemäß § 51 Absatz 2 bei gleicher Bewertung in die Gesamtnote eingehen sollen. 3Damit erlischt ein gegebenenfalls noch bestehender Prüfungsanspruch in der Schwerpunktbereichsprüfung. 4Das Zeugnis weist den Tag aus, an dem die letzte gewertete Teilleistung erbracht wurde; im Fall des § 50 Absätze 1 und 3 gilt das Datum der Antragstellung nach Satz 1. 5Eine Erteilung des Zeugnisses und der Bescheinigungen in elektronischer Form ist ausgeschlossen. 6Bei berechtigtem Interesse, insbesondere bei Verlust des Zeugnisses, kann eine Zweitschrift des Zeugnisses erstellt werden; diese ist als solche zu kennzeichnen. 7Das Prüfungsamt bescheinigt der Studentin oder dem Studenten die in die Gesamtnote eingeflossenen Teilleistungen.

(2) 1Mit dem Antrag weist die Studentin oder der Student nach, dass sie oder er an einer Veranstaltung mit Eignung zum Erwerb von Schlüsselqualifikationen teilgenommen und das Schwerpunktbereichsstudium im erforderlichen Umfang (§ 11 Absatz 2) absolviert hat. 2Solange der Nachweis nicht erbracht ist, kann kein Zeugnis über das Bestehen der Schwerpunktbereichsprüfung ausgestellt werden (Zeugniserteilungsvoraussetzungen).

(3) Bei berechtigtem Interesse kann vor Erteilung des Schwerpunktbereichszeugnisses eine Bescheinigung über den Stand des Prüfungsverfahrens ausgegeben werden.


§ 54 Endgültiges Nichtbestehen der Schwerpunktbereichsprüfung

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Die Schwerpunktbereichsprüfung ist endgültig nicht bestanden, wenn

— der zweite Versuch der Schwerpunktbereichsseminararbeit nicht bestanden ist oder

— aus sechs Versuchen nicht mindestens zwei Aufsichtsarbeiten aus verschiedenen Fächern des gewählten Schwerpunktbereichs, davon mindestens eine aus dem Kernbereich, bestanden sind oder dies mit den noch zur Verfügung stehenden Versuchen nicht mehr möglich ist oder

— nach Ausschöpfung aller Versuche die Gesamtnote unter 4,00 Punkten liegt.


§ 55 Nichtbestehensbescheid

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Ist die Schwerpunktbereichsprüfung endgültig nicht bestanden (§ 54), so erlässt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses hierüber einen Bescheid.


IV. Prüfungsausschuss

§ 56 Prüfungsausschuss

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(1) 1Für die Organisation der Zwischenprüfung und der Schwerpunktbereichsprüfung und die sonstigen sich aus dieser Ordnung ergebenden diesbezüglichen Aufgaben richtet die Fakultät einen Prüfungsausschuss ein. 2Der Prüfungsausschuss besteht aus der oder dem Vorsitzenden und sechs weiteren Mitgliedern. 3Er ist Behörde im Sinne des Verwaltungsverfahrensgesetzes. 4Seine Geschäftsstelle ist das Prüfungsamt.

(2) 1Vorsitzende bzw. Vorsitzender des Prüfungsausschusses ist die Studiendekanin bzw. der Studiendekan. 2Von den weiteren Mitgliedern werden drei aus der Gruppe der hauptamtlichen Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer der Fakultät in der Weise gewählt, dass jede der drei Fächergruppen vertreten ist. 3Drei werden in der Weise gewählt, dass die Gruppe der akademischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die Gruppe der weiteren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie die Gruppe der Studierenden vertreten sind. 4Die weiteren professoralen Mitglieder vertreten die Vorsitzende oder den Vorsitzenden in ihrer oder seiner Abwesenheit und beraten sie oder ihn in Zweifelsfällen. 5Für jedes weitere Mitglied wird eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter gewählt. 6Die Wahlen erfolgen durch die Engere Fakultät. 7Die Amtszeit endet spätestens mit der Amtszeit der Studiendekanin oder des Studiendekans. 8Eine Wiederwahl ist möglich.

(3) Der Prüfungsausschuss überwacht, dass die Bestimmungen dieser Ordnung eingehalten werden, und sorgt für die ordnungsgemäße Durchführung der Zwischenprüfung und der Schwerpunktbereichsprüfung. 

(4) Zu den Aufgaben des Prüfungsausschusses gehören insbesondere die Entscheidung über die Zulassung zur Zwischenprüfung, die Entscheidung über das Bestehen der Zwischenprüfung sowie die Ausstellung von Zeugnissen über das Bestehen der Zwischenprüfung, die Entscheidung über die Zulassung zum Schwerpunktbereichsstudium und über das Bestehen der Schwerpunktbereichsprüfung sowie die Ausstellung von Zeugnissen und Bescheinigungen über die Schwerpunktbereichsprüfung, die Dokumentation der Einzelleistungen in der Zwischenprüfung und in der Schwerpunktbereichsprüfung und die Gewährung der Einsicht in die Prüfungsakten (§ 28 Absatz 4 Nummer 15 JAG NRW).

(5) 1Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn neben der oder dem Vorsitzenden mindestens drei weitere Mitglieder, davon wenigstens zwei aus der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer, anwesend sind. Entscheidungen werden mit einfacher Mehrheit der Anwesenden getroffen. 2Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden. 3Die Mitglieder aus der Gruppe der Studierenden wirken bei pädagogisch-wissenschaftlichen Entscheidungen, insbesondere bei der Bewertung und Anrechnung von Prüfungsleistungen, sowie bei diesbezüglichen Widerspruchsentscheidungen nicht mit.

(6) Die Beschlüsse des Prüfungsausschusses im Hinblick auf den Ablauf von Zwischenprüfung und Schwerpunktbereichsprüfung werden im Webangebot der Fakultät sowie durch Aushang an ortsüblicher Stelle bekannt gemacht.


V. Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 57 Übergangsregelungen

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(1) Diese Studien- und Prüfungsordnung gilt für alle Studierenden, die für das Studium der Rechtswissenschaft mit Abschluss erste Prüfung an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität zu Köln eingeschrieben sind.

(2) 1Leistungen, die ordnungsgemäß in einem Schwerpunktbereich erbracht wurden, bleiben gültig, auch wenn das entsprechende Fach dem Schwerpunktbereich nicht mehr zugeordnet ist. 2Leistungen, die ordnungsgemäß in einem Kernbereich eines Schwerpunktbereiches erbracht wurden, bleiben als solche erhalten, auch wenn das entsprechende Fach nach dieser Studien- und Prüfungsordnung in der jeweils geltenden Fassung dem Wahlbereich zugeordnet ist.

(3) Der Erwerb des Grades eines Magister legum (LL.M.) Köln/Paris 1 der Universität zu Köln im grundständigen Magisterstudiengang im Sinne des § 12 Absatz 1 der Studien- und Prüfungsordnung vom 15. Juli 2008 (Amtl. Mitteilungen 43/2008) in der Fassung vom 22. Juli 2013 (Amtl. Mitteilungen 63/2013) steht dem Erwerb eines Bachelorgrades im Sinne des § 50 dieser Studien- und Prüfungsordnung gleich.

(4) Für Studierende, die vor Inkrafttreten dieser Ordnung das Studium der Rechtswissenschaft an dieser Fakultät begonnen und nicht unterbrochen haben, gelten die folgenden Übergangsregelungen.

(5) 1Für Studierende, die vor dem Inkrafttreten dieser Studien- und Prüfungsordnung zur Zwischenprüfung zugelassen waren, gelten bis zum 30. September 2016 § 5 Absätze 6 und 7 der Studien- und Prüfungsordnung vom 15. Juli 2008 (Amtl. Mitteilungen 43/2008) in der Fassung vom 22. Juli 2013 (Amtl. Mitteilungen 63/2013) fort. 2Ab dem 01. Oktober 2016 gelten für sie die §§ 32 und 35 dieser Ordnung. 3Haben sie bis zum 30. September 2016 einen der Bereiche des § 5 Absatz 6 Buchstaben a bis f der Studien- und Prüfungsordnung vom 15. Juli 2008 in der Fassung vom 22. Juli 2013 bestanden, so gilt der entsprechende Bereich nach § 32 Absatz 1 Buchstabe a dieser Studien- und Prüfungsordnung als bestanden. 4Einzelne nach § 5 Absatz 6 in Verbindung mit § 4 Absatz 2 Buchstaben a bis f der Studien- und Prüfungsordnung vom 15. Juli 2008 in der Fassung vom 22. Juli 2013 erbrachte ausreichende oder nicht ausreichende Leistungen werden ab dem 01. Oktober 2016 nur für das Bestehen oder endgültige Nichtbestehen der Zwischenprüfung berücksichtigt, wenn sie unter gleicher Bezeichnung in § 32 Absatz 2 bis Absatz 7 dieser Ordnung vorgesehen sind. 5Haben sie bis zum 30. September 2016 die Semesterabschlusstests zu den Lehrveranstaltungen „Allgemeiner Teil des BGB am Beispiel des Kaufvertrags“ und „Schuldrecht Allgemeiner Teil am Beispiel des Kaufvertrags“ bestanden, gilt die Zwischenprüfungsklausur „Allgemeiner Teil des BGB am Beispiel des Kaufvertrags und Schuldrecht Allgemeiner Teil am Beispiel des Kaufvertrags“ als bestanden; die Zahl der nach § 34 Absatz 2 Buchstaben a verfügbaren Versuche reduziert sich dadurch um einen. 6Entsprechdes gilt für die Behandlung der Semesterabschlusstests zu den Lehrveranstaltungen „Staatsrecht III (Bezüge zum Völker- und Europarecht)“ und „Europarecht“ sowie der Semesterabschlusstests zu den Lehrveranstaltungen „Staatsrecht – Staatsorganisationsrecht“ und „Verfassungsprozessrecht“.

(6) 1Für Studierende, die

a) vor dem Inkrafttreten dieser Studien- und Prüfungsordnung zur Schwerpunktbereichsprüfung zugelassen waren oder

b) vor dem Inkrafttreten dieser Studien- und Prüfungsordnung die Zwischenprüfung bestanden haben und zusätzlich bis zum 31. März 2015 zur Schwerpunktbereichsprüfung zugelassen werden,

gilt bis zum 30. September 2016 § 8 Absatz 3 der Studien- und Prüfungsordnung vom 15. Juli 2008 (Amtl. Mitteilungen 43/2008) in der Fassung vom 22. Juli 2013 (Amtl. Mitteilungen 63/2013) fort. 2Ab dem 01. Oktober 2016 gilt für sie § 38 Absatz 3 dieser Ordnung. 3Haben sie die Schwerpunktbereichsseminarprüfung in einem Seminar angetreten, das ihnen vor dem vor dem 01. Oktober 2016 zugewiesen wurde, so wird ihnen das Vorbereitungsseminar erlassen.

(7) 1Studierende, die ihr Studium vor dem Inkrafttreten der Studien- und Prüfungsordnung in der Fassung vom 26. März 2004, geändert durch die Ordnung vom 13. Dezember 2004, aufgenommen haben, können ihr Studium auch nach dieser Studien- und Prüfungsordnung fortsetzen und beenden. 2Ihnen wird auf Antrag vom Prüfungsamt ein Nachweis über das Bestehen der Zwischenprüfung erteilt, wenn sie bis einschließlich Wintersemester 2004/2005 die Voraussetzungen des § 11 Absatz 2 und 3 der Studienordnung vom 21. Februar 1994, geändert durch Ordnung vom 05. Juni 1997, erfüllt haben sowie einen Grundlagenschein erworben und eine Arbeitsgemeinschaft besucht haben. 3Wenn sie bis zu diesem Zeitpunkt die Voraussetzungen des § 11 Absatz 2 und 3 der Studienordnung vom 21. Februar 1994, geändert durch Ordnung vom 05. Juni 1997, nicht oder nur teilweise erfüllt haben und/oder ihnen der Grundlagenschein und/oder die Arbeitsgemeinschaft fehlt, müssen sie sich, um weitere Leistungsnachweise erbringen zu können, zur Zwischenprüfung melden und unterliegen ab dann den Regelungen dieser Studien- und Prüfungsordnung mit der Maßgabe, dass bis dahin erfolglos versuchte Leistungen als nicht unternommen gelten. 4Jeder ordnungsgemäß bis Ende Wintersemester 2004/2005 gemäß § 11 Absatz 2, 3 und gemäß § 9 Absatz 2, 3. und 6. Spiegelstrich der Studienordnung vom 21. Februar 1994, geändert durch Ordnung vom 05. Juni 1997, erworbene Leistungsnachweis wird als entsprechende Leistung im Sinne dieser Studien- und Prüfungsordnung und der Studien- und Prüfungsordnung in der Fassung vom 26. März 2004, geändert durch die Ordnung vom 13. Dezember 2004, anerkannt.

(8) Absatz 5 Sätze 3 und 4, Absatz 6 Satz 3 und Absatz 7 gelten abweichend von Absatz 4 auch für Studierende, die das Studium der Rechtswissenschaft an dieser Fakultät vor Inkrafttreten dieser Ordnung begonnen und unterbrochen haben, wenn sie es nach dem Inkrafttreten dieser Ordnung wieder aufnehmen.


§ 58 Inkrafttreten

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1Diese Studien- und Prüfungsordnung tritt am 01. Oktober 2014 in Kraft und wird in den Amtlichen Mitteilungen der Universität zu Köln veröffentlicht. 2Gleichzeitig tritt die Studien- und Prüfungsordnung der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität zu Köln vom 15. Juli 2008 in der Fassung vom 22. Juli 2013 außer Kraft. 3§ 57 dieser Ordnung bleibt vom Außerkrafttreten jener Ordnung unberührt.

Ausgefertigt aufgrund der Beschlüsse der Engeren Fakultät der Rechtswissenschaftlichen Fakultät vom 31. Oktober 2013 und vom 28. November 2013 sowie nach Prüfung der Rechtmäßigkeit durch das Rektorat vom 13. Januar 2013 sowie der Zustimmung des Justizministeriums im Einvernehmen mit dem Ministerium für Innovation, Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen vom 16. Juli 2014.


Köln, 24. Juli 2014
Der Dekan der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität zu Köln
gez.
Universitätsprofessor Dr. Martin Henssler