Nach einer Einleitung zur Begriffsbestimmung der Arglist stellte sich Schneider der zentralen Frage, inwieweit es der Arglist als Rechtsfigur im Versicherungsrecht wirklich bedarf, wobei er dies an drei Grundkonstellationen („Arglist und Kausalität“, „Arglist und Belehrung“ sowie „Arglist bei Vertragsschluss“) erörterte. In Bezug auf die Kausalität kam Schneider zu dem Schluss, dass ein Rückgriff auf die Arglist häufig nicht erforderlich sei, wenn die Kausalitätsvermutung des VVG sorgfältig angewendet werde. Ebenso müsse die Arglist bei der Belehrung häufig nicht herangezogen werden, wenn eine korrekte Belehrung durchgeführt wird und ungeschriebene Ausnahmen herangezogen würden. Auch in Fällen der Arglist bei Vertragsschluss könne diese häufig dahingestellt bleiben, sofern gewissenhafte Auslegung von Aussagen vorgenommen werde.
Insgesamt kam Schneider zu dem Ergebnis, dass die Rechtsfigur des arglistigen Versicherungsnehmers zwar in einigen Fällen unentbehrlich sei, letztlich der Rückgriff auf sie aber häufig vermieden werden könne. Dies steigere aus seiner richterlichen Erfahrung heraus insbesondere die Akzeptanz der Entscheidung durch die unterlegene Partei, da die Arglist häufig als moralischer Vorwurf missinterpretiert werde.
Es schloss sich eine lebhafte Diskussion über die vorgestellten Thesen an. Seinen Ausklang fand der Abend nach einigen Dankworten durch Rolfs in geselligem Zusammensein bei Kölsch und belegten Brötchen.
Der nächste Versicherungsrechtliche Jour Fixe findet am 9. April 2024 statt. Anja Nordhues vom Vertriebsmanagement der BarmeniaGothaer wird zum Thema „Orchestrierung des Vertriebs“ referieren. Weitere Informationen hierzu sowie Folien zu den vergangenen Veranstaltungen finden Sie unter https://versicherungsrecht.jura.uni-koeln.de/jour-fixe. Bei Rückfragen wenden Sie sich bitte an ideas-institutuni-koeln.de.
Bericht: Paul-Felix Hofmann