BAföG: Leistungsnachweis nach § 48, Voraussetzungen
Ab dem 5. Fachsemester können Sie BAföG-Leistungen nur nach Vorlage eines Nachweises nach § 48 BAföG im Amt für Ausbildungsförderung beziehen.
Dazu reichen Sie bitte das Formblatt 5 mit Ihren persönlichen Angaben vorausgefüllt im Prüfungsamt ein. Das Formblatt kann nicht sofort ausgefüllt und ausgegeben werden, weil es von der Dekanin/dem Dekan oder einer/einem Prodekanin/Prodekan zu unterschreiben ist.
Dafür reichen Sie uns bitte ein mit Ihren persönlichen Daten vorausgefülltes Formblatt 5 in Papierform ein. Sie können es dann nach etwa einer Woche hier abholen. Alternativ können Sie uns zusammen mit Formblatt 5 einen an sich selbst adressierten und ausreichend frankierten Umschlag zukommen lassen; dann senden wir Ihnen den ausgefertigten Nachweis zu. Teilen Sie uns bitte Ihre Matrikelnummer mit.
Eine BAföG-Beratung der Fakultät findet während der Öffnungszeiten im Prüfungsamt statt. Eine Voranmeldung ist nicht nötig.
In der Bescheinigung gemäß § 48 BAföG müssen wir angeben, ob Sie zu einem bestimmten Stichtag (regelmäßig letzter Tag des vierten Fachsemesters) die bei geordnetem Verlauf Ihrer Ausbildung bis zum Ende eines (regelmäßig des vierten) Fachsemesters üblichen Leistungen erbracht haben. Dieser Nachweis ist regelmäßig nur ein Mal, nach viersemestrigem Bezug von BAföG-Leistungen, nicht aber ab dem fünften Semester in jedem Semester, beim Amt für Ausbildungsförderung einzureichen.
Voraussetzungen für einen positiven Nachweis:
A. Nachweis nach viertem Semester
Werden Sie in den ersten vier Semestern des Studiums gefördert, benötigen Sie ein positives Formblatt 5, um auch ab dem fünften Fachsemester weiter Leistungen beziehen zu können. Dazu müssen Sie als bis zum Ende des vierten Semesters erbrachte Leistungen nachweisen:
- Die bestandene Zwischenprüfung im Ganzen
oder (alternativ)
- 9 verschiedene bestandene Zwischenprüfungsklausuren, die nach der Studien- und Prüfungsordnung zum Bestehen der Zwischenprüfung erforderlich sind sowie
- 1 bestandene Hausarbeit und
- 1 AG-Schein (kumulativ).
Erläuterung:
Die 9 bestandenen Klausuren können sich aus den Bereichen „Kerngebiete des Bürgerlichen Rechts“, „Weitere Gebiete des Bürgerliches Rechts“, „Staatsrecht“, „Verwaltungsrecht“, „Strafrecht“ und „Grundlagen des Rechts I“ zusammensetzen. Aus jedem Bereich können jedoch maximal nur so viele Semesterabschlusstests eingebracht werden, wie zum Bestehen der Zwischenprüfung erforderlich sind.
Als Hausarbeit kann eine kleine oder eine große Zwischenprüfnungshausarbeit bestanden sein.
B. Nachweis nach höherem als viertem Fachsemester
Werden Sie nicht ab dem ersten Semester gefördert und müssen Sie Formblatt 5 daher erst nach einem höheren als dem vierten Fachsemester einreichen (zum Weiterbezug der Leistung ab dem sechsten, siebenten... Fachsemester), ist für einen positiven Nachweis erforderlich:
- die bestandene Zwischenprüfung sowie
- pro Semester
zwei Übungsklausuren
oder zwei Schwerpunktaufsichtsarbeiten
oder
je eine Übungsklausur und eine Schwerpunktaufsichtsarbeit
oder
die Seminararbeit und eine Klausur (entweder Übung oder Schwerpunkt)
oder
die Übungshausarbeit und eine Klausur (entweder Übung oder Schwerpunkt)
oder
pro Semester drei bestandene Klausuren aus dem von der Fakultät angebotenen Klausurenkurs
oder
eine Kombination aus diesen einzelnen neben dem Bestehen der Zwischenprüfung erbrachten Leistungen;
die jeweils bestanden (>= 4 Punkte) sein müssen.
Das Kölner Studierendenwerk informiert zu auf seinen Seiten rund um den Bezug von BAföG.