Studienplan
erstellt auf Grundlage der Studien- und Prüfungsordnung vom 24. Juli 2014
Inhaltsübersicht
Der Studienplan ist im Jahr 2014 auf Grundlage des aktuell geltenden JAG NRW erstellt worden, das die Regelstudienzeit auf neun Semester festgelegt hat. Mit einer Änderung des DRiG im Jahr 2020 beträgt die Regelstudienzeit nun abweichend davon 10 Semester.
1. Semester | Umfang der Lehrveranstaltungen in Semesterwochenstunden |
Allgemeiner Teil des BGB am Beispiel des Kaufvertrages | 4 |
Schuldrecht AT am Beispiel des Kaufvertrages | 4 |
Strafrecht I (AT 1 und BT 1) | 4 |
Grundrechte | 4 |
Grundlagenveranstaltung I/1 | 2 |
Arbeitsgemeinschaft | 2 |
Summe | 20 |
2. Semester | Umfang der Lehrveranstaltungen in Semesterwochenstunden |
Vertragliche Schuldverhältnisse | 4 |
Gesetzliche Schuldverhältnisse | 4 |
Strafrecht II (AT 2 und BT 2) | 4 |
Staatsorganisationsrecht mit Verfassungsprozessrecht | 5 |
Grundlagenveranstaltung I/2 | 2 |
ggf. Arbeitsgemeinschaft | 2 |
Summe | 21 |
3. Semester | Umfang der Lehrveranstaltungen in Semesterwochenstunden |
Sachenrecht | 2 |
Arbeitsrecht | 3* |
Zivilprozessrecht | 3* |
Strafrecht III (BT 3) | 4 |
Staatsrecht III und Europarecht | 3 |
Allgemeines Verwaltungsrecht | 5 |
ggf. Vorbereitungsseminar | 2 |
ggf. Arbeitsgemeinschaft | 2 |
Summe | 20-25 |
4. Semester | Umfang der Lehrveranstaltungen in Semesterwochenstunden |
Kreditsicherungsrecht | 2 |
Handels- und Gesellschaftsrecht | 3* |
Familien- und Erbrecht | 3* |
Internationales Privatrecht | 2 |
Strafverfahrensrecht | 2 |
Verwaltungsprozessrecht | 2 |
Besonderes Verwaltungsrecht | 5 |
ggf. Vorbereitungsseminar | 2 |
Summe | 19-23 |
(2) 1Die in Absatz 1 mit * gekennzeichneten Vorlesungen können vierstündig gelesen werden. 2In diesem Falle ist nur der Inhalt der ersten drei Viertel der entsprechenden Vorlesung Stoff der Zwischenprüfungsklausuren. 3Die Zwischenprüfungsklausur wird dann bereits nach drei Vierteln der Vorlesungszeit gestellt werden. 4Werden sie dreistündig gelesen, ist der gesamte Inhalt Stoff der Zwischenprüfung.
§ 2 Zwischenprüfungshausarbeit und Vorbereitungsseminar
1Die kleine Zwischenprüfungshausarbeit im Bürgerlichen, Straf- oder Öffentlichen Recht soll in der vorlesungsfreien Zeit nach dem 1. Semester angefertigt werden. 2Die große Zwischenprüfungshausarbeit soll in der vorlesungsfreien Zeit nach dem 2. oder 3. Semester angefertigt werden.
(2) 1Das Vorbereitungsseminar kann ab dem dritten Semester absolviert werden. 2Es soll spätestens zu Beginn des Hauptstudiums absolviert werden.
§ 3 Aufbau des Hauptstudiums
(1) 1Es wird folgender Studienaufbau im Hauptstudium vorgeschlagen:
5. Semester | Umfang der Lehrveranstaltungen in Semesterwochenstunden |
Grundlagenveranstaltung II | 2 |
Ggf. Übungen zur Ergänzung und Vertiefung des Stoffes im Bereich der Pflichtfächer**: Zivilrecht Strafrecht Öffentliches Recht |
2-4 2-4 2-4 |
Ggf. Lehrveranstaltungen im gewählten Schwerpunktbereich** | 2-14 |
ggf. Vorbereitungsseminar | 2 |
Summe | 12-30 |
6. Semester | Umfang der Lehrveranstaltungen in Semesterwochenstunden |
Ggf. Übungen zur Ergänzung und Vertiefung des Stoffes im Bereich der Pflichtfächer**: Zivilrecht Strafrecht Öffentliches Recht |
2-4 2-4 2-4 |
Ggf. Lehrveranstaltungen im gewählten Schwerpunktbereich** | 2-14 |
Schwerpunktbereichsseminar | 2 |
Lehrveranstaltung zum Erwerb von Sprachkompetenzen* | 2 |
Lehrveranstaltung zum Erwerb von Schlüsselqualifikationen* | 2 |
Summe | 14-32 |
7. Semester | Umfang der Lehrveranstaltungen in Semesterwochenstunden |
Großer Examens- und Klausurenkurs zur Ergänzung und Vertiefung des Stoffes im Bereich der Pflichtfächer | 20-24 |
8. Semester | Umfang der Lehrveranstaltungen in Semesterwochenstunden |
Großer Examens- und Klausurenkurs zur Ergänzung und Vertiefung des Stoffes im Bereich der Pflichtfächer | 20-24 |
²Die mit * gekennzeichneten Lehrveranstaltungen können bereits im Grundstudium besucht werden.
(2) 1Die zeitliche Reihenfolge des Besuchs der Lehrveranstaltungen im Hauptstudium ist weitgehend frei. 2Insbesondere können alle Lehrveranstaltungen zur Ergänzung und Vertiefung des Stoffes im Bereich der Pflichtfächer vor Abschluss des Schwerpunktbereichs besucht werden.
(3) 1Das Vorbereitungsseminar kann ab dem dritten Semester absolviert werden. 2Es soll spätestens zu Beginn des Hauptstudiums absolviert werden.
§ 4 Fortgeschrittenenhausarbeit
Die Fortgeschrittenenhausarbeit im Bürgerlichen, Straf- oder Öffentlichen Recht soll in der vorlesungsfreien Zeit nach dem 5. Semester angefertigt werden.