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Studien- und Prüfungsordnung

für den Studiengang Rechtswissenschaft mit Abschluss erste Prüfung
der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität zu Köln

vom 17. November 2023 

- nichtamtliche Lesefassung -

Inhaltsübersicht

I. Allgemeines (§§ 1-2)
II. Das Studium (§§ 3-11)

III. Die Prüfungen (§§ 12-53)

IV. Prüfungsausschuss (§ 54)
V. Übergangs- und Schlussvorschriften (§§ 55-56)

I. Allgemeines

§ 1 Ziele des Studiums

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(1) 1Das Studium soll den Studierenden die Kompetenzen und Kenntnisse vermitteln, die für den juristischen Vorbereitungsdienst sowie für die Ausübung einer juristischen Tätigkeit erforderlich sind. 2Es bereitet insbesondere auf Berufe vor, die die Befähigung zum Richteramt und zum allgemeinen Verwaltungsdienst der Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt, voraussetzen.

(2) 1Die Studierenden sollen zu vertieftem wissenschaftlichem Arbeiten und zur eigenständigen Erschließung neuer Entwicklungen ebenso befähigt werden wie zu kritischem Denken und zu verantwortlichem Handeln in einem freiheitlichen, demokratischen und sozialen Rechtsstaat. 2Dazu sollen in den Studien- und Prüfungsfächern fundierte Kenntnisse vermittelt werden. 3Die Studierenden sollen erlernen, das Recht mit Verständnis erfassen und anwenden zu können. 4Sie sollen die hierzu erforderlichen Rechtskenntnisse in den Studien- und Prüfungsfächern mit ihren europarechtlichen, wirtschaftlichen und politischen Bezügen, ihren rechtswissenschaftlichen Methoden sowie philosophischen, insbesondere auch ethischen, geschichtlichen, psychologischen und gesellschaftlichen Grundlagen erwerben. 5Dies schließt Grundkenntnisse über Aufgaben und Arbeitsmethoden der rechtsberatenden Praxis ein. 6Die wesentlichen Bereiche des anwaltlichen Berufsrechts werden vermittelt.

(3) Während des Studiums soll den Studierenden die für die Zulassung zur staatlichen Pflichtfachprüfung erforderliche Fremdsprachenkompetenz nach § 7 Absatz 1 Nummer 3 JAG NRW vermittelt werden.

(4) 1Die Inhalte des Studiums berücksichtigen die rechtsprechende, verwaltende und rechtsberatende Praxis sowie die Normsetzungspraxis einschließlich der hierfür erforderlichen Schlüsselqualifikationen wie digitale Kompetenz, Verhandlungsmanagement, Gesprächsführung, Rhetorik, Streitschlichtung, Mediation, Vernehmungslehre und Kommunikationsfähigkeit. 2Im gesamten Studium ist gerade vor dem Hintergrund des nationalsozialistischen Unrechts und des Unrechts der SED-Diktatur die Fähigkeit zur kritischen Reflexion des Rechts einschließlich seines Missbrauchspotentials zu fördern. 3Die Studierenden sollen ferner an Lehrveranstaltungen über die Grundlagen und Erkenntnismöglichkeiten der politischen Wissenschaft, der Sozialwissenschaft und der Psychologie teilnehmen. 4Sie sollen auch Kenntnisse der Buchhaltungs- und der Bilanzkunde sowie des anwaltlichen Berufsrechts besitzen. 5Aspekte der Nachhaltigkeit sind bei der Vermittlung der Studieninhalte zu berücksichtigen.


§ 2 Studienabschluss, Regelstudienzeit, Studiensprache

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(1) 1Das Studium der Rechtswissenschaft wird mit der ersten Prüfung abgeschlossen. 2Sie hat die Aufgabe festzustellen, ob die oder der Studierende das rechtswissenschaftliche Studienziel erreicht hat und damit für den juristischen Vorbereitungsdienst fachlich geeignet ist. 3Die erste Prüfung besteht gemäß § 5 Absatz 1 des Deutschen Richtergesetzes (DRiG), § 2 Absatz 1 JAG NRW aus einer universitären Schwerpunktbereichsprüfung und einer staatlichen Pflichtfachprüfung; die erste Prüfung hat im Ganzen bestanden, wer die universitäre Schwerpunktbereichsprüfung und die staatliche Pflichtfachprüfung bestanden hat. 4Für die Durchführung der staatlichen Pflichtfachprüfung in Nordrhein-Westfalen sind die Justizprüfungsämter bei den Oberlandesgerichten zuständig. 5Allein sie entscheiden über die in § 7 JAG NRW geregelte Zulassung zur staatlichen Pflichtfachprüfung und das Vorliegen der Voraussetzungen.

(2) Die Regelstudienzeit beträgt gemäß § 5d Absatz 2 Satz 1 DRiG einschließlich aller Prüfungsleistungen zehn Semester.

(3) 1Der Studiengang wird in deutscher Sprache angeboten. 2Der Nachweis von Kenntnissen der deutschen Sprache wird gemäß der Ordnung der Universität zu Köln für die Deutsche Sprachprüfung für den Hochschulzugang (DSH) in der jeweils geltenden Fassung erbracht; für Studierende, die zu einem gemeinsamen rechtswissenschaftlichen grundständigen Studiengang der Fakultät mit einer ausländischen Hochschule zugelassen werden und den Nachweis im jeweiligen Zulassungsverfahren erbracht haben, treten an die Stelle jener Ordnung die Regelungen der entsprechenden Prüfungs- und Zulassungsordnungen einschließlich der Regelungen zum Sprachniveau.

(4) Unbesetzt


II. Das Studium

§ 3 Aufbau des Studiums

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(1) Das Studium gliedert sich in das Grundstudium (§§ 4 ff.) und das Hauptstudium (§§ 7 ff.).

(2) Bis zur Zulassung zur staatlichen Pflichtfachprüfung besuchen die Studierenden erfolgreich eine fremdsprachige rechtswissenschaftliche Veranstaltung im Umfang von wenigstens zwei Semesterwochenstunden oder einen rechtswissenschaftlich ausgerichteten Sprachkurs gleichen Umfangs; die Fremdsprachenkompetenz kann auch anderweitig nachgewiesen werden (§ 7 Absatz 1 Nummer 3, Absatz 3 Satz 2 JAG NRW).

(3) 1Bis zur Zulassung zur staatlichen Pflichtfachprüfung haben die Studierenden während der vorlesungsfreien Zeit eine praktische Studienzeit von insgesamt drei Monaten abzuleisten (§ 7 Absatz 1 Nummer 4, § 8 JAG NRW). 2Zuständig für die Anerkennung der praktischen Studienzeit ist das Justizprüfungsamt bei dem Oberlandesgericht, bei dem die oder der Studierende die Zulassung zur staatlichen Pflichtfachprüfung begehrt.

(4) 1Bis zur Zulassung zur staatlichen Pflichtfachprüfung müssen die Studierenden erfolgreich vier häusliche Arbeiten, davon jeweils wenigstens eine im Zivilrecht, im Strafrecht und im Öffentlichen Recht, anfertigen (§ 7 Absatz 1 Nummer 5 JAG NRW). 2Sie sollen dazu eine Kleine Falllösungshausarbeit (§ 40 Absatz 1), zwei Große Falllösungshausarbeiten (§ 40 Absatz 2) und ein Vorbereitungsseminar, in dem eine häusliche Themenarbeit anzufertigen ist (§ 41), oder eine alternative Leistung gemäß § 7 Absatz 3 Satz 3 JAG NRW absolvieren; eine alternative Leistung ersetzt nicht das Vorbereitungsseminar als Zulassungsvoraussetzung zur universitären Schwerpunktbereichsprüfung.

(5) Bis zur Zulassung zur staatlichen Pflichtfachprüfung müssen die Studierenden erfolgreich wenigstens fünf Aufsichtsarbeiten anfertigen (§ 7 Absatz 1 Nummer 5 JAG NRW).

(6) Auf der Grundlage und als Anlage zu dieser Studien- und Prüfungsordnung beschließt die Fakultät einen Studienplan, der als Empfehlung für einen sachgerechten Aufbau des Studiums dient und an dem sich die Fakultät bei Fragen der Studienorganisation, wie etwa bei der Erstellung eines überschneidungsfreien Veranstaltungs- und Prüfungsangebots, orientiert.

 

 


Abschnitt 1: Das Grundstudium

§ 4 Ziel des Grundstudiums

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1Das Grundstudium dient der Grundlegung im Pflichtfachstoff gemäß § 11 JAG NRW. 2Zum Stoff des Grundstudiums gehören auch die europarechtlichen und internationalrechtlichen Bezüge unter besonderer Berücksichtigung des Verhältnisses des europäischen Rechts zum nationalen Recht, ihre philosophischen, geschichtlichen und gesellschaftlichen Grundlagen sowie die rechtswissenschaftlichen Methoden und die Methoden der rechtsberatenden Praxis. 3Während des Grundstudiums erwerben die Studierenden studienbegleitend die für das Bestehen der Zwischenprüfung (§§ 30 ff.) erforderlichen Leistungsnachweise.


§ 5 Aufbau und Inhalt des Grundstudiums, Veranstaltungsbelegung

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(1) Das Grundstudium soll in den ersten fünf Fachsemestern absolviert werden.

(2) Im Grundstudium findet zu Studienbeginn eine Einführungswoche zur ersten Orientierung statt. Den Studierenden wird empfohlen, diese sowie alle Vorlesungen zum Pflichtfachbereich und wenigstens zwei verschiedene Grundlagenveranstaltungen (Absatz 5) sowie wenigstens eine vorlesungsbegleitende Arbeitsgemeinschaft im Sinne des § 6 zu besuchen, eine Pflicht zur Teilnahme besteht nicht.

(3) Zum Pflichtfachbereich werden folgenden Vorlesungen angeboten:

1. im „Zivilrecht“:

a) Einführung in das Zivilrecht,
b) Bürgerliches Gesetzbuch, Allgemeiner Teil (§ 11 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a JAG NRW),
c) Schuldrecht, Allgemeiner Teil I mit Kaufrecht (§ 11 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b JAG NRW),
d) Gesetzliche Schuldverhältnisse (§ 11 Absatz 2 Nummer 1 Buchstaben b und c JAG NRW),
e) Schuldrecht, Allgemeiner Teil II (§ 11 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b JAG NRW),
f) Vertragliche Schuldverhältnisse (§ 11 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b JAG NRW),
g) Sachenrecht (§ 11 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe d JAG NRW),
h) Kreditsicherungsrecht (§ 11 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe d JAG NRW),
i) Arbeitsrecht (§ 11 Absatz 2 Nummer 6 JAG NRW), 
j) Zivilprozessrecht (§ 11 Absatz 2 Nummer 5 Buchstaben a und b JAG NRW),
k) Handels- und Gesellschaftsrecht (§ 11 Absatz 2 Nummern 3 und 4 JAG NRW),
l) Familien- und Erbrecht (§ 11 Absatz 2 Nummer 1 Buchstaben e und f JAG NRW),
m) Internationales Privatrecht (§ 11 Absatz 2 Nummer 2 JAG NRW);

2. im „Staatsrecht“:

a) Grundrechte einschließlich Verfassungsbeschwerde (§ 11 Absatz 2 Nummer 9 JAG NRW),
b) Staatsorganisationsrecht mit Verfassungsprozessrecht (§ 11 Absatz 2 Nummern 9 und 10 JAG NRW),
c) Europarecht (§ 11 Absatz 2 Nummern 9 und 11 JAG NRW);

3. im „Verwaltungsrecht“:

a) Allgemeines Verwaltungsrecht (§ 11 Absatz 2 Nummer 12 JAG NRW),
b) Besonderes Verwaltungsrecht (§ 11 Absatz 2 Nummer 13 JAG NRW),
c) Verwaltungsprozessrecht (§ 11 Absatz 2 Nummer 14 JAG NRW);

4. im „Strafrecht“:

a) Strafrecht I – Allgemeiner Teil 1 und Besonderer Teil 1 (§ 11 Absatz 2 Nummer 7 JAG NRW),
b) Strafrecht II – Allgemeiner Teil 2 und Besonderer Teil 2 (§ 11 Absatz 2 Nummer 7 JAG NRW),
c) Strafrecht III – Besonderer Teil 3 (§ 11 Absatz 2 Nummer 7 Buchstabe b JAG NRW),
d) Strafverfahrensrecht (§ 11 Absatz 2 Nummer 8 JAG NRW).

(4) Zur Vorbereitung auf die Zwischenprüfungsklausuren nach § 30 Absatz 2 wird den Studierenden empfohlen, an Übungen im Bürgerlichen Recht, im Öffentlichen Recht und im Strafrecht teilzunehmen; eine Pflicht zur Teilnahme besteht nicht.

(5) Im Wahlpflichtfachbereich des Grundstudiums wird den Studierenden empfohlen, im Rahmen des Bereichs „Grundlagen des Rechts I“ wenigstens zwei der folgenden Vorlesungen besuchen, eine Pflicht zur Teilnahme besteht nicht:

1. Einführung in das Kirchenrecht,

2. Deutsche Rechtsgeschichte,

3. Römische Rechtsgeschichte,

4. Einführung in die Rechtstheorie,

5. Allgemeine Staatslehre.

(6) 1Die Studierenden können die von ihnen gewählten Lehrveranstaltungen in dem onlinebasierten Campus-Management-System der Universität zu Köln belegen. 2Die Studierenden dokumentieren die Belegungen zudem semesterweise durch Eintrag in ihren Belegbogen, der im Webangebot des Studierendensekretariats abrufbar ist. 3In der Belegung einer Veranstaltung liegt keine Anmeldung zu einer Prüfung.

(7) Ab frühestens dem dritten Fachsemester dürfen die Studierenden das Vorbereitungsseminar (§ 41) absolvieren.

 


§ 6 Arbeitsgemeinschaften

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(1) 1Ausgewählte Vorlesungen des Grundstudiums werden von Arbeitsgemeinschaften begleitet; jedenfalls in den ersten zwei Fachsemestern werden im Zivilrecht, Strafrecht und Öffentlichen Recht bedarfsgerecht Plätze angeboten. 2In ihnen werden die Studierenden angeleitet, in exemplarischer Anwendung des in den Vorlesungen vermittelten Stoffes in Kleingruppen Fälle zu lösen.

(2) 1 Die Studierenden sollen wenigstens an einer Arbeitsgemeinschaft im ersten Fachsemester teilnehmen. 2Eine Arbeitsgemeinschaft umfasst zwölf bis fünfzehn Doppelstunden; für einen ordnungsgemäßen Besuch wird die Anwesenheit bei mindestens zehn Sitzungen empfohlen.

(3) 1Der Besuch einer Arbeitsgemeinschaft ist nur bei vorheriger Belegung in dem onlinebasierten Campus-Management-System der Universität zu Köln zulässig. 2Ist wegen der Art oder Zweck oder aus sonstigen Gründen nach § 59 Absatz 2 HG eine Begrenzung der Teilnehmerzahl in den Arbeitsgemeinschaften erforderlich und übersteigt die Zahl der Bewerberinnen und Bewerber die Aufnahmefähigkeit, kann die Engere Fakultät die Begrenzung der Teilnehmerzahl beschließen. 3Die Plätze werden vor Vorlesungsbeginn des jeweiligen Semesters unter den Bewerberinnen und Bewerbern im Losverfahren vergeben. 4Studierende, die sich in der Belegung des Vorsemesters erfolglos um Plätze in Arbeitsgemeinschaften beworben haben, werden bei der Vergabe bevorzugt berücksichtigt; sie stellen bis zum Ende der Belegungsphase einen Antrag beim Prüfungsamt. 5Die Teilnahme an Arbeitsgemeinschaften, die für das erste Fachsemester vorgesehene Vorlesungen begleiten, kann auf Studierende des ersten Fachsemesters beschränkt werden.

(4) 1Studierende, die einen Platz erhalten haben und wenigstens zweimal nicht an den Sitzungen einer Arbeitsgemeinschaft teilnehmen, ohne sich bei der Leiterin oder dem Leiter der Arbeitsgemeinschaft für den Termin abzumelden, verlieren in er Regel ihren Anspruch auf den zugeteilten Platz. 2Restplätze und wieder freiwerdende Plätze werden während der Vorlesungszeit nach der Reihenfolge vergeben, in welcher der Belegungswunsch in der Onlinebelegung geäußert wird (Prioritätsverfahren).


Abschnitt 2: Das Hauptstudium

§ 7 Ziel des Hauptstudiums

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1Das Hauptstudium dient der Ausbildung in den Schwerpunktbereichen, der Ergänzung und Vertiefung des Stoffes im Bereich der Pflichtfächer sowie der Vorbereitung auf die staatliche Pflichtfachprüfung. 2Die rechtswissenschaftlichen Methoden und die Methoden der rechtsberatenden Praxis werden in besonderem Maße berücksichtigt. 3Während des Hauptstudiums erwerben die Studierenden studienbegleitend die für die Zulassung zur und das Bestehen der Schwerpunktbereichsprüfung (§§ 35 ff. und 42 ff.) erforderlichen Leistungsnachweise.


§ 8 Aufbau des Hauptstudiums, Veranstaltungsbelegung

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(1) 1Im Hauptstudium werden Kenntnisse im Pflichtfachbereich und im Schwerpunktbereich vermittelt. 2Es ist auf vier Semester zuzüglich der Prüfungszeit in der staatlichen Pflichtfachprüfung angelegt.

(2) 1Die Studierenden vertiefen in den Übungen für Fortgeschrittene die im Grundstudium erworbenen Kenntnisse, bevor sie sich im Großen Examens- und Klausurenkurs auf die staatliche Pflichtfachprüfung vorbereiten. 2Sie sollen parallel dazu das Schwerpunktbereichsstudium absolvieren und die Schwerpunktbereichsprüfung ablegen.

(3) 1Die Studierenden können die Lehrveranstaltungen in dem onlinebasierten Campus-Management-System der Universität zu Köln belegen. 2Die Studierenden dokumentieren die Belegungen zudem durch Eintrag in ihren Belegbogen, der im Webangebot des Studierendensekretariats abrufbar ist. 3In der Belegung einer Veranstaltung liegt keine Anmeldung zu einer Prüfung.

(4) 1Der Besuch des Vorbereitungsseminars ist nur bei vorheriger Belegung in dem onlinebasierten Campus-Management-System der Universität zu Köln zulässig. 2Ist wegen der Art oder des Zwecks oder aus sonstigen Gründen nach § 59 Absatz 2 HG eine Begrenzung der Teilnehmerzahl im Vorbereitungsseminar erforderlich und übersteigt die Zahl der Bewerberinnen und Bewerber die Aufnahmefähigkeit, kann die Engere Fakultät die Begrenzung der Teilnehmerzahl beschließen. 3Die Plätze werden vor Vorlesungsbeginn des jeweiligen Semesters unter den Bewerberinnen und Bewerbern im Losverfahren vergeben. 4Studierende, die in mindestens einem Vergabeverfahren nicht berücksichtigt wurden, obwohl sie sich jeweils für mindestens zwei Vorbereitungsseminarplätze beworben haben, werden im nächsten Vergabeverfahren bevorzugt berücksichtigt; sie stellen dazu bis zum Ende der Belegungsphase einen Antrag beim Prüfungsamt. 5Studierende, die bereits zur Schwerpunktprüfung zugelassen sind, denen aber noch ein Vorbereitungsseminar zur Anmeldung zum Schwerpunktbereichsseminar fehlt, werden bei der Vergabe vorab berücksichtigt. 6Sie stellen bis zum Ende der Belegungsphase einen Antrag beim Prüfungsamt.

(5) Restplätze und wieder freiwerdende Plätze werden in dem onlinebasierten Campus-Management-System der Universität zu Köln während der Restplatzvergaben nach der Reihenfolge vergeben, in der der Belegungswunsch in der Onlinebelegung geäußert wird (Prioritätsverfahren).


§ 9 Pflichtfachbereich des Hauptstudiums

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(1) 1Im Pflichtfachbereich des Hauptstudiums wird den Studierenden empfohlen, an je einer Übung für Fortgeschrittene im Strafrecht und im Öffentlichen Recht teilzunehmen, eine Pflicht zur Teilnahme besteht nicht. 2Die Übungen für Fortgeschrittene dienen der Ergänzung und Vertiefung des Stoffes der Pflichtfächer; die Kenntnis der Inhalte sämtlicher Pflichtfachvorlesungen des Grundstudiums wird vorausgesetzt. 3Daneben wird den Studierenden empfohlen, von den Lehrveranstaltungen im Bereich der Grundlagen des Rechts II eine Auswahl aus den folgenden Vorlesungen besuchen, eine Pflicht zur Teilnahme besteht nicht:

1. Verfassungsgeschichte

2. Historische und methodische Grundlagen des BGB

3. Methoden des Rechts

4. Rechtsphilosophie.

(2) 1Den Studierenden wird darüber hinaus empfohlen, weitere Veranstaltungen zur Ergänzung, Wiederholung und Vertiefung des Pflichtfachbereichs und zur Vorbereitung auf die staatliche Pflichtfachprüfung zu besuchen, insbesondere die von der Fakultät angebotenen Examens- und Klausurenkurse. 2Eine Pflicht zur Teilnahme besteht nicht.

(3) Den Studierenden wird zudem empfohlen, eine Veranstaltung zum Erwerb von Fremdsprachenkompetenz zu besuchen oder diese Kompetenz gemäß § 7 Absatz 3 JAG NRW anderweitig nachzuweisen, eine Pflicht zur Teilnahme besteht nicht.

(4) Den Studierenden wird empfohlen, bis zur Beendigung der Schwerpunktbereichsprüfung den Nachweis über den Erwerb von Schlüsselqualifikationen zu erbringen (insbesondere digitale Kompetenz, anwaltliche Arbeitstechniken, Streitschlichtung und Mediation, Verhandlungsmanagement, Gesprächsführung und Kommunikationsfähigkeit, juristische Rhetorik, Legal Research/Legal Writing, Vertragsgestaltung, Moot Court, Einführung in die Volkswirtschaftslehre, Einführung in die Betriebswirtschaftslehre).

(5) Studierenden, die eine spätere Tätigkeit in der Anwaltschaft erwägen, wird empfohlen, an Lehrveranstaltungen teilzunehmen, in denen sie die zur Zulassung zur Rechtsanwaltschaft erforderlichen Nachweise über Kenntnisse im Berufsrecht (§ 43f Bundesrechtsanwaltsordnung – BRAO) erwerben können.


§ 10 Die Schwerpunktbereiche

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Es werden folgende Schwerpunktbereiche angeboten:

1. Unternehmensrecht

2. Zivilverfahrens- und Insolvenzrecht, Rechtspflege und Notariat

3. Geistiges Eigentum und Wettbewerb

4. Bank-, Kapitalmarkt- und Versicherungsrecht

5. Arbeits- und Sozialrecht, Versicherungsrecht, Medizin- und Gesundheitsrecht

6. Internationales Privat-, Wirtschafts- und Verfahrensrecht

7. Rechtsentwicklungen in der Moderne

8. Öffentliches Recht

9. Völker- und Europarecht

10. Steuerrecht und Bilanzrecht

11. Religion, Kultur und Recht

12. Medien- und Kommunikationsrecht

13. Kriminologie, Jugendkriminalrecht, Strafvollzug

14. Internationales Strafrecht, Strafverfahren, praxisrelevante Gebiete des Strafrechts

15. Recht der Digitalisierung, Digitalisierung des Rechts

16. Nachhaltigkeit

17. Gemeinsame Studiengänge der Fakultät mit ausländischen Hochschulen (§ 47).


§ 11 Schwerpunktbereichsstudium

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(1) Das Schwerpunktbereichsstudium dient dem Erwerb von Rechtskenntnissen im gewählten Schwerpunktbereich und der Fähigkeit zu vertieftem wissenschaftlichem Arbeiten.

(2) 1Die Schwerpunktbereiche setzen sich aus einem Kernbereich und einem Wahlbereich zusammen. 2Die Zuordnung einer Lehrveranstaltung zum Kernbereich eines Schwerpunktbereiches setzt voraus, dass sie den Stoff einer Kernbereichsprüfung nach § 46 Absatz 2 behandelt. 3Das Studium des Schwerpunktbereichs hat sich über vierzehn Semesterwochenstunden (SWS) in unterschiedlichen Lehrveranstaltungen zu erstrecken, davon mindestens 8 SWS aus dem jeweiligen Kernbereich. 4Die Teilnahme an dem Schwerpunktbereichsseminar, in dem die Schwerpunktbereichsseminararbeit präsentiert wird, wird mit 2 SWS auf die erforderlichen Lehrveranstaltungsstunden im jeweiligen Kernbereich angerechnet.


III. Die Prüfungen

Abschnitt 1: Allgemeine Vorschriften

§ 12 Prüfungsformen

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(1) Prüfungen im Sinne dieser Ordnung sind alle zu bewertenden Studien- und Prüfungsleistungen, welche die Studierenden als Zulassungsvoraussetzung für die Zwischenprüfung oder die Schwerpunktbereichsprüfung oder in der Zwischenprüfung oder in der Schwerpunktbereichsprüfung erbringen.

(2) 1Prüfungsleistungen werden in Aufsichtsarbeiten, häuslichen Arbeiten oder häuslichen Arbeiten in Verbindung mit mündlichen Leistungen erbracht. 2Sie können bei Nichtbestehen frei wiederholbar oder versuchsbeschränkt sein.

(3) In den Aufsichtsarbeiten (Klausuren) sollen die Studierenden nachweisen, dass sie in begrenzter Zeit und mit beschränkten Hilfsmitteln gegebene Probleme mit den geläufigen rechtswissenschaftlichen Methoden bearbeiten und Wege zu einer eigenständig erarbeiteten Lösung finden können.

(4) 1Falllösungshausarbeiten sind häusliche Arbeiten, in denen eine eigenständige Bearbeitung eines vorgegebenen Falles zu entwickeln ist. 2Die Studierenden sollen neben dem Nachweis von Rechtskenntnissen insbesondere zeigen, dass sie die Informations- und Materialrecherche, die Strukturierung der Inhalte, das Anfertigen einer Gliederung und die Ausarbeitung eines schriftlichen Manuskripts in der bei wissenschaftlichen Arbeiten üblichen Form – einschließlich der Regeln des Zitierens von Rechtsprechung und Literatur – beherrschen.

(5) 1In Seminaren erstellen Studierende eine häusliche Arbeit zu einem Thema und präsentieren die Ergebnisse mündlich. 2In den Seminaren sollen die Studierenden die Fähigkeit zu vertieftem wissenschaftlichen Arbeiten nachweisen. 3Sie sollen zeigen, dass sie die Informations- und Materialrecherche, die Strukturierung der Inhalte, das Anfertigen einer Gliederung und die Ausarbeitung eines schriftlichen Manuskripts in der bei wissenschaftlichen Arbeiten üblichen Form – einschließlich der Regeln des Zitierens von Rechtsprechung und Literatur – beherrschen und ihre Arbeitsergebnisse mündlich vortragen und diese kritisch-reflektiert verteidigen können. 4Daneben sollen sie nachweisen, dass sie in der Lage sind, sich an Diskussionen zu den Vorträgen anderer Seminarteilnehmerinnen und -teilnehmer zu beteiligen.

(6) 1In Moot Courts sollen die Studierenden nachweisen, dass sie im Rahmen simulierter Gerichts- oder Schiedsverfahren Schriftsätze verfassen und plädieren können. 2Dabei sollen sie neben dem Nachweis der Rechtskenntnis insbesondere zeigen, dass sie die Informations- und Materialrecherche und die Strukturierung der Inhalte beherrschen sowie ihre Thesen mündlich vortragen und kritisch-reflektiert verteidigen können; sollen im Rahmen eines Moot Courts Leistungen in der Schwerpunktbereichsprüfung erbracht werden, ist als Prüfungsleistung zusätzlich eine Aufsichtsarbeit nach Absatz 3 anzufertigen.

(7) 1Häusliche Arbeiten müssen in elektronischer Form vorgelegt werden; die Prüferin oder der Prüfer kann festlegen, dass sie zugleich in schriftlicher Form und/oder auf einem physischen Datenträger vorgelegt werden. 2Ist eine häusliche Arbeit schriftlich und in elektronischer Form einzureichen, so gilt die gesamte häusliche Arbeit als nicht innerhalb der Frist abgegeben, wenn sie in der schriftlichen Form nicht fristgemäß abgegeben wird. 3Die elektronische Fassung soll in Gestalt einer einzigen durchsuchbaren Text-PDF-Datei im Format PDF/A vorgelegt werden. 4Der Prüfungsausschuss kann abweichende Festlegungen zu dem Dateiformat sowie zu der Art des Datenträgers oder -transfers treffen, insbesondere kann er festlegen, dass die Arbeit in elektronischer Form unter Nutzung der E-Learning-Systeme der Universität zu Köln und des studentischen Uni-Accounts einzureichen ist.


§ 13 Prüferinnen und Prüfer

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(1) Prüfungen in Zwischenprüfung und Schwerpunktbereichsprüfung dürfen nur von Prüferinnen und Prüfern im Sinne der Absätze 2 bis 4 abgenommen werden, die selbst mindestens die durch die Prüfung festzustellende oder eine gleichwertige Qualifikation besitzen.

(2) Die hauptamtlichen Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer der Fakultät und deren habilitierte Mitglieder und Angehörige, außerplanmäßige Professorinnen und Professoren sowie Honorarprofessorinnen und Honorarprofessoren sind Prüferinnen und Prüfer, ohne dass es der ausdrücklichen Bestellung bedarf (geborene Prüferinnen und Prüfer).

(3) Akademische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter können durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu Prüferinnen und Prüfern bestellt werden, soweit sie Aufgaben nach § 44 Absatz 1 Satz 4 HG NRW (Vermittlung von Fachwissen und praktischer Fertigkeiten und Unterweisung in der Anwendung wissenschaftlicher Methoden) wahrnehmen und die selbst mindestens die durch die Prüfung festzustellende oder eine gleichwertige Qualifikation besitzen.

(4) Lehrbeauftragte der Fakultät können durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu Prüferinnen und Prüfern bestellt werden.

(5) Ist eine Prüfung von mehreren Prüfenden nach § 19 Absatz 2 zu bewerten, so ist unbeschadet einer abweichenden Entscheidung des Prüfungsausschusses die Leiterin oder der Leiter der zugehörigen Lehrveranstaltung als Aufgabenstellerin oder Aufgabensteller zur Erstprüferin oder zum Erstprüfer bestimmt, zur Zweitprüferin oder zum Zweitprüfer wird eine weitere Person bestimmt, die die Voraussetzungen der Absätze 2, 3 oder 4 erfüllt.


§ 14 Teilnahme am Prüfungsverfahren

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1Vor der Anmeldung (§ 15) zu einzelnen Prüfungen hat auf Antrag die Zulassung zum Prüfungsverfahren durch das Prüfungsamt zu erfolgen. 2Die Studierenden werden auf Antrag zum Prüfungsverfahren zugelassen, wenn sie an der Universität zu Köln für den Studiengang Rechtswissenschaft (Abschluss: erste Prüfung) eingeschrieben oder als Zweithörerin oder Zweithörer i. S. v. § 52 Absatz 2 HG NRW („große Zweithörerschaft“) zugelassen sind; Zweithörerinnen oder Zweithörer i. S. v. § 52 Absatz 1 HG NRW („kleine Zweithörerschaft“) werden nicht zum Prüfungsverfahren im Studiengang zugelassen, sondern werden nach den allgemeinen Regeln der Universität zu Köln zu Lehrveranstaltungen und Prüfungen außerhalb des Studiengangs zugelassen. 3Das Prüfungsamt stellt in seinem Webangebot die notwendigen Formulare zur Verfügung. 4Mit dem Antrag auf Zulassung zum Prüfungsverfahren, der unverzüglich nach der Einschreibung gestellt werden soll, stellen Studierende, die zuvor anderenorts oder in anderen Studiengängen studiert oder Leistungen erbracht haben, etwaige Anträge auf Anerkennung oder Anrechnung von Leistungen oder erklären, Leistungen nicht anrechnen oder anerkennen lassen zu wollen. 5Das Prüfungsamt nimmt bei Orts- oder Fachwechslerinnen und -wechslern daraufhin die Festsetzung gemäß § 25 Absatz 2 Satz 1 JAG NRW vor. 6Anträge auf die Gewährung von Nachteilsausgleichen (§ 18) sollen, soweit die Nachteile den Studierenden zu dem Zeitpunkt bekannt sind, ebenfalls mit dem Antrag auf Zulassung zum Prüfungsverfahren gestellt werden.


§ 15 Teilnahme an Prüfungen, An- und Abmeldung

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(1) Die Teilnahme an einzelnen Prüfungen setzt die vorherige Anmeldung voraus.

(2) 1Die Anmeldung zu und Abmeldung von Aufsichtsarbeiten und Falllösungshausarbeiten erfolgt in dem onlinebasierten Campus-Management-System der Universität zu Köln. 2Die Anmeldung und die Abmeldung sind verbindlich und können nur innerhalb der folgenden Fristen getätigt werden:

1. Die Anmeldung zu und Abmeldung von Aufsichtsarbeiten ist bis sieben Tage vor dem Prüfungstermin möglich,

2. die Anmeldung zu und Abmeldung von Falllösungshausarbeiten ist bis vierzehn Tage vor dem Ende des Bearbeitungszeitraums möglich

(gesetzliche Fristen im Sinne des § 32 Absatz 1 VwVfG).

3Fällt das Fristende auf einen Sonntag, einen gesetzlichen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist erst mit dem Ablauf des nächstfolgenden Werktags.

(3) 1Die Prüfungsanmeldung zu Seminaren, die nicht Schwerpunktbereichsseminare sind, erfolgt über das onlinebasierte Campus-Management-System der Universität zu Köln; sie steht nur Studierenden frei, die zuvor in dem onlinebasierten Campus-Management-System der Universität zu Köln einen Platz in der entsprechenden Lehrveranstaltung belegt und zugewiesen bekommen haben. 2Die Anmeldung ist verbindlich und kann nur vor Ausgabe der Aufgabenstellung getätigt bzw. durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Prüfungsamt rückgängig gemacht werden.

(4) 1Die Anmeldung zur Prüfung in den Schwerpunktbereichsseminaren erfolgt im Schwerpunktbereichsseminarplatzvergabeverfahren gemäß § 44. 2Die Anmeldung kann nur vor Beginn der Prüfung durch Ausübung des einmaligen Wechselrechts gemäß § 45 rückgängig gemacht werden. 3Ist das Wechselrecht erschöpft, ist eine Abmeldung nicht mehr möglich; das Recht zum Rücktritt aus wichtigem Grund (§ 17) bleibt unberührt.

(5) Das Recht zur Teilnahme an Lehrveranstaltungen bleibt hiervon unberührt.


§ 16 Folge des Nichtantritts zu Prüfungen

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(1) 1Tritt die oder der Studierende zu einer versuchsbeschränkten Prüfung, für die eine Anmeldung vorliegt und von der sie oder er nicht wirksam zurückgetreten ist, nicht an oder gibt sie oder eine Bearbeitung zur Bewertung nicht oder verspätet ab, gilt dies jeweils als Versuch, der mit „ungenügend“ (0 Punkte) bewertet und entsprechend auf Leistungsübersichten aufgeführt wird. 2Setzt eine Studentin oder ein Student die Bearbeitung der Aufgabe nach dem Ende der Bearbeitungszeit fort, kann die Bearbeitung nicht mehr entgegengenommen werden, Satz 1 gilt dann entsprechend.

(2) 1Tritt die oder der Studierende zu einer bei Nichtbestehen frei wiederholbaren Prüfung, für die eine Anmeldung vorliegt und von der sie oder er nicht wirksam zurückgetreten ist, nicht an oder gibt die oder der Studierende trotz Anmeldung keine Bearbeitung zur Bewertung ab, gilt dies als mit „ungenügend“ (0 Punkte) nicht bestanden und wird auf Leistungsübersichten entsprechend aufgeführt; die Wiederholungsmöglichkeit wird dadurch nicht berührt. 2Setzt eine Studentin oder ein Student die Bearbeitung der Aufgabe nach dem Ende der Bearbeitungszeit fort, kann die Bearbeitung nicht mehr entgegengenommen werden, Satz 1 gilt dann entsprechend.

(3) 1Häusliche Arbeiten, die in physischer Form eingereicht werden, können fristwahrend zu den üblichen Geschäftszeiten in dem Institut, Lehrstuhl oder der sonstigen wissenschaftlichen Einrichtung der Fakultät, der die Prüferin oder der Prüfer zugeordnet ist, abgegeben werden; bei Übersendung per Post ist ein lesbarer Poststempel (nicht Freistempler) des letzten Tages der Bearbeitungsfrist oder eines früheren Tages erforderlich. 2Gibt die oder der Studierende eine häusliche Arbeit nicht fristwahrend zur Bewertung ab, so gilt die häusliche Arbeit als nicht abgegeben. 3Ist eine häusliche Arbeit schriftlich und in elektronischer Form einzureichen, so gilt die gesamte häusliche Arbeit als nicht innerhalb der Frist abgegeben, wenn sie in der schriftlichen Form nicht fristgemäß abgegeben wird. 4Die Bearbeitungsfrist kann unbeschadet der Vorschriften über den Nachteilsausgleich gemäß § 18 nicht verlängert werden.


§ 17 Rücktritt von Prüfungen

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(1) Nach dem Ende der Abmeldefrist können Studierende, die zu einer Prüfung angemeldet sind, aus wichtigem Grunde, insbesondere wegen krankheitsbedingter Prüfungsunfähigkeit, zurücktreten.

(2) 1Der Rücktritt ist unverzüglich über das Prüfungsamt dem Prüfungsausschuss gegenüber zu erklären, dabei ist der Rücktrittsgrund schriftlich zu belegen. 2Für die Erklärung des Rücktritts soll das vom Prüfungsamt in seinem Webangebot zur Verfügung gestellte Formblatt genutzt werden. 3Der Rücktritt ist nach dem Antritt der Prüfung ausgeschlossen, wenn die oder der Studierende den Rücktrittsgrund vor dem Prüfungsantritt kannte oder das Ergebnis der Prüfung bereits bekannt ist. 4Nach dem Antritt einer Prüfung neu auftretende Umstände schließen einen Rücktritt nicht aus.

(3) 1Studierende, die sich mit Krankheit entschuldigen, haben eine ärztliche Bescheinigung über das Bestehen der Prüfungsunfähigkeit vorzulegen. 2Bestehen Anhaltspunkte, die eine Prüfungsfähigkeit als wahrscheinlich annehmen oder einen anderen Nachweis als sachgerecht erscheinen lassen, kann der Prüfungsausschuss durch das Prüfungsamt eine ärztliche Bescheinigung einer Vertrauensärztin oder eines Vertrauensarztes der Universität zu Köln verlangen. 3Die Wahl zwischen den zur Verfügung stehenden Vertrauensärztinnen und Vertrauensärzten steht der oder dem Studierenden zu. 4Die Kosten trägt die Universität zu Köln.


§ 18 Nachteilsausgleich und Schutzbestimmungen

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(1) 1Die besonderen Belange von Studierenden mit Behinderungen, chronischen oder psychischen Erkrankungen und Studierenden, die den mutterschutzrechtlichen Bestimmungen unterliegen, sind zur Wahrnehmung ihrer Chancengleichheit zu berücksichtigen. 2Die Inanspruchnahme der Schutzbestimmungen entsprechend den mutterschutzrechtlichen Bestimmungen sowie entsprechend den Fristen des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes in der jeweils geltenden Fassung wird auf Antrag ermöglicht; das Ablegen von Prüfungen ist in diesen Fällen trotz Beurlaubung möglich. 3Auf Antrag wird Studierenden ein angemessener Nachteilsausgleich gewährt. 4Der auszugleichende Nachteil beziehungsweise das Vorliegen der Voraussetzungen ist darzulegen und zu belegen, dazu kann die Vorlage eines fachärztlichen Zeugnisses verlangt werden.

(2) 1Der Antrag soll zugleich mit dem Antrag auf Zulassung zum Prüfungsverfahren gestellt werden. 2Wird der Nachteil der Studentin oder dem Studenten erst später bekannt, so soll der Antrag unverzüglich gestellt werden.

(3) Besondere Belange, die durch die Pflege- oder Versorgungsbedürftigkeit der Ehegattin oder des Ehegatten, der eingetragenen Lebenspartnerin oder des eingetragenen Lebenspartners, einer oder eines in gerader Linie Verwandten beziehungsweise einer oder eines im ersten Grad Verschwägerten entstehen, sind angemessen zu berücksichtigen.

(4) 1Der Nachteilsausgleich wird einzelfallbezogen gewährt. 2Er kann insbesondere Abweichungen im Hinblick auf die Dauer der Prüfung einräumen sowie die Benutzung von Hilfsmitteln oder Hilfspersonen gestatten.  3Soweit nicht mit einer Änderung des Krankheits- oder Behinderungsbildes zu rechnen ist, soll sich der Nachteilsausgleich auf alle im Verlauf des Studiums abzulegenden Leistungen erstrecken.

(5) Die notwendigen Feststellungen und Entscheidungen trifft die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses.


§ 19 Bewertung der Einzelleistungen, rechnerische Gesamtnoten

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(1) 1Die Noten für die jeweiligen Einzelleistungen werden von den jeweiligen Prüferinnen und Prüfern festgesetzt. 2Eine vorbereitende Korrektur durch eine andere Person als die Prüferin oder den Prüfer (Vorkorrektur) kann unter der Verantwortung der Prüferin oder des Prüfers durch eine Korrektorin oder einen Korrektor mit mindestens bestandener erster Staatsprüfung oder erster Prüfung im Sinne von § 5 DRiG erfolgen. 3Bei Erbringung einer mündlichen Leistung muss außer der Prüferin oder dem Prüfer eine sachkundige Beisitzerin oder ein sachkundiger Beisitzer anwesend sein. 4Die einzelnen Prüfungsleistungen sind mit einer der folgenden Noten und Punktzahlen zu bewerten:

— sehr gut: eine besonders hervorragende Leistung (= 16-18 Punkte);
— gut: eine erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegende Leistung (= 13-15 Punkte);
— vollbefriedigend: eine über den durchschnittlichen Anforderungen liegende Leistung (= 10-12 Punkte);
— befriedigend: eine Leistung, die in jeder Hinsicht durchschnittlichen Anforderungen entspricht (= 7-9 Punkte);
— ausreichend: eine Leistung, die trotz ihrer Mängel durchschnittlichen Anforderungen noch entspricht (= 4-6 Punkte);
— mangelhaft: eine an erheblichen Mängeln leidende, im Ganzen nicht mehr brauchbare Leistung (= 1-3 Punkte);
— ungenügend: eine völlig unbrauchbare Leistung (= 0 Punkte).

5Zwischennoten und von vollen Zahlenwerten abweichende Punktzahlen dürfen nicht verwendet werden.

(2) 1Bei versuchsbeschränkten schriftlichen Prüfungen, bei deren endgültigem Nichtbestehen keine Ausgleichsmöglichkeit vorgesehen ist, insbesondere auch keine mündlichen Nachprüfungen, werden die Einzelleistungen von zwei Prüfenden bewertet. 2Bei abweichender Bewertung einer Leistung erfolgt eine Beratung der beiden Prüferinnen oder Prüfer. 3Können sie sich nicht einigen, werden Note und Punktwert endgültig von einer dritten Prüferin oder einem dritten Prüfer festgelegt, die oder der jeweils von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bestimmt wird. 4Die Bewertung nach Satz 3 darf die von den beiden anderen Prüferinnen oder Prüfern vorgenommene bessere Bewertung nicht überschreiten und die schlechtere Bewertung nicht unterschreiten.

(3) Einzelne Prüfungsleistungen sind bestanden, wenn sie mit wenigstens 4 Punkten (ausreichend) bewertet werden.

(4) Soweit Einzelbewertungen rechnerisch zu Gesamtbewertungen zusammengefasst werden, entsprechen den ermittelten Punkten folgende Notenbezeichnungen:

— 14,00-18,00 Punkte: sehr gut;
— 11,50-13,99 Punkte: gut;
— 9,00-11,49 Punkte: vollbefriedigend,
— 6,50-8,99 Punkte: befriedigend;
— 4,00-6,49 Punkte: ausreichend;
— 1,50-3,99 Punkte: mangelhaft;
— 0-1,49 Punkte: ungenügend.


§ 20 Korrekturfristen

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(1) Die Frist für die Begutachtung und Bewertung der Prüfungsarbeiten beträgt

1. für

a) von einer Prüferin oder einem Prüfer zu bewertende Aufsichtsarbeiten,
b) Kleine Falllösungshausarbeiten und
c) Große Falllösungshausarbeiten

jeweils sieben Wochen,

2. für Aufsichtsarbeiten, die von zwei Prüferinnen oder Prüfern zu bewerten sind, neun Wochen,

3. für Seminare vier Wochen nach dem Termin der letzten Veranstaltung.

(2) 1Auf schriftlichen oder elektronischen Antrag kann der Prüfungsausschuss einer Studentin oder einem Studenten ausnahmsweise eine Verkürzung der Korrekturfrist für einzelne Prüfungen (Schnellkorrektur) gewähren, wenn das Abwarten der regulären Korrekturfrist ausnahmsweise nicht zumutbar ist (Härtefall); der Grund ist zu belegen. 2Das bloße Interesse an einer zügigen Beendigung des Studiums, auch zur Aufnahme weiterer Studiengänge oder Ausbildungsabschnitte, ist nicht ausreichend.


§ 21 Pseudonymisierung von Prüfungen

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1Der Prüfungsausschuss kann festlegen, dass schriftliche Prüfungen pseudonymisiert abgenommen werden. 2Die Bearbeitungen sind dann nur mit Matrikel- und Prüfungsnummer zu kennzeichnen, sie dürfen keine sonstigen Hinweise auf den Namen und die Person der Kandidatin oder des Kandidaten enthalten und sind insbesondere nicht zu unterzeichnen. 3Sind häusliche Arbeiten pseudonymisiert einzureichen, so müssen sie mit einer getrennten Erklärung über die Urheberschaft eingereicht werden; das Prüfungsamt stellt dazu in seinem Webangebot ein Formblatt zur Verfügung.


§ 22 Einsichtnahme, Ausgabe, Aufbewahrung

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(1) 1Die bewerteten Bearbeitungen aller außerhalb von Zwischenprüfung und Schwerpunktbereichsprüfung abgelegten Prüfungen werden den Studierenden ausgehändigt. 2Sie können auch an Bevollmächtigte ausgegeben werden.

(2) 1Die Studierenden können die schriftlichen Prüfungsarbeiten aus Zwischenprüfung und Schwerpunktbereichsprüfung einschließlich der Gutachten der Prüferinnen oder Prüfer nach der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses durch das Prüfungsamt bei der Prüferin oder dem Prüfer einsehen. 2Die Einsichtnahme kann durch bevollmächtigte Personen erfolgen. 3Der Prüfungskandidatin oder dem Prüfungskandidaten beziehungsweise deren oder dessen Bevollmächtigten ist die Möglichkeit einzuräumen, Kopien oder Fotografien der Prüfungsarbeiten einschließlich der Gutachten der Prüferinnen oder Prüfer anzufertigen. 4Im Rahmen der Einsichtnahme muss der Prüfungskandidatin oder dem Prüfungskandidaten bzw. einer bevollmächtigten Person die Möglichkeit eingeräumt werden, entweder Kopien oder Fotografien der Unterlagen anzufertigen; dies erstreckt sich nicht auf gegebenenfalls ausgegebene Musterlösungen, soweit diese nicht Teil der Prüfungsakte sind. 5Das weitere Verfahren der Einsichtnahme regelt der Prüfungsausschuss, er kann Fristen für die Einsichtnahme bestimmen. 6Ein darüberhinausgehendes Auskunftsrecht besteht in der Regel nicht.

(3) 1Bewertete Bearbeitungen der außerhalb von Zwischenprüfung und Schwerpunktbereichsprüfung abgelegten Prüfungen werden bis zur Abholung durch die Studierenden bzw. deren Bevollmächtigte oder zwei Jahre lang aufbewahrt. 2Die Frist beginnt mit dem Ablauf des Jahres, in dem die Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses im Campus-Management-System erfolgt.

(4) 1Die schriftlichen Prüfungsarbeiten aus Zwischenprüfung und Schwerpunktbereichsprüfung einschließlich der Gutachten der Prüferinnen oder Prüfer sind fünf Jahre lang aufzubewahren. 2Die Frist beginnt mit dem Ablauf des Jahres, in dem die Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses im Campus-Management-System erfolgt.

(5) Nach dem Ablauf der jeweiligen Aufbewahrungsfrist werden die bewerteten Bearbeitungen einschließlich der Gutachten der Prüferinnen oder Prüfer dem Universitätsarchiv angeboten; lehnt das Universitätsarchiv die Übernahme ab, werden sie vernichtet.


§ 23 Remonstration, Überdenken der Bewertung

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(1) 1Unbeschadet der Regelungen zu Widerspruch und Klage kann gegen die Bewertung einer Prüfungsleistung innerhalb einer Frist von einem Monat nach Bekanntgabe des Ergebnisses durch das Prüfungsamt und der Möglichkeit der Einsichtnahme in die oder Abholung der Arbeit schriftlich oder elektronisch bei der Prüferin oder dem Prüfer remonstriert werden. 2Dabei sind die Einwände gegen die Bewertung konkret und nachvollziehbar zu begründen. 3Solange der Studentin oder dem Studenten die Einsichtnahme trotz Antragstellung noch nicht gewährt wurde, ist die Remonstrationsfrist gehemmt. 4Wird die bewertete Bearbeitung ausgegeben, ist sie der Remonstration beizufügen. 5Wird das Ergebnis einer Leistung während der vorlesungsfreien Zeit bekanntgegeben, so beginnt die Frist an dem ersten Vorlesungstag des folgenden Semesters. 6Die Prüferin oder der Prüfer entscheidet unter Berücksichtigung der Remonstrationsbegründung über die Remonstration; eine inhaltliche Auseinandersetzung obliegt ihnen nur, wenn in der Remonstrationsbegründung substantiierte Hinweise auf tatsächliche oder vermeintliche Irrtümer oder Rechtsfehler gegeben werden.

(2) Remonstrationen sollen innerhalb eines Monats nach Ablauf der Remonstrationsfrist bearbeitet sein.


§ 24 Anerkennung und Anrechnung von Leistungen

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(1) Leistungen werden gemäß § 63a HG anerkannt.

(2) Eine an einer anderen Hochschule im Studiengang Rechtswissenschaft mit Abschluss erste Prüfung im Sinne des § 5 DRiG im Ganzen bestandene Zwischenprüfung wird als im Ganzen bestandene Zwischenprüfung anerkannt, dabei ist auf die konkret nachgewiesenen Kompetenzen nicht abzustellen.

(3) 1An anderen Hochschulen im Rahmen der Schwerpunkbereichsprüfung erbrachte Leistungen in Aufsichtsarbeiten werden mit der Punktzahl, mit der sie bewertet wurden, anerkannt, andere Leistungen werden nur als „bestanden“ oder „nicht bestanden“ anerkannt und auf Leistungsnachweisen ausgewiesen. 2Eine Kennzeichnung der Anerkennung in der Bescheinigung erbrachter Prüfungsleistungen (Transcript of Records) ist zulässig. 3Die Anerkennung einer andernorts oder in einem anderen Studiengang der Universität zu Köln erbrachten Leistung scheidet aus, wenn sich eine Studierende oder ein Studierender bereits zu dieser Prüfung gemäß § 15 im Studiengang Rechtswissenschaft mit Abschluss erste Prüfung angemeldet und nicht wirksam abgemeldet hat; dies gilt nicht, wenn der Antrag auf Anerkennung vor dem Prüfungstermin erfolgt ist. 4Wird die Leistung vor dem Prüfungstermin anerkannt, wird die Anmeldung zu der Prüfung rückgängig gemacht; wird die Leistung nach dem Prüfungstermin anerkannt, wird die Prüfung nicht bewertet. 5Die oder der Studierende ist darauf bei Antragsstellung hinzuweisen. 6§ 47 bleibt unberührt.

(4) Wird eine Leistung anerkannt oder angerechnet, liegt darin zugleich der Verbrauch eines zum Erbringen der entsprechenden Leistung nach dieser Ordnung zur Verfügung stehenden Versuchs.

(5) 1Schülerinnen und Schüler, die nach dem einvernehmlichen Urteil von Schule und Hochschule besondere Begabungen aufweisen, können im Einzelfall als Schülerstudierende außerhalb der Einschreibungsordnung zu Lehrveranstaltungen und Prüfungen zugelassen werden. 2Ihre Studien- und Prüfungsleistungen werden auf Antrag bei einem späteren Studium anerkannt.

(6) 1Die Studierenden haben die für die Anrechnung oder Anerkennung erforderlichen Unterlagen vorzulegen. 2Anträge auf Anrechnung oder Anerkennung müssen schriftlich oder elektronisch gestellt werden. 3Die Entscheidung ist in der Regel innerhalb von einem Monat zu treffen und der beziehungsweise dem Studierenden unverzüglich durch Einstellen der Anrechnungs- oder Anerkennungsinformationen in das Campus-Management-System bekannt zu geben; die Ablehnung einer Anrechnung oder Anerkennung ist schriftlich oder elektronisch zu begründen.

(7) 1Bei Auslandsaufenthalten im Rahmen des Studiums können Studierende mit dem Kölner Prüfungsamt vorab eine Klärung über die Anerkennung im Ausland zu erbringender Leistungen schließen (Learning Agreement). 2Durch ein Learning Agreement wird bestätigt, dass im konkreten Einzelfall kein wesentlicher Unterschied im Sinne von Absatz 2 zwischen den an der ausländischen Hochschule zu erbringenden Leistungen und den benannten Leistungen an der Universität zu Köln besteht. 3Die vereinbarten Leistungen sind auf schriftlichen oder elektronischen Antrag hin an der Kölner Fakultät anzuerkennen, sofern zum Zeitpunkt der Antragstellung die sonstigen Voraussetzungen für eine Anerkennung erfüllt sind.

(8) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses trifft die notwendigen Feststellungen und Entscheidungen.

 


§ 25 Niederschrift

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1Über den Termin zur Anfertigung einer Aufsichtsarbeit und über die Erbringung der mündlichen Leistung in Seminaren wird eine Niederschrift angefertigt. 2Zur Niederschrift gehört die Dokumentation der Aufgabenstellung. 3Die Niederschrift wird nach dem Prüfungstermin dem Prüfungsamt zugeleitet, das sie fünf Jahre lang aufbewahrt.


§ 26 Störungen in der Prüfung

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(1) Es obliegt den an Prüfungen teilnehmenden Studierenden, eine eventuelle Störung in der Prüfung unverzüglich bei den die Aufsicht führenden Personen zu rügen.

(2) 1Bei Störungen des ordnungsgemäßen Ablaufs einer Prüfung kann

1. die Prüferin oder der Prüfer die Bearbeitungszeit angemessen verlängern, wenn dies geeignet ist, die Chancengleichheit zu wahren;

2. die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses für einzelne oder alle Prüflinge das erneute Ablegen der Prüfungsleistung anordnen oder ermöglichen.

2Auf die Störung kann sich nicht berufen, wer sie nicht unverzüglich, spätestens aber binnen einer Woche seit ihrem Eintritt, schriftlich oder elektronisch bei dem Prüfungsamt geltend gemacht hat, es sei denn, der Mangel ist unstreitig, dokumentiert oder offensichtlich.

(3) 1Wer die Abnahme einer Prüfung stört, kann von den Aufsichtsführenden von der weiteren Erbringung der Prüfungsleistung ausgeschlossen werden. 2Die Gründe für den Ausschluss sind in der Niederschrift über den Prüfungstermin aktenkundig zu machen. 3Die bis zum Ausschluss erbrachte Leistung ist zu begutachten und zu bewerten; die Tatsache, dass aufgrund des Ausschlusses weniger Bearbeitungszeit zur Verfügung stand, darf nicht berücksichtigt werden.


§ 27 Zulässige Hilfsmittel

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(1) Die in der Prüfung jeweils zulässigen Hilfsmittel legt die Prüferin oder der Prüfer nach Maßgabe von Richtlinien fest, die der Prüfungsausschuss beschließt.

(2) 1Die Prüferin oder der Prüfer kann bestimmen, dass die zugelassenen Hilfsmittel nicht beschränkt sind („Open-Book-Prüfung“), darin liegt keine Zulassung der Zusammenarbeit der zu prüfenden Studierenden oder der Inanspruchnahme der Hilfe Dritter. 2Auch in Open-Book-Prüfungen haben die Studierenden ihre Prüfungsleistung selbst und ohne unzulässige fremde Hilfe eigenständig zu erbringen.

(3) Das Prüfungsamt kann von an Prüfungen teilnehmenden Studierenden eine Versicherung an Eides statt abnehmen, dass die Prüfungsleistung von ihnen selbst und ohne unzulässige fremde Hilfe erbracht worden ist.


§ 28 Ordnungsverstöße und Sanktionen

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(1) 1Einen Ordnungsverstoß begeht, wer in einer Prüfung täuscht oder zu täuschen versucht oder in einer Prüfung nicht zugelassene Hilfsmittel nutzt oder bei sich führt. 2Als Folgen eines Ordnungsverstoßes können ausgesprochen werden:

1. der Person, die den Ordnungsverstoß begangen hat, kann die Wiederholung der Prüfungsleistung, auf die sich der Ordnungsverstoß bezieht, aufgegeben werden;

2. Prüfungsleistungen, auf die sich der Ordnungsverstoß bezieht, können für „ungenügend“ (0 Punkte) erklärt werden;

3. im Falle eines mehrfachen oder sonstigen schwerwiegenden Täuschungsversuches kann die oder der Studierende, die bzw. der den Ordnungsverstoß begangen hat, zudem exmatrikuliert werden; in besonders schweren Fällen kann die Prüfung, in deren Rahmen die Prüfungsleistung, auf die sich der Ordnungsverstoß bezieht, erbracht wurde, für endgültig nicht bestanden erklärt werden.

(2) 1Besteht ein Anfangsverdacht für das Vorliegen eines Plagiats bei einer Studien- oder Prüfungsleistung, kann der Prüfungsausschuss auch ohne ausdrückliche Zustimmung der Prüfungskandidatinnen oder Prüfungskandidaten weitere Überprüfungen, insbesondere mit Hilfe von Plagiatserkennungssoftware, vornehmen lassen. 2Dazu kann die Vorlage einer elektronischen Version der Leistung auch nachträglich gefordert werden. 3Unbeschadet des Satzes 1 kann der Prüfungsausschuss zufällig ermittelte Stichproben überprüfen. 4Die Art der Stichprobenermittlung muss dokumentiert werden. 5Speicherungen in Datenbanken der Plagiatserkennungssoftware über das Ende des jeweiligen Bewertungsverfahren hinaus bedürfen einer ausdrücklichen Einwilligung der Studierenden. 6Die Einwilligung muss freiwillig erteilt werden und ist keine Voraussetzung für die Prüfungsanmeldung, -einreichung oder -bewertung. 7Das Ergebnis der Überprüfung wird als Teil der Prüfungsakte gespeichert.

(3) Die notwendigen Feststellungen und Entscheidungen trifft der Prüfungsausschuss.

(4) Bei vorsätzlichen Täuschungen kann der Prüfungsausschuss die Einleitung eines Bußgeldverfahrens nach § 63 Absatz 5 HG NRW in die Wege leiten, die Zuständigkeit für die Durchführung des Bußgeldverfahrens liegt gemäß §§ 63 Absatz 5; 14 Absatz 2 HG NRW bei der Kanzlerin oder dem Kanzler der Universität zu Köln, an die oder den der Prüfungsausschuss die Sache abgibt.

 


§ 29 Widerspruch und Klage

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1) Über einen Widerspruch gemäß § 68 VwGO gegen Bescheide des Prüfungsausschusses oder seiner oder seines Vorsitzenden entscheidet der Prüfungsausschuss.

(2) Legt die oder der Studierende gegen eine Entscheidung über das Ergebnis der Zwischen- oder Schwerpunktbereichsprüfung Widerspruch ein oder erhebt sie oder er Klage, so wird dadurch die Weiterführung des Prüfungsverfahrens nicht gehindert.

 


Abschnitt 2: Die Zwischenprüfung

§ 30 Zweck, Umfang und Gegenstände der Zwischenprüfung

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(1) 1Die Zwischenprüfung dient der Überprüfung des Studienerfolgs in der Studieneingangsphase. 2Sie ist in der Regel vor dem fünften Fachsemester abzulegen.

(2) Die Zwischenprüfung besteht aus drei Aufsichtsarbeiten als Teilleistungen der Zwischenprüfung (Zwischenprüfungsklausuren):

1. einer im Bürgerlichen Recht,

2. einer im Strafrecht und

3. einer im Öffentlichen Recht.

3Die Bearbeitungszeit der Zwischenprüfungsklausuren beträgt jeweils drei Stunden.

(3) 1Die Zwischenprüfungsklausuren betreffen rechtlich und tatsächlich einfach gelagerte Fälle. 2Gegenstände der Zwischenprüfungsklausuren können nur die in § 28 Absatz 2 Satz 2 des JAG NRW festgelegten Inhalte sein.

(4) An den Zwischenprüfungsklausuren kann teilnehmen, wer an der Universität zu Köln für den Studiengang Rechtswissenschaft (Abschluss erste Prüfung) eingeschrieben oder als Zweithörerin oder Zweithörer i. S. v. § 52 Absatz 2 HG NRW zugelassen ist und nach Anmeldung zum Prüfungsverfahren beim Prüfungsamt die Zulassungsprüfungen nach § 31 bestanden hat.


§ 31 Zulassungsprüfungen zur Zwischenprüfung

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(1) An den Aufsichtsarbeiten zur Zulassung zu den Zwischenprüfungsklausuren kann nach Anmeldung (§ 15) teilnehmen, wer an der Universität zu Köln für den Studiengang Rechtswissenschaft (Abschluss: erste Prüfung) eingeschrieben oder als Zweithörerin oder Zweithörer im Sinne von § 52 Absatz 2 HG NRW zugelassen ist, und zum Prüfungsverfahren gemäß § 14 zugelassen ist.

(2) An den Zwischenprüfungsklausuren kann nach Anmeldung (§ 15) teilnehmen, wer an der Universität zu Köln für den Studiengang Rechtswissenschaft (Abschluss: erste Prüfung) eingeschrieben oder als Zweithörerin oder Zweithörer i. S. v. § 52 Absatz 2 HG NRW zugelassen ist zum Prüfungsverfahren zugelassen ist und folgende Aufsichtsarbeiten zur Zulassung zur Zwischenprüfung bestanden hat:

1. für die Zwischenprüfungsklausur im Bürgerlichen Recht drei der Aufsichtsarbeiten zu den Vorlesungen

a) Allgemeiner Teil des BGB,

b) Schuldrecht AT I mit Kaufrecht,

c) Vertragliche Schuldverhältnisse und Schuldrecht AT II,

d) Gesetzliche Schuldverhältnisse,

e) Sachenrecht;

2. für die Zwischenprüfungsklausur im Strafrecht zwei der Aufsichtsarbeiten zu den Vorlesungen:

a) Strafrecht I (Allgemeiner Teil I und Besonderer Teil I),

b) Strafrecht II (Allgemeiner Teil II und Besonderer Teil II),

c) Strafrecht III (Besonderer Teil III);

3. für die Zwischenprüfungsklausur im Öffentlichen Recht zwei der Aufsichtsarbeiten zu den Vorlesungen:

a) Grundrechte (einschließlich der Verfassungsbeschwerde);

b) Staatsorganisationsrecht (mit Verfassungsprozessrecht);

c) Allgemeines Verwaltungsrecht.

(3) Die Bearbeitungszeit der Aufsichtsarbeiten zur Zulassung zur Zwischenprüfung beträgt jeweils 90 bis 120 Minuten.

(4) Die Aufsichtsarbeiten zur Zulassung zur Zwischenprüfung sind nicht versuchsbeschränkt.


§ 32 Bestehen der Zwischenprüfung, Versuchsbeschränkung

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(1) Die Zwischenprüfung ist bestanden, wenn jeweils eine Zwischenprüfungsklausur im Bürgerlichen Recht, im Öffentlichen Recht und im Strafrecht bestanden wurde.

(2) 1Die Zwischenprüfungsklausuren sind versuchsbeschränkte Prüfungen. 2Für das Bestehen der Zwischenprüfungsklausuren stehen jeweils drei Versuche zur Verfügung; eine bestandene Zwischenprüfungsklausur kann nicht wiederholt werden.


§ 33 Zwischenprüfungszeugnis

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Wer die Zwischenprüfung bestanden hat, erhält auf Antrag ein Zwischenprüfungszeugnis.


§ 34 Endgültiges Nichtbestehen der Zwischenprüfung, Nichtbestehensbescheid

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(1) Wer wenigstens eine Zwischenprüfungsklausur mit den ihr oder ihm dafür zur Verfügung stehenden Versuchen nicht bestanden hat, hat die Zwischenprüfung im Ganzen im Sinne der §§ 50 Absatz 1 Nummer 2, 51 Absatz 1 Nummer 3 HG NRW endgültig nicht bestanden.

(2) Hat eine Studentin oder ein Student die Zwischenprüfung endgültig nicht bestanden, so erlässt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses darüber einen Bescheid.


Abschnitt 3: Die Zulassung zur Schwerpunktbereichsprüfung, Zulassungsprüfungen

§ 35 Zulassung zur Schwerpunktbereichsprüfung

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(1) 1Auf Antrag beim Prüfungsamt wird nach Maßgabe der folgenden Absätze zur Schwerpunktbereichsprüfung zugelassen, wer an der Universität zu Köln für den Studiengang Rechtswissenschaft (Abschluss: erste Prüfung) eingeschrieben oder als Zweithörerin oder Zweithörer im Sinne von § 52 Absatz 2 HG NRW zugelassen ist, gemäß § 14 zum Prüfungsverfahren zugelassen ist, und die Voraussetzungen der folgenden Absätze erfüllt. 2Eine vorläufige Zulassung erfolgt gegebenenfalls gemäß § 36 Absatz 2.

(2) Die Zulassung erfolgt zur Schwerpunktbereichsprüfung in einem bestimmten Schwerpunktbereich gemäß § 10.

(3) 1Zugelassen zur Schwerpunktbereichsprüfung wird unbeschadet des § 36 nur, wer

1. je eine Aufsichtsarbeit in den in Übungen für Fortgeschrittene im

a) Strafrecht und
b) Öffentlichen Recht

bestanden hat,

2. eine Kleine Falllösungshausarbeit und zwei Große Falllösungshausarbeiten bestanden hat, wobei jeweils eine aus jedem der drei Gebiete Zivilrecht, Strafrecht, Öffentliches Recht stammen muss,

3. im Zivilrecht zwei Abschlussklausuren zu den Vorlesungen

a) Arbeitsrecht,
b) Familien- und Erbrecht,
c) Handels- und Gesellschaftsrecht,
d) Internationales Privatrecht,
e) Kreditsicherungsrecht,
f) Zivilprozessrecht

bestanden hat,

4. die Aufsichtsarbeit zur Vorlesung „Europarecht“ bestanden hat,

5. im Bereich „Grundlagen des Rechts I“ eine der Semesterabschlussklausuren zu den Vorlesungen:

a) Römische Rechtsgeschichte,
b) Deutsche Rechtsgeschichte,
c) Einführung in die Rechtstheorie,
d) Einführung in das Kirchenrecht oder
e) Allgemeine Staatslehre

bestanden hat,

6. im Bereich „Grundlagen des Rechts II“ eine der Aufsichtsarbeiten zu den Vorlesungen:

a) Verfassungsgeschichte
b) Historische und methodische Grundlagen des BGB
c) Methoden des Rechts
d) Rechtsphilosophie

bestanden hat und

7. erfolgreich an einem Vorbereitungsseminar teilgenommen hat und

8. einen Nachweis über den Erwerb einer Schlüsselqualifikation im Sinne des § 7 Absatz 2 Satz 1 JAG NRW erbracht hat.

2Die Zulassung zur Schwerpunktbereichsprüfung setzt im Regelfall das Bestehen der Zwischenprüfung voraus.

§ 36 Zeitpunkt des Vorliegens der Zulassungsvoraussetzungen

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(1) 1Mit dem Antrag auf Zulassung zur Schwerpunktbereichsprüfung ist der Nachweis über das Bestehen der Zwischenprüfung oder ihrer Entbehrlichkeit zu erbringen. 2Der Nachweis über das Vorliegen der übrigen Zulassungsvoraussetzungen ist vor der Teilnahme am Verfahren zur Vergabe der Plätze in den Schwerpunktbereichsseminaren zu erbringen. 3Solange dieser nicht erbracht ist, kann eine Anmeldung zu einem Schwerpunktbereichsseminar nicht erfolgen.

(2) 1Liegt der Nachweis über die Zulassungsvoraussetzungen gemäß § 35 Absatz 3 Satz 1 im Zeitpunkt der Entscheidung über die Zulassung noch nicht vor, so erfolgt diese unter Vorbehalt. 2Bei der Zulassung unter Vorbehalt wird die Studentin oder der Student ausdrücklich auf das Bestehen des Vorbehalts hingewiesen 3Kann die Studentin oder der Student eine dieser Voraussetzungen nicht mehr erbringen, bevor das Schwerpunktbereichsseminar bestanden ist, erfolgt ein Widerruf der Zulassung nach § 49 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen.


§ 37 Teilnahmevoraussetzungen für die Zulassungsprüfungen

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(1) 1An den Zulassungsprüfungen zur Schwerpunktbereichsprüfung nach § 35 Absatz 3 Nummern 1 bis 4 kann teilnehmen, wer die Zwischenprüfung bereits bestanden hat.

(2) 1Wer die Zwischenprüfung noch nicht bestanden hat, kann nach Maßgabe der §§ 38 bis 41 an den Zulassungsprüfungen teilnehmen. 2Den Studierenden wird empfohlen, dies erst nach dem Besuch der im Grundstudium vorgesehenen Vorlesungen im entsprechenden Bereich zu tun; eine Teilnahmepflicht besteht nicht.

(3) An den Aufsichtsarbeiten nach § 35 Absatz 3 Nummern 3 und 4 kann teilnehmen, wer gemäß § 14 zum Prüfungsverfahren zugelassen ist.


§ 38 Die Aufsichtsarbeiten in den Übungen für Fortgeschrittene

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(1) In den Übungen für Fortgeschrittene werden lehrveranstaltungsbegleitende Aufsichtsarbeiten angeboten.

(2) 1An den Aufsichtsarbeiten in der Übung für Fortgeschrittene zum Öffentlichen Recht kann teilnehmen, wer die Zwischenprüfungsklausur zum Öffentlichen Recht sowie eine der Aufsichtsarbeiten zu den Vorlesungen Besonderes Verwaltungsrecht oder Verwaltungsprozessrecht bestanden hat. 2Vor der Teilnahme an der Übung für Fortgeschrittene sollen die Studierenden die Vorlesungen zum Europarecht und zum Besonderen Verwaltungsrecht besucht und an den Aufsichtsarbeiten zu diesen Lehrveranstaltungen teilgenommen haben; eine Teilnahmepflicht besteht nicht. 3An den Aufsichtsarbeiten zu den Vorlesungen Besonderes Verwaltungsrecht oder Verwaltungsprozessrecht kann teilnehmen, wer gemäß § 14 zum Prüfungsverfahren zugelassen ist.

(3) An den Aufsichtsarbeiten in der Übung für Fortgeschrittene zum Strafrecht kann teilnehmen, wer die Zwischenprüfungsklausur im Strafrecht bestanden hat; vor der Teilnahme an der Übung für Fortgeschrittene sollen die Studierenden die Vorlesung zum Strafverfahrensrecht besucht und an der Aufsichtsarbeit zu dieser Lehrveranstaltung teilgenommen haben.

(4) Die Bearbeitungszeit der Aufsichtsarbeiten beträgt 120 Minuten.

(5) Die Klausuren in den Übungen für Fortgeschrittene sind bei Nichtbestehen frei wiederholbar.


§ 39 Die Aufsichtsarbeiten zu den Grundlagen des Rechts

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(1) Zu den Lehrveranstaltungen zu den Grundlagen des Rechts I und II werden vorlesungsbegleitende Aufsichtsarbeiten (Grundlagenklausuren) angeboten.

(2) 1An den Aufsichtsarbeiten zu den Grundlagen des Rechts I und II kann teilnehmen, wer gemäß § 14 zum Prüfungsverfahren zugelassen ist. 2Die Studierenden sollen vor der Teilnahme an den Vorlesungen der Grundlagen des Rechts II die Vorlesungen des Grundstudiums besucht haben.

(3) Die Bearbeitungszeit der Aufsichtsarbeiten beträgt 120 Minuten.

(4) Die Aufsichtsarbeiten im Bereich Grundlagen des Rechts I und II sind frei wiederholbar.


§ 40 Die Falllösungshausarbeiten

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(1) 1Kleine Falllösungshausarbeiten werden aus den Bereichen Bürgerliches Recht, Öffentliches Recht oder Strafrecht angeboten; es werden pro Semester wenigstens Arbeiten aus zwei Bereichen angeboten. 2An der Kleinen Falllösungshausarbeit kann teilnehmen, wer gemäß § 14 zum Prüfungsverfahren zugelassen ist.

(2) 1Die Große Falllösungshausarbeit wird in jedem Semester in den Bereichen Bürgerliches Recht, Öffentliches Recht und Strafrecht angeboten. 2An den Großen Falllösungshausarbeiten kann teilnehmen, wer die Kleine Falllösungshausarbeit bestanden hat. 3Als Zulassungsvoraussetzung zur Schwerpunktbereichsprüfung sind Große Falllösungshausarbeiten aus den beiden Bereichen zu bestehen, in denen nicht bereits die Kleine Falllösungshausarbeit bestanden wurde.

(3) 1Die Bearbeitungszeit der Kleinen Falllösungshausarbeit beträgt sechs Wochen; die oder der Studierende soll auf die Bearbeitung nicht mehr als drei Wochen verwenden. 2Die Bearbeitungszeit der Großen Falllösungshausarbeiten beträgt sechs Wochen; die oder der Studierende soll auf die Bearbeitung nicht mehr als vier Wochen verwenden.

(3) Die Hausarbeiten sind bei Nichtbestehen frei wiederholbar.


§ 41 Das Vorbereitungsseminar

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(1) An dem Vorbereitungsseminar kann teilnehmen, wer wenigstens im dritten Fachsemester eingeschrieben oder als Zweithörerin oder Zweithörer i. S. v. § 52 Absatz 2 HG NRW zugelassen und zum Prüfungsverfahren angemeldet ist.

(2) Die Prüfungsanmeldung gemäß § 15 Absatz 3 erfolgt nach der Belegung des Seminars gemäß § 8 Absatz 4 Satz 1.

(3) 1Für das Vorbereitungsseminar fertigen die Studierenden eine Seminararbeit (häusliche Themenarbeit gemäß § 12 Absatz 5 Satz 1) an. 2Auf der Grundlage der häuslichen Arbeit erfolgt ein Vortrag mit anschließender Diskussion in dem Seminar (mündlicher Vortrag und Verteidigung gemäß § 12 Absatz 5 Satz 3 und Satz 4).

(4) Das Vorbereitungsseminar ist bei Nichtbestehen frei wiederholbar.

 


Abschnitt 4: Die Schwerpunktbereichsprüfung

§ 42 Zweck und Durchführung der Schwerpunktbereichsprüfung

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1Die Schwerpunktbereichsprüfung dient der Überprüfung des Studienerfolgs im Schwerpunktbereichsstudium. 2Sie soll zeigen, ob die oder der Studierende die Gegenstände ihres oder seines Schwerpunktbereichs mit Verständnis erfassen kann, Erkenntnisse anwenden kann und zu vertieftem wissenschaftlichen Arbeiten befähigt ist.


§ 43 Teilleistungen der Schwerpunktbereichsprüfung

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(1) Die Schwerpunktbereichsprüfung besteht aus drei Schwerpunktklausuren (Aufsichtsarbeiten gemäß § 12 Absatz 3 und im Sinne von § 28 Absatz 3 Satz 3 JAG NRW), die studienbegleitend im Zusammenhang mit den Lehrveranstaltungen des gewählten Schwerpunktbereichs abgelegt werden, sowie einem Schwerpunktseminar (häusliche Themenarbeit gemäß § 12 Absatz 5 Satz 1 in Verbindung mit mündlichem Vortrag und Diskussion gemäß § 12 Absatz 5 Satz 3 und 4).

(2) 1Zu dem Schwerpunktseminar ist eine Seminararbeit zu einer durch die Prüferin oder dem Prüfer zu bestimmenden Aufgabe zu verfassen (häusliche Leistung im Sinne von § 28 Absatz 3 Satz 3 JAG NRW), in dem Schwerpunktseminar sind die Arbeitsergebnisse mündlich vorzutragen und in einer an den Vortrag anschließenden Diskussion kritisch-reflektiert zu verteidigen (mündliche Leistung im Sinne von § 28 Absatz 3 Satz 3 JAG NRW). 2Die Diskussion zum Vortrag kann sich auch auf weitere, mit dem Gegenstand der Seminaraufgabe nur mittelbar verwandte Gegenstände des gewählten Schwerpunktbereichs beziehen.

(3) 1Die Bearbeitungszeit der Schwerpunktklausuren beträgt jeweils zwei Stunden. 2Die Bearbeitungszeit der Seminararbeit beträgt sechs Wochen. 3Der Seminarvortrag samt Diskussion soll etwa 30 bis 45 Minuten dauern. 4Jede Schwerpunktklausur wird mit einer einheitlichen Gesamtnote bewertet, einzelne Benotungen für Teilaufgaben in den Schwerpunktklausuren erfolgen nicht. 5Im Schwerpunktseminar werden häusliche Themenarbeit sowie mündlicher Vortrag und Diskussion gesondert bewertet. 6Das Schwerpunktseminar ist bestanden, wenn die Bewertung von häuslicher Themenarbeit und mündlichem Vortrag und Diskussion insgesamt wenigstens 4,00 Punkte ergeben, wobei die Bewertung der häuslichen Themenarbeit mit 73 % und die Bewertung von mündlichem Vortrag und Diskussion mit 27 % gewichtet werden.


§ 44 Anmeldung zu und Vergabe der Plätze in den Schwerpunktbereichsseminaren

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(1) 1Die Anmeldung zu dem Schwerpunktseminar erfolgt für einen Platz in einem bestimmten Seminar in einem bestimmten Semester bei einer bestimmten Prüferin oder einem bestimmten Prüfer. 2Wegen der Art und des Zwecks des Schwerpunktbereichsseminars ist eine Begrenzung der Teilnehmerzahl zulässig; über die Begrenzung der Teilnehmerzahl entscheidet die Fakultät. 3Die Plätze werden nach den folgenden Vorschriften vergeben.

(2) 1Die Vergabe der Schwerpunktbereichsseminarplätze erfolgt unter Berücksichtigung der jeweils erklärten Präferenz in dem onlinebasierten Campus-Management-System der Universität zu Köln, mit dem in jedem Semester die Seminarplätze für das Semester im Anschluss an das Vergabesemester im Losverfahren vergeben werden. 2Teilnahmeberechtigt am Vergabeverfahren sind alle Studierende mit Prüfungsanspruch, die alle Voraussetzungen zur Zulassung zur Schwerpunktbereichsprüfung gemäß § 35 erfüllen, zur Schwerpunktbereichsprüfung in einem bestimmten Schwerpunktbereich zugelassen sind und denen zum Zeitpunkt der Durchführung des Vergabeverfahrens kein Schwerpunktbereichsseminarplatz zugewiesen ist. 3Das Prüfungsamt gibt die Termine und Fristen rechtzeitig ortsüblich bekannt.

(3) Die Wahrscheinlichkeit, einen Platz in einem Seminar des gewählten Schwerpunktbereichs zu erhalten, hängt ab von der Zahl der Seminare, auf die sich die oder der Studierende zulässigerweise bewirbt, der Zahl der in diesen Schwerpunktbereichsseminaren angebotenen Plätze und der Zahl der Bewerber/innen für diese Plätze.

(4) 1Studierende, denen zum Abschluss der ersten Prüfung nur noch ein erfolgreich absolviertes Schwerpunktbereichsseminar fehlt, stellen bis zum Ende der Belegungsphase zum Onlinevergabeverfahren einen Antrag auf Zuweisung eines Seminarplatzes an das Prüfungsamt. 2Antragsberechtigt ist, wer zum Zeitpunkt der Antragstellung bis auf die Schwerpunktbereichsseminararbeit alle Leistungen für den Abschluss der ersten Prüfung erbracht hat. 3Die Vergabe dieser Plätze erfolgt vor der Durchführung der elektronischen Vergabe der übrigen Plätze durch das Prüfungsamt. 4Sofern die Zahl der Bewerberinnen und Bewerber im Sinne von Satz 1 in diesem Schwerpunktbereich die Zahl der angebotenen Plätze übersteigt, erfolgt die Vergabe aus allen Plätzen des gewählten Schwerpunktbereichs durch Los.

(5) 1Nach Durchführung des Vergabeverfahrens weist der Prüfungsausschuss den Studierenden die Schwerpunktbereichsseminarplätze für das betreffende Semester durch Bescheid zu, darin liegt die Anmeldung der Studentin oder des Studenten zur Prüfung. 2Frei werdende Plätze im Semester im Anschluss an das Vergabesemester können in einem Nachrückverfahren neu vergeben werden.

(6) 1Studierende, die im Vergabeverfahren nicht berücksichtigt wurden, obwohl sie sich für mindestens drei Schwerpunktbereichsseminarplätze beworben haben, werden im nächsten Vergabeverfahren bevorzugt berücksichtigt. 2Sollten in dem gewählten Schwerpunktbereich weniger als drei Schwerpunktbereichsseminare angeboten worden sein, müssen sie sich auf alle angebotenen Schwerpunktbereichsseminare beworben haben.


§ 45 Wechsel des Schwerpunktbereichs oder des Schwerpunktbereichsseminars

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(1) 1Die oder der Studierende kann den Schwerpunktbereich einmal wechseln. 2Das Wechselrecht kann auch durch die Abmeldung von einem Schwerpunktbereichsseminar (§ 15 Absatz 4) ausgeübt werden. 3Wer nach der Anmeldung zu einem Schwerpunktbereich, aber vor der ersten Anmeldung zu einer Prüfungsleistung in diesem Schwerpunktbereich diese Anmeldung rückgängig macht, verbraucht dadurch das Wechselrecht nicht.

(2) 1Vor dem Wechsel erbrachte Leistungen in Aufsichtsarbeiten zu Lehrveranstaltungen, die auch im neu gewählten Schwerpunktbereich vorgesehen sind, gelten nach dem Wechsel als im neu gewählten Schwerpunktbereich erbracht. 2Entsprechend reduziert sich die Zahl der Versuche nach § 49 Absatz 1 Satz 1.

(3) 1Der Wechsel des Schwerpunktbereichs ist ausgeschlossen, wenn

1. die oder der Studierende ein Schwerpunktbereichsseminar angetreten hat und von diesem nicht nach § 17 wirksam zurückgetreten ist, oder

2. die oder der Studierende wenigstens drei Aufsichtsarbeiten zu Lehrveranstaltungen, die nach § 46 Absatz 2 nicht auch im neu gewählten Schwerpunktbereich vorgesehen sind, angetreten hat, von denen sie oder er nicht nach § 17 wirksam zurückgetreten ist.

2Hat die oder der Studierende wenigstens drei Aufsichtsarbeiten in dem zunächst gewählten Schwerpunktbereich angetreten, von denen sie oder er nicht nach § 17 wirksam zurückgetreten ist, muss mit der Erklärung des Wechselrechts zugleich angegeben werden, in welchen Schwerpunktbereich der Wechsel erfolgen soll.

(4) 1Der Wechsel ist schriftlich dem Prüfungsamt gegenüber zu erklären; dabei ist anzugeben, ob der Schwerpunktbereich im Ganzen gewechselt oder lediglich der Platz in dem Schwerpunktbereichsseminar zurückgegeben werden soll, ohne den Schwerpunktbereich zu wechseln. 2Als Wechsel des Schwerpunktbereichs im Ganzen gilt unbeschadet Absatz 3 Satz 2 auch die Erklärung, die Zulassung zur Schwerpunktbereichsprüfung zunächst aufzugeben, ohne bereits die Zulassung in einem neuen Schwerpunktbereich zu begehren.


§ 46 Gegenstände der Schwerpunktbereichsprüfung

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(1) Aufsichtsarbeiten als Teil der Schwerpunktbereichsprüfung werden studienbegleitend als Prüfungen zu den einzelnen Lehrveranstaltungen des Schwerpunktbereiches verfasst.

(2) 1In Aufsichtsarbeiten als Teil der Schwerpunktbereichsprüfung können Aufgaben zu den nachfolgend festgelegten Lehrveranstaltungen gestellt werden; Aufsichtsarbeiten in den Wahlbereichen können außer in den nachfolgend aufgeführten Veranstaltungen auch in weiteren Lehrveranstaltungen gestellt werden, die der Prüfungsausschuss vor dem Beginn des jeweiligen Semesters zu Wahlbereichsveranstaltungen bestimmt. 2Vorgesehene Lehrveranstaltungen sind

1. Im Schwerpunktbereich Unternehmensrecht:

a) im Kernbereich: Aktienrecht, GmbH-Recht, Handelsbilanzrecht, Kapitalmarktrecht.

b) im Wahlbereich: Bankrecht, Einführung in den Anwaltsberuf, Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht (mit Bewertungsrecht), Fusionskontrollrecht, Europäisches Gesellschafts- und Insolvenzrecht, Grundkurs Steuerrecht, Insolvenzrecht, Internationales Investitionsrecht I (Die materiellrechtlichen Schutzstandards), Internationales Investitionsrecht II (prozessuale Rechtsdurchsetzung), Konzernrecht, Konzernsteuerrecht, Mitbestimmung in Betrieb und Unternehmen, Rechtsvergleichung, Sportrecht, Stiftungsrecht, Umwandlungsrecht, Unternehmensfinanzierung, Unternehmenskauf, US Business Law, Wettbewerbsrecht, Wettbewerbsrecht in der digitalen Wirtschaft.

2. Im Schwerpunktbereich Zivilverfahrens- und Insolvenzrecht, Rechtspflege und Notariat:

a) Kernbereich: Insolvenzrecht, Vertiefung Familien- und Erbrecht, Vertiefung ZPO, Zwangsvollstreckungsrecht.

b) Wahlbereich: Arbeits- und Sozialverfahrensrecht, Prozessrechtliche Besonderheiten im Bank- und Kapitalmarktrecht, Digitalisierung im Internationalen Privat- und -Zivilverfahrensrecht, Einführung in den Anwaltsberuf, Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht (mit Bewertungsrecht), Europäisches Gesellschafts- und Insolvenzrecht, Grundlagen der Schiedsgerichtsbarkeit, Handelsbilanzrecht, Law of US Federal Evidence, Legal Tech, Medizinrecht, Notarielle Praxis und Vertragsgestaltung im Zivilrecht, Europäisches Privatrecht, Das Privatrecht im 20. Jahrhundert, Das römische Recht im BGB, Recht und Gesellschaft im 21. Jahrhundert, Rechtsvergleichung, Restrukturierung in der Unternehmenskrise und Insolvenz, internationale Schiedsgerichtsbarkeit, Internationales Verfahrensrecht, US Civil Procedure, Vertiefung Internationales Privatrecht, Vertragsgestaltung, Wohnungsrecht und privates Baurecht.

3. Im Schwerpunktbereich Geistiges Eigentum und Wettbewerb:

a) Kernbereich: Fusionskontrollrecht, Gewerblicher Rechtsschutz, Lauterkeitsrecht, Markenrecht, Urheberrecht, wettbewerbsbeschränkende Vereinbarungen, Wettbewerbsrecht, Wettbewerbsrecht der digitalen Wirtschaft, Europäisches Wirtschaftsrecht.

b) Wahlbereich: Beihilfen- und Vergaberecht, Einführung in den Anwaltsberuf, Energierecht, Grundlagen der Schiedsgerichtsbarkeit, Europäisches Gesellschafts- und Insolvenzrecht, Internetrecht, Lizenzvertragsrecht, Medienrecht (Medienzivilrecht), Recht und Gesellschaft im 21. Jahrhundert, Patentrecht, Europäisches Privatrecht, Das Privatrecht im 20. Jahrhundert, Höchstrichterliche Rechtsprechung zum Gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht, Rechtsvergleichung, Internationale Schiedsgerichtsbarkeit, Sportrecht, Internationales Verfahrensrecht, Wettbewerbsrecht in der Praxis, Internationales Wirtschaftsrecht II (Privates Internationales Wirtschaftsrecht).

4. Im Schwerpunktbereich Bank-, Kapitalmarkt- und Versicherungsrecht:

a) Kernbereich: Bankrecht, Prozessrechtliche Besonderheiten im Bank- und Kapitalmarktrecht, Kapitalmarktrecht, Versicherungsrecht.

b) Wahlbereich: Aktienrecht, Einführung in den Anwaltsberuf, Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht (mit Bewertungsrecht), GmbH-Recht, Grundkurs Steuerrecht, Handelsbilanzrecht, Insolvenzrecht, Konzernrecht, Moot Court im internationalen Kaufrecht, Das Privatrecht im 20. Jahrhundert, Restrukturierung in der Unternehmenskrise und Insolvenz, Unternehmensfinanzierung, Unternehmensteuerrecht, Vertragsgestaltung, Wettbewerbsrecht, Wirtschaftsstrafrecht.

5. Im Schwerpunktbereich Arbeits- und Sozialrecht, Versicherungsrecht, Medizin- und Gesundheitsrecht:

a) Kernbereich: Gesundheitsrecht, Koalitions-, Tarifvertrags- und Arbeitskampfrecht, Medizinrecht, Mitbestimmung in Betrieb und Unternehmen, Sozialrecht I, Sozialrecht II, Versicherungsrecht, Vertiefung Individualarbeitsrecht.

b) Wahlbereich: Arbeitsrecht im kirchlichen und kulturellen Bereich, Arbeits- und Sozialverfahrensrecht, Ärztliches Berufsrecht, Spezielle Bereiche des Arbeitsrechts, Spezielle Bereiche des Medizin- und Gesundheitsrechts, Spezielle Bereiche des Sozialrechts, Spezielle Bereiche des Versicherungsrechts, Digitalisierung und Globalisierung der Arbeit, Einführung in ausländische Rechtsordnungen (insbes. französisches, englisches, US-amerikanisches, italienisches, spanisches, türkisches, islamisches Recht und Ostrecht), Medizinstrafrecht, Das Privatrecht im 20. Jahrhundert, Rechtsmedizin für Juristen, Sportrecht.

6. Im Schwerpunktbereich Internationales Privat-, Wirtschafts- und Verfahrensrecht:

a) Kernbereich: Internationales Verfahrensrecht, Vertiefung Internationales Privatrecht, Wettbewerbsrecht in der digitalen Wirtschaft, Internationales Wirtschaftsrecht II (Privates Internationales Wirtschaftsrecht).

b) Wahlbereich: Aktienrecht, Digitalisierung im Internationalen Privat- und Zivilverfahrensrecht, Einführung in ausländische Rechtsordnungen (insbes. französisches, englisches, US-amerikanisches, italienisches, spanisches, türkisches, islamisches Recht und Ostrecht), International Environmental Law, Environmental Law: Basics and Comparative Studies, GmbH-Recht, Grundlagen des europäischen Privatrechts in historisch-vergleichender Perspektive, Insolvenzrecht, Internationales Investitionsrecht I (Die materiellrechtlichen Schutzstandards), Internationales Investitionsrecht II (prozessuale Rechtsdurchsetzung), Internetrecht, Lauterkeitsrecht, Markenrecht, Medienrecht (Medienzivilrecht), Medizinrecht, Moot Court im internationalen Kaufrecht, Europäisches Privatrecht, Das Privatrecht im 20. Jahrhundert, Das römische Recht im BGB, Recht und Gesellschaft im 21. Jahrhundert, Gewerblicher Rechtsschutz, Rechtsvergleichung, Internationale Schiedsgerichtsbarkeit, Sportrecht, Law of US Federal Evidence, Legal Tech, UN-Kaufrecht, US Business Law, US Civil Procedure, US Environmental Law, US Constitutional Law: State Structure, US Constitutional Law: Individual Rights, US Contract Law, US Criminal Law and Procedure, US Family Law, US Legal Culture, US Property Law, US Tort Law, Urheberrecht, Vertragsrecht in historisch-vergleichender Perspektive, Vertiefung Familien- und Erbrecht, Vertiefung Individualarbeitsrecht, Vertiefung ZPO, Völkerrecht I, Völkerrecht II, Wettbewerbsrecht, Europäisches Wirtschaftsrecht, Internationales Wirtschaftsrecht I (Wirtschaftsvölkerrecht).

7. Im Schwerpunktbereich Rechtsentwicklungen in der Moderne:

a) Kernbereich: Grundlagen des europäischen Privatrechts in historisch-vergleichender Perspektive, Das Privatrecht im 20. Jahrhundert, Recht und Gesellschaft im 21. Jahrhundert, Das römische Recht im BGB, Strafrechtsgeschichte, Verfassungsgeschichte der Bundesrepublik, Vertragsrecht in historisch-vergleichender Perspektive.

b) Wahlbereich: Einführung in ausländische Rechtsordnungen (insbes. französisches, englisches, US-amerikanisches, italienisches, spanisches, türkisches, islamisches Recht und Ostrecht), Ethische Dimensionen der Digitalisierung, Rechtshistorischer Moot Court, Rechtstheorie, Rechtsvergleichung, US Contracts, US Torts, US Procedure, US Evidence, US Business Law, US Family Law, US Property Law, Vertiefung Internationales Privatrecht, Internationales Wirtschaftsrecht I (Wirtschaftsvölkerrecht), Internationales Wirtschaftsrecht II (Privates Internationales Wirtschaftsrecht).

8. Im Schwerpunktbereich Öffentliches Recht:

a) Kernbereich: Vertiefung Staatsorganisationsrecht, Vertiefung Grundrechte, Öffentliche Sicherheit, Öffentliches Wirtschaftsrecht.

b) Wahlbereich: Bildungsrecht (Schul- und Prüfungsrecht, Wissenschaftsrecht), Environmental Law: Basics and Comparative Studies, Gesetzgebungs- und Verwaltungslehre, Recht und Gesellschaft im 21. Jahrhundert, Staatskirchenrecht/Religionsverfassungsrecht, Umweltrecht, Staatshaftungsrecht, Verfassungsvergleichung, US Constitutional Law: State Structure, US Constitutional Law: Individual Rights, US Environmental Law, Verfassungsgeschichte der Bundesrepublik, Vertiefung Öffentliches Baurecht, Vertiefung Kommunalrecht, Wehrrecht.

9. Im Schwerpunktbereich Völker- und Europarecht:

a) Kernbereich: Völkerrecht I, Völkerrecht II, Vertiefung Europarecht

b) Wahlbereich: International Environmental Law, Friedenssicherungsrecht/International Peace and Security Law, International Human Rights, Internationales Investitionsrecht I (Die materiellrechtlichen Schutzstandards), Internationales Investitionsrecht II (Fragen der prozessualen Rechtsdurchsetzung), Luft- und Weltraumrecht I (Luftrecht), Luft- und Weltraumrecht II (Weltraumrecht), Moot Court im Europarecht, Moot Court im internationalen Investitionsrecht, Moot Court im Völkerrecht, Moot Court im Völkerstrafrecht, Präzedenzfälle im internationalen Investitionsrecht, Recht und Gesellschaft im 21. Jahrhundert, Rechtsentwicklung in Mittel- und Osteuropa, Die Staaten Mittel- und Osteuropas und die Europäische Union, Europäisches Strafrecht, Übung im Europarecht, Europäisches Verfassungs- und Verwaltungsrecht, Völkerrecht der bewaffneten Konflikte/International Law of Armed Conflicts, Völkerstrafrecht, Wehrrecht, Europäisches Wirtschaftsrecht, Internationales Wirtschaftsrecht I (Wirtschaftsvölkerrecht), Internationales Wirtschaftsrecht II (Privates internationales Wirtschaftsrecht), WTO-Recht.

10. Im Schwerpunktbereich Steuerrecht und Bilanzrecht:

a) Kernbereich: Bilanzsteuerrecht, Einkommensteuerrecht, Grundkurs Steuerrecht, Recht der indirekten Steuern, Steuerverfahrensrecht, Unternehmensteuerrecht.

b) Wahlbereich: Aktienrecht, GmbH-Recht, Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht (mit Bewertungsrecht), Finanzverfassungsrecht, Handelsbilanzrecht, Konzernrecht, Konzernsteuerrecht, Europäisches Steuerrecht, Internationales Steuerrecht, Steuerstrafrecht, Stiftungsrecht, Umwandlungssteuerrecht, Umwandlungsrecht, Unternehmensfinanzierung, Vertragsgestaltung.

11. Im Schwerpunktbereich Religion, Kultur und Recht:

a) Kernbereich: Bildungsrecht (Schul- und Prüfungsrecht, Wissenschaftsrecht), Staatskirchenrecht/Religionsverfassungsrecht, Evangelisches Kirchenrecht, Katholisches Kirchenrecht.

b) Wahlbereich: Arbeitsrecht im kirchlichen und kulturellen Bereich, Kirchliche Rechtsgeschichte, Internetrecht, International Human Rights, Medienrecht (nationales öffentliches Medienrecht), Kommunikationsrecht, Law of US Federal Evidence, Nachhaltigkeitsberichterstattung, Islamisches Recht, Recht und Gesellschaft im 21. Jahrhundert, Religion in der Europäischen Union, US Legal Culture, US Civil Procedure, US Contract Law, US Tort Law, US Business Law, US Family Law, US Constitutional Law: State Structure, US Constitutional Law: Individual Rights, US Environmental Law, Environmental Law: Basics and Comparative Studies, International Environmental Law, US Criminal Law and Procedure, Vertiefung Grundrechte.

12. Im Schwerpunktbereich Medien- und Kommunikationsrecht:

a) Kernbereich: Europäisches Medienrecht, Medienrecht (nationales öffentliches Medienrecht), Medienrecht (Medienzivilrecht), Urheberrecht.

b) Wahlbereich: Internetrecht, Kommunikationsrecht, Lauterkeitsrecht, Markenrecht, Cyberstrafrecht, Moot Court und ähnliche Sonderveranstaltungen im Medienrecht, Patentrecht, Presserecht, Recht der Informationstechnologie, Gewerblicher Rechtsschutz, Vertragsgestaltung, Wettbewerbsrecht, Wettbewerbsrecht der digitalen Wirtschaft.

13. Im Schwerpunktbereich Kriminologie, Jugendkriminalrecht, Strafvollzug:

a) Kernbereich: Einführung in die Kriminologie, Jugendkriminalrecht, Kriminologie der Einzeldelikte, Strafvollzug.

b) Wahlbereich: Ausländerstrafrecht, Cyberstrafrecht, Cyberstrafprozessrecht, Praxisbezogene Einführung in die empirisch-kriminologische Forschung, Grundlagen des Strafrechts und der Kriminalpolitik, Kriminalpsychologie, Kriminalrechtliche Sanktionen, Medizinstrafrecht, Moot Court im Völkerstrafrecht, Recht der Strafverteidigung, höchstrichterliche Rechtsprechung in Strafsachen, Recht und Praxis der Strafjustiz, Steuerstrafrecht, Europäisches Strafrecht, Strafrecht im digitalen Zeitalter, Strafrechtsgeschichte, Völkerstrafrecht, Vernehmung in Theorie und Praxis, Vertiefung Strafverfahrensrecht, Wirtschaftsstrafrecht.

14. Im Schwerpunktbereich Internationales Strafrecht, Strafverfahren, praxisrelevante Gebiete des Strafrechts:

a) Kernbereich: Europäisches Strafrecht, Vertiefung Strafverfahrensrecht, Völkerstrafrecht, Wirtschaftsstrafrecht.

b) Wahlbereich: Ausländerstrafrecht, Cyberstrafrecht, Cyberstrafprozessrecht, Einführung in die Kriminologie, Friedenssicherungsrecht/International Peace and Security Law, Grundlagen des Strafrechts und der Kriminalpolitik, Jugendkriminalrecht, Kriminologie der Einzeldelikte, Medizinstrafrecht, Moot Court im Völkerstrafrecht, Recht der Strafverteidigung, Recht und Praxis der Strafjustiz, höchstrichterliche Rechtsprechung in Strafsachen, Kriminalrechtliche Sanktionen, Sportrecht, Strafrecht im digitalen Zeitalter, Strafrechtsgeschichte, Strafvollzug, Steuerstrafrecht, US Criminal Law and Procedure, Vertiefung Europarecht, Völkerrecht I, Völkerrecht II, Völkerrecht der bewaffneten Konflikte/International Law of Armed Conflicts, Wehrrecht, Wettbewerbsrecht.

15. Im Schwerpunktbereich Recht der Digitalisierung, Digitalisierung des Rechts:

a) Kernbereich: Digitalisierung und Zivilrecht, Digitalisierung von Staat und Verwaltung, Ethische Dimensionen der Digitalisierung, Strafrecht im digitalen Zeitalter.

b) Wahlbereich: Cyberstrafrecht, Cyberstrafprozessrecht, Datenschutzrecht, Digitalisierung im Internationalen Privat- und -Zivilverfahrensrecht, Digitalisierung und Globalisierung der Arbeit, E-Government und E-Justice, Internetrecht, Kommunikationsrecht, Recht der Informationstechnologie, Recht und Gesellschaft im 21. Jahrhundert, Legal Tech, Schutz der Menschenrechte im digitalen Raum, Wettbewerbsrecht, Wettbewerbsrecht der digitalen Wirtschaft.

16. Im Schwerpunktbereich Nachhaltigkeit:

a) Kernbereich: Aktienrecht, International Human Rights, Nachhaltigkeitsaspekte im Bürgerlichen Recht, Nachhaltigkeitsberichterstattung, Umweltverwaltungsrecht.

b) Wahlbereich: Spezielle Bereiche des Arbeitsrechts, Energierecht, Environmental Law: Basics and Comparative Studies , Wirtschaftsethik, Friedenssicherungsrecht/International Peace and Security Law, Grundkurs Steuerrecht, Immissionsschutzrecht, Kapitalmarktrecht, Konzernrecht, Internationales Lieferkettenrecht, Internationales Umweltrecht/International Environmental Law, Nachhaltigkeitsaspekte im Steuerrecht, Gewerblicher Rechtsschutz, Stiftungsrecht, Umweltrecht, Unternehmensfinanzierung, Wirtschaftsstrafrecht.

17. Im Schwerpunktbereich Gemeinsame Studiengänge der Fakultät mit ausländischen Hochschulen die in den entsprechenden Ordnungen angegebenen Fächer.


§ 47 Gemeinsame Studiengänge der Fakultät mit ausländischen Hochschulen

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(1) 1Studierende, die einen gemeinsamen rechtswissenschaftlichen grundständigen Studiengang der Fakultät mit einer ausländischen Hochschule mit dem Grad Bachelor of Laws oder Baccalaureus legum (LL.B.) abgeschlossen haben, können den Schwerpunktbereich „Gemeinsame Studiengänge der Fakultät mit ausländischen Hochschulen“ wählen. 2In diesem Falle treten, jeweils gemäß den Umrechnungstabellen der Bachelorprüfungsordnungen umgerechnet auf die Noten und Punktzahlen nach § 17 Absatz 1 JAG NRW,

1. die besten drei in dem jeweiligen binationalen Bachelorstudiengang erbrachten Aufsichtsarbeiten, die nicht zugleich Zwischenprüfungsklausuren gemäß § 28 Absatz 2 JAG NRW sind, und die nicht zu rechtsterminologischen Lehrveranstaltungen oder solchen aus dem Studium Integrale geschrieben wurden, an die Stelle der Aufsichtsarbeiten gemäß § 43 Absatz 1, wobei maximal eine Arbeit zu einer Lehrveranstaltung zu Grundlagen des Rechts geschrieben worden sein darf, und

2. die in dem jeweiligen binationalen Bachelorstudiengang erbrachte Bachelorarbeit und deren mündliche Verteidigung an die Stelle des Schwerpunktseminars (häusliche Themenarbeit in Verbindung mit mündlichem Vortrag und Diskussion) gemäß § 43 Absatz 1.

(2) 1Studierende, die einen gemeinsamen rechtswissenschaftlichen grundständigen Studiengang der Fakultät mit einer ausländischen Hochschule mit dem Grad Bachelor of Laws oder Baccalaureus legum (LL.B.) abgeschlossen haben, können auch einen anderen Schwerpunktbereich gemäß § 10 wählen. 2Auf Antrag können sie sich die im Rahmen dieses Studiengangs erbrachten Leistungen an Stelle der Aufsichtsarbeiten gemäß § 48 Absatz 1 Nummer 1 anerkennen lassen. 3In diesem Falle treten, jeweils gemäß den Umrechnungstabellen der Bachelorprüfungsordnungen umgerechnet auf die Noten und Punktzahlen nach § 17 Absatz 1 JAG NRW die besten drei in dem jeweiligen binationalen Bachelorstudiengang erbrachten Aufsichtsarbeiten, die nicht zugleich Zwischenprüfungsklausuren gemäß § 28 Absatz 2 JAG NRW sind, und die nicht zu rechtsterminologischen Lehrveranstaltungen oder solchen aus dem Studium Integrale geschrieben wurden, an die Stelle der Aufsichtsarbeiten gemäß § 43 Absatz 1; davon darf maximal eine Arbeit zu einer Lehrveranstaltung zu Grundlagen des Rechts geschrieben worden sein.

(3) 1In den Fällen der Absätze 1 und 2 ist der Nachweis der Zulassungsvoraussetzung nach § 35 Absatz 3 Satz 2 mit dem Antrag auf Zulassung zum jeweiligen Schwerpunktbereich zu erbringen. 2Der Nachweise nach § 35 Absatz 3 Satz 1 Nummern 1 bis 6 bedarf es in diesen Fällen nicht, im Falle des Absatzes 1 bedarf es zudem des Nachweises nach § 35 Absatz 3 Nummer 7 (Bestehen des Vorbereitungsseminars) nicht. 3Satz 2 gilt entsprechend für andere Studierende, die ein rechtswissenschaftliches Studium im Ausland im Umfang von 120 Leistungspunkten nach dem ECTS absolviert haben und an dieser Fakultät die Schwerpunktbereichsprüfung absolvieren möchten.

(4) 1Gemeinsame rechtswissenschaftliche grundständige Studiengänge der Fakultät mit einer ausländischen Hochschule im Sinne dieser Vorschrift sind der Deutsch-Französische Bachelorstudiengang Rechtswissenschaft der Universität zu Köln und der Université Paris 1 Panthéon-Sorbonne, der Bachelor-Studiengang im englischen und deutschen Recht des University College London und der Universität zu Köln, LL.B. (UCL) / LL.B. (Köln/London), der Deutsch-Türkische Bachelorstudiengang Rechtswissenschaft der Rechtswissenschaftlichen Fakultäten der Universität zu Köln und der İstanbul Altınbaş Üniversitesi und der Deutsch-Italienische Bachelorstudiengang Rechtswissenschaft der Rechtswissenschaftlichen Fakultäten der Universität zu Köln und der Università degli Studi di Firenze. 2Für andere gemeinsame rechtswissenschaftliche grundständige Studiengänge der Fakultät mit ausländischen Hochschulen, die mit dem Grad eines Bachelor of Law oder Baccalaureus legum (LL.B.) oder einem vergleichbaren Grad abschließen, gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend, soweit der Prüfungsausschuss durch Beschluss die Gleichwertigkeit des anderen Studiengangs mit den Studiengängen nach Satz 1 festgestellt hat.


§ 48 Bestehen der Schwerpunktbereichsprüfung, Bildung der Schwerpunktnote

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(1) Die Schwerpunktbereichsprüfung ist bestanden, wenn

1. Aufsichtsarbeiten als Teil der Schwerpunktbereichsprüfung (Schwerpunktklausuren) zu drei verschiedenen Lehrveranstaltungen des gewählten Schwerpunktbereichs unternommen und wenigstens zwei davon bestanden sind, wenigstens zwei der Schwerpunktklausuren müssen in Lehrveranstaltungen des jeweiligen Kernbereichs des gewählten Schwerpunktbereichs unternommenen werden,

2. das Schwerpunktseminar im gewählten Schwerpunktbereich bestanden ist und

3. die nach Absatz 2 zu berechnende Schwerpunktnote wenigstens ausreichend (4,00 Punkte) ist.

(2) 1In die Schwerpunktbereichsnote gehen

1. die Bewertungen der drei Aufsichtsarbeiten als Teil der Schwerpunktbereichsprüfung zu je 15 %,

2. die Bewertung der schriftlichen Leistung aus dem bestandenen Schwerpunktseminar mit 40 % und

3. die Bewertung der mündlichen Leistung aus dem bestandenen Schwerpunktseminar mit 15 %

ein.

2Sind Wiederholungs- oder Verbesserungsversuche der Schwerpunktklausuren unternommen worden, gehen die drei besten Ergebnisse ein; es kann dabei maximal eine Bewertung einer Aufsichtsarbeit zu einer Lehrveranstaltung des Wahlbereichs einbezogen werden.


§ 49 Versuchsbeschränkung, Wiederholungs- und Verbesserungsprüfungen in der Schwerpunktbereichsprüfung

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(1) 1Für die Aufsichtsarbeiten stehen insgesamt sechs Versuche zur Verfügung. 2Sie können auch zur Verbesserung genutzt werden. 3Es können mehrere Arbeiten zur selben im Schwerpunktbereich vorgesehenen Lehrveranstaltung in unterschiedlichen Semestern geschrieben werden.

(2) 1Für das Schwerpunktbereichsseminar steht bei Nichtbestehen ein Wiederholungsversuch zur Verfügung. 2Ein Versuch zur Verbesserung eines bestandenen Schwerpunktbereichsseminars steht nicht zur Verfügung.


§ 50 Schwerpunktbereichszeugnis, Bescheinigungen

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(1) 1Ist die Schwerpunktbereichsprüfung bestanden, stellt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses auf Antrag der Studentin oder des Studenten ein Zeugnis über die bestandene Schwerpunktbereichsprüfung aus, das die Bezeichnung des gewählten Schwerpunktbereichs sowie die Gesamtnote ausweist. 2Nach Antragstellung kann eine Prüfung zur Notenverbesserung nicht mehr stattfinden.

(2) Bei berechtigtem Interesse kann vor Erteilung des Schwerpunktbereichszeugnisses eine Bescheinigung über den Stand des Prüfungsverfahrens ausgegeben werden.


§ 51 Endgültiges Nichtbestehen der Schwerpunktbereichsprüfung

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(1) Wenn

1. das Schwerpunktseminar im Wiederholungsversuch nicht bestanden ist oder

2. nach Nutzung von sechs Versuchen nicht mindestens zwei Aufsichtsarbeiten zu verschiedenen im gewählten Schwerpunktbereich vorgesehenen Lehrveranstaltungen, davon mindestens eine aus dem Kernbereich, bestanden sind, oder dies mit den noch zur Verfügung stehenden Versuchen nicht mehr möglich ist, oder

3. nach Ausschöpfung aller Versuche die Gesamtnote unter 4,00 Punkten liegt oder eine Gesamtnote von wenigstens 4,00 Punkten unter Ausschöpfung der noch bestehenden Versuche mehr erreicht werden kann,

ist die Schwerpunktbereichsprüfung endgültig nicht bestanden.

(2) Wer die Schwerpunktbereichsprüfung endgültig nicht bestanden hat, erhält einen Bescheid des oder des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses über das endgültige Nichtbestehen der Schwerpunktbereichsprüfung im Sinne der §§ 50 Absatz 1 Nummer 2, 51 Absatz 1 Nummer 3 HG NRW.


§ 52

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[Unbesetzt]


§ 53

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[Unbesetzt]


IV. Prüfungsausschuss

§ 54 Prüfungsausschuss

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(1) 1Die Engere Fakultät der Rechtswissenschaftlichen Fakultät wählt einen Prüfungsausschuss. 2Der Prüfungsausschuss besteht aus der oder dem Vorsitzenden und sechs weiteren Mitgliedern. 3Seine Geschäftsstelle ist das Prüfungsamt.

(2) 1Vorsitzende bzw. Vorsitzender des Prüfungsausschusses ist die Studiendekanin bzw. der Studiendekan. 2Von den weiteren Mitgliedern werden drei aus der Gruppe der hauptamtlichen Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer der Fakultät in der Weise gewählt, dass jede der drei Fächergruppen vertreten ist. 3Drei werden in der Weise gewählt, dass die Gruppe der akademischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die Gruppe der weiteren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie die Gruppe der Studierenden vertreten sind. 4Aus der Gruppe der weiteren professoralen Mitglieder wird die Stellvertreterin oder der Stellvertreter der oder des Vorsitzenden gewählt. 5Für jedes weitere Mitglied wird eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter gewählt, die Stellvertreterinnen oder Stellvertreter werden tätig, wenn die Mitglieder aus der entsprechenden Gruppe an der Teilnahme verhindert sind. 6Die Wahlen erfolgen durch die Engere Fakultät. 7Die Mitglieder und ihre Stellvertreterinnen und Stellvertreter werden nach Gruppen getrennt gewählt, die Gruppen haben ein Vorschlagsrecht. 8Die Mitglieder aus der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer, aus der Gruppe der akademischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie aus der Gruppe der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Technik und Verwaltung werden für drei Jahre, die Mitglieder aus der Gruppe der Studierenden für ein Jahr gewählt. 9Wiederwahl ist zulässig. 10Die Amtszeit einer Stellvertreterin oder eines Stellvertreters endet mit der Amtszeit des entsprechenden Mitglieds. 11Scheidet ein Mitglied oder eine Stellvertreterin beziehungsweise ein Stellvertreter vorzeitig aus, wird eine Nachfolgerin oder ein Nachfolger für die restliche Amtszeit gewählt.

(3) 1Der Prüfungsausschuss überwacht, dass die Bestimmungen dieser Ordnung eingehalten werden, und sorgt für die ordnungsgemäße Durchführung der Zwischenprüfung und der Schwerpunktbereichsprüfung. 2Er ist insbesondere zuständig für die Entscheidung über Widersprüche gegen in Prüfungsverfahren getroffene Entscheidungen. 

(4) 1Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn neben der oder dem Vorsitzenden mindestens drei weitere Mitglieder, davon wenigstens zwei aus der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer, anwesend sind. Entscheidungen werden mit einfacher Mehrheit der Anwesenden getroffen. 2Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden.

(5) Mitglieder aus der Gruppe der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Technik und Verwaltung haben bei pädagogisch-wissenschaftlichen Entscheidungen nur Stimmrecht, soweit sie Lehrfunktionen in der Hochschule wahrnehmen und über besondere Erfahrungen im jeweiligen Bereich verfügen; eine solche Erfahrung ist insbesondere dann anzunehmen, wenn sie die Prüfereigenschaft nach § 65 Absatz 1 Satz 2 HG (die durch die Prüfung festzustellende oder eine gleichwertige Qualifikation) besitzen. 2Über das Vorliegen dieser Voraussetzungen entscheidet die oder der Vorsitzende zu Beginn der Amtszeit des Mitglieds und in Zweifelsfällen das Rektorat.

(6) 1Die Sitzungen des Prüfungsausschusses sind nicht öffentlich und finden grundsätzlich in Präsenz statt. 2Die oder der Vorsitzende kann entscheiden, dass die Sitzung in elektronischer Kommunikation stattfindet. 3Die Entscheidung wird unwirksam, wenn ihr vor der Sitzung die Hälfte der Mitglieder des Prüfungsausschusses widersprechen. 4Bei Sitzungen in elektronischer Kommunikation kann die oder der Vorsitzende ebenfalls entscheiden, dass Beschlüsse in elektronischer Kommunikation gefasst werden; hiervon kann durch einen Beschluss des Gremiums abgewichen werden. 5Für die Beschlussfähigkeit gilt Absatz 4 Satz 1 bei Sitzungen in elektronischer Kommunikation mit der Maßgabe, dass unter anwesend die Teilnahme an der Sitzung gemeint ist. 6Beschlüsse können auch im Umlaufverfahren gefasst werden, soweit kein Mitglied widerspricht. 7Die Mitglieder sowie ihre Stellvertreterinnen und Stellvertreter unterliegen der Amtsverschwiegenheit. 8Sofern sie nicht im öffentlichen Dienst stehen, sind sie durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden zur Verschwiegenheit zu verpflichten.

(7) 1Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses, im Verhinderungsfall ihre beziehungsweise seine Stellvertreterin oder ihr beziehungsweise sein Stellvertreter, vertritt den Prüfungsausschuss, beruft die Sitzungen des Prüfungsausschusses ein, leitet diese und führt die dort gefassten Beschlüsse durch. 2Der Prüfungsausschuss kann die Erledigung seiner Aufgaben für Fälle, die in Regelmäßigkeit nach gleichen Kriterien zu entscheiden sind, etwa Entscheidungen über die Zulassung zu Prüfungen, Leistungsanrechnung und -anerkennung, das Gewähren von Nachteilsausgleichen oder das Vorliegen eines Ordnungsverstoßes nach § 28 Absatz 1, auf die Vorsitzende oder den Vorsitzenden übertragen. 3Die Übertragbarkeit der Entscheidungsbefugnis über das Vorliegen eines qualifizierten Ordnungsverstoßes nach § 28 Absatz 1 Nummer 3, eines Plagiats oder die Abgabe des Verfahrens an den Kanzler nach § 28 Absatz 4 sowie alle belastenden Entscheidungen über Widersprüche ist ausgeschlossen. 4Unaufschiebbare Entscheidungen kann sie oder er anstelle des Prüfungsausschusses treffen; hiervon ist dem Prüfungsausschuss unverzüglich Kenntnis zu geben; dieser kann die Entscheidung aufheben; bereits entstandene Rechte Dritter bleiben unberührt. 5Entscheidungen über Widersprüche bleiben dem Prüfungsausschuss vorbehalten. 6Zu jeder Sitzung des Prüfungsausschusses wird ein Protokoll angefertigt.

(8) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses gibt Anordnungen, Festsetzungen von Terminen und Fristen sowie andere Mitteilungen des Prüfungsausschusses, die nicht nur einzelne Personen betreffen, mit rechtsverbindlicher Wirkung im Webangebot der Fakultät oder auf andere geeignete Weise bekannt.

(9) 1Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sowie deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter haben das Recht, bei Prüfungen anwesend zu sein. 2Die Anwesenheitsbefugnis erstreckt sich nicht auf die Beratung des Prüfungsergebnisses.

(10) Die Beschlüsse des Prüfungsausschusses im Hinblick auf den Ablauf von Zwischenprüfung und Schwerpunktbereichsprüfung werden im Webangebot der Fakultät sowie durch Aushang an ortsüblicher Stelle bekannt gemacht.


V. Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 55 Übergangsregelungen

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(1) Diese Studien- und Prüfungsordnung gilt für alle Studierenden, die für das Studium der Rechtswissenschaft mit Abschluss erste Prüfung an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität zu Köln eingeschrieben oder als Zweithörerin oder Zweithörer i. S. v. § 52 Absatz 2 HG NRW („große Zweithörerschaft“) zugelassen sind.

(2) Leistungen, die vor Inkrafttreten dieser Ordnung nach den Regeln der Studien- und Prüfungsordnung der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität zu Köln vom 24. Juli 2014 in der Fassung vom 26. September 2018 als Teilleistung im Schwerpunktbereich (Kern- oder Wahlbereich) erbracht wurden, werden auch dann als Kern- bzw. Wahlbereichsleistung in die Schwerpunktbereichsnote eingebracht, wenn sie nach § 46 Absatz 2 dieser Ordnung statt im Kern- im Wahlbereich oder nicht mehr im entsprechenden Schwerpunktbereich vorgesehen sind.

(3) [Gegenstandslos]

(4) Für Studierende, die vor Inkrafttreten dieser Ordnung das Studium der Rechtswissenschaft an dieser Fakultät begonnen und nicht unterbrochen haben, gelten die nachfolgenden Übergangsregelungen.

(5) Im Wintersemester 2023/2024 können Lehrveranstaltungen nach dem Studienplan nach den Regeln der Studien- und Prüfungsordnung der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität zu Köln vom 24. Juli 2014 in der Fassung vom 26. September 2018 und nach dieser Ordnung angeboten werden, die Vorschriften dieser Ordnung über die Prüfungen bleiben unberührt.

(6) Studierende, die vor dem Inkrafttreten dieser Studien- und Prüfungsordnung zur Zwischenprüfung nach den Regeln der Studien- und Prüfungsordnung der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität zu Köln vom 24. Juli 2014 in der Fassung vom 26. September 2018 zugelassen waren, und diese noch nicht bestanden haben, gilt:

1. ist der Klausurbereich „Kerngebiete des Bürgerlichen Rechts“ gemäß § 32 Absatz 1 Buchstabe a, Absatz 2 der Studien- und Prüfungsordnung der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität zu Köln vom 24. Juli 2014 in der Fassung vom 26. September 2018 bestanden, gilt die Zwischenprüfungsklausur im Bürgerlichen Recht als bestanden,

2. ist der Klausurbereich „Staatsrecht“ gemäß § 32 Absatz 1 Buchstabe a, Absatz 4 der Studien- und Prüfungsordnung der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität zu Köln vom 24. Juli 2014 in der Fassung vom 26. September 2018 sowie eine der Klausuren zum Allgemeinen oder dem Besonderen Verwaltungsrecht bestanden, gilt die Zwischenprüfungsklausur im Öffentlichen Recht als bestanden,

3. ist der Klausurbereich „Strafrecht“ gemäß § 32 Absatz 1 Buchstabe a, Absatz 6 der Studien- und Prüfungsordnung der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität zu Köln vom 24. Juli 2014 in der Fassung vom 26. September 2018 bestanden, gilt die Zwischenprüfungsklausur im Strafrecht als bestanden;

4. 1Zwischenprüfungsklausuren, die bis einschließlich Wintersemester 2023/2024 bestanden werden, gelten ab dem Inkrafttreten dieser Ordnung als bestandene Aufsichtsarbeiten nach §§ 31 Absatz 2, 35 Absatz 3 dieser Ordnung zur jeweiligen entsprechenden Vorlesung. 2Dabei gilt eine bestandene Zwischenprüfungsklausur im Fach „Allgemeiner Teil des BGB am Beispiel des Kaufvertrags“ und „Schuldrecht Allgemeiner Teil am Beispiel des Kaufvertrags“ als je eine bestandene Aufsichtsarbeit zu den Vorlesungen „Allgemeiner Teil des BGB“ und „Schuldrecht AT I mit Kaufrecht“.

(7) 1Vor dem Inkrafttreten dieser Ordnung bestandene kleine Zwischenprüfungshausarbeiten nach § 32 Absatz 1 Buchstabe b der Studien- und Prüfungsordnung der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität zu Köln vom 24. Juli 2014 in der Fassung vom 26. September 2018 gelten als bestandene Kleine Falllösungshausarbeiten gemäß § 35 Absatz 3 Nummer 3 dieser Ordnung. 2Vor dem Inkrafttreten dieser Ordnung bestandene große Zwischenprüfungshausarbeiten und Fortgeschrittenenhausarbeiten nach §§ 32 Absatz 1 Buchstabe b, 38 Absatz 2 Nummer 3 der Studien- und Prüfungsordnung der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität zu Köln vom 24. Juli 2014 in der Fassung vom 26. September 2018 gelten als bestandene Große Falllösungshausarbeiten gemäß § 35 Absatz 3 Nummer 3 dieser Ordnung.

(8) Studierenden, die vor dem Inkrafttreten dieser Studien- und Prüfungsordnung ohne Vorbehalt zur Schwerpunktbereichsprüfung nach den Regeln der Studien- und Prüfungsordnung der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität zu Köln vom 24. Juli 2014 in der Fassung vom 26. September 2018 zugelassen waren, sind die Zulassungsprüfungen nach § 35 Absatz 3 dieser Ordnung erlassen.

(9) In der Zwischenprüfung nach §§ 30 bis 37 der Studien- und Prüfungsordnung der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität zu Köln vom 24. Juli 2014 in der Fassung vom 26. September 2018 unternommene Klausurversuche werden, unabhängig davon, ob die jeweilige Leistung als bestanden oder nicht bestanden gewertet wurde, bei der Zählung der nach § 32 Absatz 2 Satz 2 dieser Ordnung zur Verfügung stehenden Versuche nicht berücksichtigt.

(10) 1Studierenden, die ihr Studium vor dem Inkrafttreten der Studien- und Prüfungsordnung in der Fassung vom 26. März 2004, geändert durch die Ordnung vom 13. Dezember 2004, aufgenommen und noch nicht zur Zwischenprüfung zugelassen sind, werden nach § 11 Absatz 3 der Studienordnung vom 21. Februar 1994, geändert durch Ordnung vom 5. Juni 1997 erbrachte Studienleistungen als bestandene Aufsichtsarbeiten nach §§ 31 Absatz 2, 35 Absatz 3 dieser Ordnung zur jeweiligen entsprechenden Vorlesung anerkannt.


§ 56 Inkrafttreten

zur Inhaltsübersicht

1Diese Studien- und Prüfungsordnung tritt am 17. November 2023 in Kraft und wird in den Amtlichen Mitteilungen der Universität zu Köln veröffentlicht. 2Gleichzeitig tritt die Studien- und Prüfungsordnung der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität zu Köln vom 24. Juli 2014 in der Fassung vom 26. September 2018 außer Kraft. 3§ 55 dieser Ordnung bleibt vom Außerkrafttreten jener Ordnung unberührt.

Ausgefertigt aufgrund der Beschlüsse der Engeren Fakultät der Rechtswissenschaftlichen Fakultät vom 24. November 2022, 27. April 2023 und 12. Oktober 2023 sowie nach Prüfung der Rechtmäßigkeit durch das Rektorat vom 20.6.2023 sowie nach Zustimmung des für die Justiz zuständigen Ministeriums im Einvernehmen mit dem für die Wissenschaft und Forschung zuständigen Ministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen vom 17. November 2023.


Köln, 17. November 2023
Der Dekan der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität zu Köln
gez.
Universitätsprofessor Dr. Bernhard Kempen

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