Hinweise zum BAföG-Bezug nach Einführung des "integrierten Bachelors"
Das Ministerium für Kultur und Wissenschaft des Landes Nordrhein-Westfalen macht auf folgende Rechtsauffassungen des für das BAföG zuständigen Bundesministerums für Bildung und Forschung aufmerksam:
1. Wer vor Antritt der staatlichen Pflichtfachprüfung die universitäre Schwerpunktbereichprüfung ablegt, kann - unbeschaded der sonstigen Voraussetzungen, insbesondere der Förderungshöchstdauer - auch nach Verleihung des integrierten Bachelorgrades bis zum Abschluss der ersten Prüfung Leistungen nach dem BAföG erhalten; insoweit sei § 7 Absatz 1b BAföG analog anzuwenden.
2. Wer aber die staatliche Pflichtfachprüfung vor der universitären Schwerpunktbereichsprüfung versucht und die staatliche Prüfung endgültig nicht besteht, kann - obwohl dann ein Studium zur Beendigung des Schwerpunkts und damit zur Erlanungn des Bachelorgrades möglich bleibt - nicht weiterhin BAföG-Leistungen beziehen. Da das eigentliche Abschlussziel “erste Prüfung”, also die Gesamtheit aus bestandener Pflichtfach- und Schwerpunktbereichsprüfung, nach dem endgültigen Nichtbestehen einer der staatlichen Komponente nicht mehr erreicht werden kann, könne die BAföG-Förderung dann nicht fortgesetzt werden. Daher kann es für Personen, die Leistungen nach dem BAföG erhalten, sehr ratsam sein, die Schwerpunkt- vor der Pflichtfachprüfung abzulegen.
BAföG: Leistungsnachweis nach § 48, Voraussetzungen
Nach vier Semestern des BAföG-Bezugs (also bei Förderung ab 1. FS ab dem 5. Fachsemester) können Sie BAföG-Leistungen nur nach Vorlage eines Nachweises nach § 48 BAföG ("Formblatt 5") im Amt für Ausbildungsförderung beziehen.
Um den Nachweis zu erhalten, fragen Sie diesen bitte per E-Mail an das Prüfungsamt von Ihrem Uniaccount unter Angabe Ihrer Matrikelnummer an. Geben Sie dabei an, für welches Semester der Antrag gestellt wird, also in welchem die weitere Förderung stattfinden soll, und welcher Stichtag dazu relevant ist (etwa: weitere Förderung im Sommersemester 2024, Stichtag für erbrachte Leistungen 31.03.2024, oder weitere Förderung im Wintersemester 2024/2025, Stichtag für erbrachte Leistungen 30.09.2024). Das ausgefüllte und unterzeichnete Formblatt 5 wird Ihnen nach Bearbeitung durch das Prüfungsamt und Unterzeichnung durch die Dekanin/den Dekan oder die/den Studiendekanin/Studiendekan an Ihre in KLIPS hinterlegte Studienadresse geschickt. Sollten diese Adresse nicht korrekt sein, etwa weil Sie umgezogen sind, ändern Sie bitte vorab die Anschrift in KLIPS.
In der Bescheinigung gemäß § 48 BAföG müssen wir angeben, ob Sie zu einem bestimmten Stichtag (regelmäßig letzter Tag des vierten Fachsemesters) die bei geordnetem Verlauf Ihrer Ausbildung bis zum Ende eines (regelmäßig des vierten) Fachsemesters üblichen Leistungen erbracht haben. Dieser Nachweis ist regelmäßig nur ein Mal, nach viersemestrigem Bezug von BAföG-Leistungen, nicht aber ab dem fünften Semester in jedem Semester, beim Amt für Ausbildungsförderung einzureichen.
Voraussetzungen für eine positiven Bescheinigung:
Bei geordnetem Verlauf der Ausbildung sind bis zum Ende des vierten Fachsemesters üblicherweise
- zwei bestandene Zwischenprüfungsklausuren gem. § 28 JAG NRW bzw. § 30 StudPrO 2023 (was gemäß § 31 Absatz 2 Nummern 1 bis 3 StudPrO 2023 zusätzlich wenigstens vier bestandene Zulassungsklausuren voraussetzt) und eine bestandene Hausarbeit oder (alternativ)
- eine bestandene Zwischenprüfungsklausur gem. § 28 JAG bzw. § 30 StudPrO 2023 und mindestens sechs Zulassungsklausuren gemäß § 31 Absatz 1 Nummern 1 bis 3 StudPrO NRW sowie eine bestandene Hausarbeit (Falllösungshausarbeiten nach § 40 StudPrO 2023)
zu erbringen.
Werden Sie nicht ab dem ersten Semester gefördert und müssen Sie Formblatt 5 daher erst nach einem höheren als dem vierten Fachsemester einreichen (etwa nach dem sechsten Semester zum Weiterbezug der Leistung ab siebenten Fachsemester), gilt:
Für jedes über das vierte hinausgehende Fachsemester (5., 6. usw. FS) ist darüber hinaus das Bestehen wenigstens zweier weiterer Klausuren (Semesterabschlusstests, Klausuren aus Übungen oder Schwerpunktklausuren, Examenskursklausuren), Hausarbeiten oder Seminare erforderlich, spätestens nach sieben Semestern muss zudem die Zwischenprüfung im Ganzen bestanden sein, damit wir eine positive Bescheinigung ausstellen können.
Das Bestehen der staatlichen Pflichtfachprüfung deckt die üblichen Leistungen für zwei Semester ab.
Die oben genannten Voraussetzungen sind auch erfüllt, wenn die einzelnen Leistungen aufgrund der Übergangsregelung des § 55 Absatz 6 bis Absatz 8 StudPrO 2023 als bestanden gelten oder durch Anerkennung oder Anrechnung übernommen sind.
Das Kölner Studierendenwerk informiert zu auf seinen Seiten rund um den Bezug von BAföG.
Vormalige Regelungen zum Leistungsnachweis aufgrund StudPrO 2014 bis WS 2023/2024
Nach der bis November 2023 geltenden alten StudPrO waren die Voraussetzungen für einen positiven Nachweis:
A. Nachweis nach viertem Semester
Werden Sie in den ersten vier Semestern des Studiums gefördert, benötigen Sie ein positives Formblatt 5, um auch ab dem fünften Fachsemester weiter Leistungen beziehen zu können. Dazu müssen Sie als bis zum Ende des vierten Semesters erbrachte Leistungen nachweisen:
- Die bestandene Zwischenprüfung im Ganzen
oder (alternativ)
- 9 verschiedene bestandene Zwischenprüfungsklausuren, die nach der Studien- und Prüfungsordnung zum Bestehen der Zwischenprüfung erforderlich sind sowie
- 1 bestandene Hausarbeit und
- 1 AG-Schein (kumulativ).
Erläuterung:
Die 9 bestandenen Klausuren können sich aus den Bereichen „Kerngebiete des Bürgerlichen Rechts“, „Weitere Gebiete des Bürgerliches Rechts“, „Staatsrecht“, „Verwaltungsrecht“, „Strafrecht“ und „Grundlagen des Rechts I“ zusammensetzen. Aus jedem Bereich können jedoch maximal nur so viele Semesterabschlusstests eingebracht werden, wie zum Bestehen der Zwischenprüfung erforderlich sind.
Als Hausarbeit kann eine kleine oder eine große Zwischenprüfnungshausarbeit bestanden sein.
B. Nachweis nach höherem als viertem Fachsemester
Werden Sie nicht ab dem ersten Semester gefördert und müssen Sie Formblatt 5 daher erst nach einem höheren als dem vierten Fachsemester einreichen (zum Weiterbezug der Leistung ab dem sechsten, siebenten... Fachsemester), ist für einen positiven Nachweis erforderlich:
- die bestandene Zwischenprüfung sowie
- pro Semester
zwei Übungsklausuren
oder zwei Schwerpunktaufsichtsarbeiten
oder
je eine Übungsklausur und eine Schwerpunktaufsichtsarbeit
oder
die Seminararbeit und eine Klausur (entweder Übung oder Schwerpunkt)
oder
die Übungshausarbeit und eine Klausur (entweder Übung oder Schwerpunkt)
oder
pro Semester drei bestandene Klausuren aus dem von der Fakultät angebotenen Klausurenkurs
oder
eine Kombination aus diesen einzelnen neben dem Bestehen der Zwischenprüfung erbrachten Leistungen;
die jeweils bestanden (>= 4 Punkte) sein müssen.