BAföG: Leistungsnachweis nach § 48, Voraussetzungen
Nach vier Semestern des BAföG-Bezugs (also bei Förderung ab 1. FS ab dem 5. Fachsemester) können Sie BAföG-Leistungen nur nach Vorlage eines Nachweises nach § 48 BAföG ("Formblatt 5") im Amt für Ausbildungsförderung beziehen.
Um den Nachweis zu erhalten, fragen Sie diesen bitte per E-Mail an das Prüfungsamt von Ihrem Uniaccount unter Angabe Ihrer Matrikelnummer an. Geben Sie dabei an, für welches Semester der Antrag gestellt wird und welcher Stichtag relevant ist (etwa: Sommersemester 2023, Leistungen bis zum 31.03.2023 oder Wintersemester 2023/2024, Stichtag 30.09.2023). Das ausgefüllte und unterzeichnete Formblatt 5 wird Ihnen nach Bearbeitung durch das Prüfungsamt und Unterzeichnung durch die Dekanin/den Dekan oder die/den Studiendekanin/Studiendekan an Ihre in KLIPS hinterlegte Studienadresse geschickt. Sollten diese Adresse nicht korrekt sein, etwa weil Sie umgezogen sind, ändern Sie bitte vorab die Anschrift in KLIPS.
In der Bescheinigung gemäß § 48 BAföG müssen wir angeben, ob Sie zu einem bestimmten Stichtag (regelmäßig letzter Tag des vierten Fachsemesters) die bei geordnetem Verlauf Ihrer Ausbildung bis zum Ende eines (regelmäßig des vierten) Fachsemesters üblichen Leistungen erbracht haben. Dieser Nachweis ist regelmäßig nur ein Mal, nach viersemestrigem Bezug von BAföG-Leistungen, nicht aber ab dem fünften Semester in jedem Semester, beim Amt für Ausbildungsförderung einzureichen.
Voraussetzungen für einen positiven Nachweis:
A. Nachweis nach viertem Semester
Werden Sie in den ersten vier Semestern des Studiums gefördert, benötigen Sie ein positives Formblatt 5, um auch ab dem fünften Fachsemester weiter Leistungen beziehen zu können. Dazu müssen Sie als bis zum Ende des vierten Semesters erbrachte Leistungen nachweisen:
- Die bestandene Zwischenprüfung im Ganzen
oder (alternativ)
- 9 verschiedene bestandene Zwischenprüfungsklausuren, die nach der Studien- und Prüfungsordnung zum Bestehen der Zwischenprüfung erforderlich sind sowie
- 1 bestandene Hausarbeit und
- 1 AG-Schein (kumulativ).
Erläuterung:
Die 9 bestandenen Klausuren können sich aus den Bereichen „Kerngebiete des Bürgerlichen Rechts“, „Weitere Gebiete des Bürgerliches Rechts“, „Staatsrecht“, „Verwaltungsrecht“, „Strafrecht“ und „Grundlagen des Rechts I“ zusammensetzen. Aus jedem Bereich können jedoch maximal nur so viele Semesterabschlusstests eingebracht werden, wie zum Bestehen der Zwischenprüfung erforderlich sind.
Als Hausarbeit kann eine kleine oder eine große Zwischenprüfnungshausarbeit bestanden sein.
B. Nachweis nach höherem als viertem Fachsemester
Werden Sie nicht ab dem ersten Semester gefördert und müssen Sie Formblatt 5 daher erst nach einem höheren als dem vierten Fachsemester einreichen (zum Weiterbezug der Leistung ab dem sechsten, siebenten... Fachsemester), ist für einen positiven Nachweis erforderlich:
- die bestandene Zwischenprüfung sowie
- pro Semester
zwei Übungsklausuren
oder zwei Schwerpunktaufsichtsarbeiten
oder
je eine Übungsklausur und eine Schwerpunktaufsichtsarbeit
oder
die Seminararbeit und eine Klausur (entweder Übung oder Schwerpunkt)
oder
die Übungshausarbeit und eine Klausur (entweder Übung oder Schwerpunkt)
oder
pro Semester drei bestandene Klausuren aus dem von der Fakultät angebotenen Klausurenkurs
oder
eine Kombination aus diesen einzelnen neben dem Bestehen der Zwischenprüfung erbrachten Leistungen;
die jeweils bestanden (>= 4 Punkte) sein müssen.
Das Kölner Studierendenwerk informiert zu auf seinen Seiten rund um den Bezug von BAföG.
Regelung nach (geplanter) neuer StudPrO 2023
In Zukunft wird eine neue StudPrO gelten. An diese angepasst wird zukünftig, also zur Weiterförderung ab dem Sommersemester 2024, gelten:
Bei geordnetem Verlauf der Ausbildung sind bis zum Ende des vierten Fachsemesters üblicherweise
- zwei bestandene Zwischenprüfungsklausuren gem. § 28 JAG NRW (was zusätzlich wenigstens vier bestandene Zulassungsklausuren voraussetzt) und eine bestandene Hausarbeit oder (alternativ)
- eine bestandene Zwischenprüfungsklausur gem. § 28 JAG und mindestens sechs Zulassungsklausuren sowie eine bestandene Hausarbeit
zu erbringen.
Für jedes weitere Semester (5., 6. usw. FS) ist darüber hinaus das Bestehen wenigstens zweier weiterer Klausuren (Semesterabschlusstests, Klausuren aus Übungen oder Schwerpunktklausuren, Examenskursklausuren), Hausarbeiten oder Seminare erforderlich, spätestens nach sieben Semestern muss die Zwischenprüfung im Ganzen bestanden sein.
Das Bestehen der staatlichen Pflichtfachprüfung deckt die üblichen Leistungen für zwei weitere Semester ab.