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Das Wintersemester 2021/22 bleibt bei der Berechnung der Freiversuchsfrist unberücksichtigt

Für alle Studierenden im Fach „Rechtswissenschaft mit Abschluss erste Prüfung“ bleibt auch das Wintersemester 2021/22 bei der Berechnung der Freiversuchsfrist gemäß § 25 Absatz 1 Satz 1 Juristenausbildungsgesetz NRW (JAG NRW) grundsätzlich unberücksichtigt. Das gilt auch für die Anmeldung zur Abschichtung gemäß § 12 Abs.1 und 2 JAG NRW.

Allerdings darf in der Summe aller nicht zu berücksichtigenden Semester nicht die in § 25 Absatz 5 JAG NRW genannte Höchstfrist von vier Semestern überschritten werden.

Verbindliche Informationen erhalten Sie unter https://www.olg-koeln.nrw.de/aufgaben/justizpruefungsamt/002_aktuelles/0002_zw_dokumente/004_hinweis-auf-Nichtberuecksichtigung-WS-2021-2022.pdf