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Prüfungsordnung

für den Masterstudiengang 

Recht der Digitalisierung 

der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität zu Köln

nichtamtliche Lesefassung   

der seit 13. Juni 2023  geltenden Regelungen.

§ 1 Regelungsbereich

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1Diese Prüfungsordnung regelt den Studienverlauf, das Prüfungsverfahren und den zu verleihenden akademischen Grad für den Studiengang Recht der Digitalisierung an der Universität zu Köln. 2Die Inhalte und Anforderungen der Module sind im Anhang geregelt. 3Der Anhang ist Teil dieser Prüfungsordnung. 


§ 2 Studienziel

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1Lehre und Studium vermitteln den Studierenden unter Berücksichtigung der Anforderungen und Veränderungen in der Berufswelt und der fachübergreifenden Bezüge die erforderlichen
fachlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Methoden dem Studiengang entsprechend so, dass sie zu wissenschaftlicher oder künstlerischer Arbeit, zur Anwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden in der beruflichen Praxis, zur kritischen Einordnung wissenschaftlicher Erkenntnis und zu verantwortlichem Handeln befähigt werden. 2Der Studiengang deckt wesentliche Bereiche der Digitalisierung des Rechts ab und qualifiziert die Studierenden auf einem zukunftsweisenden Entwicklungsfeld. 3Inhaltlich ist der Studiengang auf die interdisziplinäre Weiterbildung in den technischen Grundlagen der Digitalisierung, die spezifischen Fragen der Digitalisierung in den grundlegenden Rechtsbereichen, das Datenschutzrecht, das Wirtschafts- und Wettbewerbsrecht, das Arbeitsrecht, das Medienrecht und das Weltrecht (Völkerrecht, Weltraumrecht, Internationales Privatrecht) ausgerichtet. 4Die Studierenden erlangen zudem vertiefte Kenntnisse zu den verschiedenen Anwendungsfeldern von Legal Tech und Modellen der innovativen Rechtsdurchsetzung. 


§ 3 Akademischer Grad

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1Nach erfolgreichem Abschluss des Studiums wird der akademische Grad Master of Laws, LL. M. verliehen.


§ 4 Zugang zum Studium, Studienbeginn, Regelstudienzeit, Studienorganisation

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(1) 1Zugang und Zulassung zum Studium werden in einer eigenen Ordnung geregelt. 

(2) 1Das Studium kann nur zum Wintersemester aufgenommen werden. 2Die Regelstudienzeit beträgt zwei Semester. 

(3) 1Der Studienverlauf wird von der der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität zu Köln so organisiert, dass das Studium in der Regelstudienzeit abgeschlossen werden kann. 2Seitens der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität zu Köln wird unter anderem durch eine studiengangspezifische Beratung und durch Maßnahmen zur Evaluation und Sicherung der Qualität der Lehre eine angemessene Unterstützung der Studierenden bei der Organisation ihres Studiums sichergestellt. 

(4) 1Es wird ein Studienverlaufsplan erstellt und in geeigneter Form zugänglich gemacht. 2Dieser Studienverlaufsplan ist Bestandteil der Prüfungsordnung. 

(5) Der Studiengang wird in deutscher Sprache angeboten. 


§ 5 Aufbau und Struktur des Studiums

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(1) 1Im Studium sind mindestens 60 Leistungspunkte gemäß § 7 zu erwerben.

(2) 1Das Studium umfasst 12 Module gemäß § 6. 2Im Einzelnen beinhaltet es: 
a) 4 Pflichtmodule („Informationstechnologie I und Datenschutz“, „Grundlagen des Digitalisierungsrechts“, „Legal Tech: Business Cases und ethische Grenzen
innovativer Rechtsdurchsetzung“ und „Informationstechnologie II: Algorithmen, Blockchains und Künstliche Intelligenz“) im Umfang von 6 und 15 Leistungspunkten;
7 Wahlpflichtmodule („Vertiefung Legal Tech”, „Digitale Transformation im Spiegel des Öffentlichen Rechts“, „Cyberkriminalität, Internetstrafrecht und Computerstrafrecht“,
„Recht der digitalen Medien“, „Weltordnung der Digitalisierung“, „Recht der digitalen Wirtschaft“ und „Digitalisierung des Finanzmarktes“), im Umfang von jeweils 6 Leistungspunkten; 
b) das Modul Masterarbeit im Umfang von 15 Leistungspunkten. 

(3) Das Studium erfolgt entsprechend den jeweiligen Bestimmungen im Anhang dieser Prüfungsordnung. 

(4) 1Werden im Studiengang ein oder mehrere Module einer anderen Fakultät angeboten, so gelten für diese die Regelungen der anbietenden Fakultät. 2Die betreffenden Module sind im Anhang ausgewiesen.
 


§ 6 Module

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(1) Das Studium ist modular strukturiert. 

(2) 1Modularisierung ist die Zusammenfassung von Stoffgebieten zu thematisch und zeitlich aufeinander bezogenen, in sich abgeschlossenen und mit Leistungspunkten versehenen
Lehreinheiten. 2Die Inhalte eines Moduls sind so zu bemessen, dass sie in der Regel innerhalb eines Semesters oder innerhalb von zwei Semestern vermittelt werden können. 

(3) 1Module haben in der Regel einen Umfang 6 oder 15 Leistungspunkten. 2Module mit maximal 6 Leistungspunkten sind in der Regel in einem Semester, die übrigen in der Regel in
höchstens zwei Semestern absolvierbar. 

(4) Es wird zwischen folgenden Modultypen unterschieden: 
a) Basismodule (Core Modules) dienen der Vermittlung von Grundlagenwissen, 
b) Aufbaumodule (Advanced Modules) bauen auf den Basismodulen auf und dienen der Vertiefung des erworbenen Wissens und der eigenen Fähigkeiten,
c) Schwerpunktmodule (Specialisation Modules) dienen der Festlegung eines eigenen Schwerpunkts durch Spezialisierung,
d) Ergänzungsmodule (Supplementary Modules) haben keine feste Verankerung im Studienverlauf und dienen der individuellen Abrundung des Studiums.
(5) Module können als Pflichtmodule oder Wahlpflichtmodule angeboten werden:
a) Pflichtmodule sind obligatorisch zu studieren; sie werden als solche im Anhang ausgewiesen, 
b) Wahlpflichtmodule sind aus einer vorgegebenen Liste auszuwählen und nach Maßgabe der Bestimmungen im Anhang obligatorisch zu studieren; sie werden als solche im
Anhang ausgewiesen. 
(6) 1Regelungen zu den einzelnen Modulen sowie zu den diese abschließenden Prüfungen werden im Anhang benannt. 2Diese umfassen insbesondere: 
a) Kennnummer des Moduls, 
b) Titel des Moduls, 
c) Modulteilnahmevoraussetzungen, 
d) Beginn des Moduls, 
e) Turnus des Moduls, 
f) Dauer des Moduls in Semestern, 
g) Lehrveranstaltungsformen des Moduls und Teilnahmeverpflichtungen,
h) Prüfungsvoraussetzungen,
i) Prüfungsform, Ausprägung und Dauer der Modulprüfung, gegebenenfalls
Prüfungselemente und deren Bestehens- und Wiederholungsmodalitäten,
j) Prüfungssprache,
k) Versuchsrestriktionen,
l) Kennzeichnung als Pflicht- oder Wahlpflichtmodul,
m) Leistungspunkte des Moduls,
n) Voraussetzungen für die Vergabe von Leistungspunkten,
o) bei Wahlpflichtmodulen: Anteil der Leistungspunkte des Moduls an den
Leistungspunkten im betreffenden Wahlpflichtbereich,
p) Gewichtung der Modulnote für die Gesamtnote. 

(7) 1In der Regel werden Module mit nur einer Modulprüfung abgeschlossen. 2Bei Modulen im Umfang von 6 Leistungspunkten kann sich die Modulprüfung aus zwei Prüfungselementen
zusammensetzen. 3Bei Modulen im Umfang von 15 Leistungspunkten kann sich die Modulprüfung aus maximal drei Prüfungselementen zusammensetzen. 4Einzelne Module können auch ohne Prüfungsleistung abgeschlossen werden. 5Die entsprechenden Regelungen werden im Anhang ausgewiesen. 

(8) Setzt sich eine Modulprüfung aus mehreren Prüfungselementen zusammen, repräsentieren diese in der Regel unterschiedliche Prüfungsformen beziehungsweise Ausprägungen von Prüfungsformen gemäß § 12 Absatz 2 bis 6. 

(9) 1Die Teilnahme an Modulen oder Elementen von Modulen kann an Voraussetzungen geknüpft werden. 2Die Voraussetzungen werden im Anhang ausgewiesen.


§ 7 Leistungspunkte und allgemeine Kriterien zur Vergabe von Leistungspunkten

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(1) 1Die erfolgreiche Teilnahme an Modulen wird durch die Vergabe von Leistungspunkten bescheinigt. 2Leistungspunkte werden nach dem voraussichtlich erforderlichen Arbeitsaufwand
der Studierenden berechnet und sind ein quantitatives Maß für die Gesamtbelastung der Studierenden. 3Sie umfassen den zeitlichen Aufwand sowohl für den Besuch der Lehrveranstaltungen als auch für die Vor- und Nachbereitung des Lehrstoffs (Präsenz- und Selbststudium), die Prüfungsvorbereitung und den Prüfungsaufwand einschließlich der
Abschluss- und Studienarbeiten sowie gegebenenfalls der Praktika. 4Leistungspunkte sind äquivalent zu den Credits nach dem European Credit Transfer and Accumulation System. 5Einem Leistungspunkt entspricht eine durchschnittliche Arbeitsbelastung von circa 30 Stunden. 6In der Regel werden im ersten Fachsemester 27, im zweiten Fachsemester 33 Leistungspunkte erworben. 

(2) 1Leistungspunkte werden zuerkannt, wenn die im jeweiligen Modul geforderten Studien- und/oder Prüfungsleistungen nachgewiesen beziehungsweise bestanden sind. 2Für den
Erwerb von Leistungspunkten bei Beurlaubungen gilt § 48 Absatz 5 HG. 3Unabhängig davon können Studien- und Prüfungsleistungen aus nicht abgeschlossenen Modulen im Transcript of Records ausgewiesen werden. 


§ 8 Unbesetzt

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§ 9 Lehrveranstaltungsformen

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(1) Lehrveranstaltungen werden in der Regel in den folgenden Formen angeboten: 
a) Vorlesung: Zusammenhängende Darstellung und Vermittlung von wissenschaftlichem Grund- und Spezialwissen und von methodischen Kenntnissen meist in periodisch über
ein Semester verteilten Einzelveranstaltungen. 
b) Seminar: Diskursive Beschäftigung mit grundlegenden oder weiterführenden Fragestellungen, ggf. einschließlich Anfertigung einer schriftlichen Ausarbeitung samt Präsentation.
c) Projekt/Fallstudie: Handlungsorientiertes eigenverantwortliches Bearbeiten einer komplexen Aufgabe oder eines Problems in aufeinanderfolgenden Phasen (Planung, Durchführung, Ergebnispräsentation), in der Regel innerhalb einer zuvor festgesetzten Zeit.

(2) Die Lehrveranstaltungsformen nach Absatz 1 können in kombinierter Form angeboten werden.

(3) 1Ist bei einer Lehrveranstaltung wegen deren Art oder Zweck oder aus sonstigen Gründen von Forschung, künstlerischen Entwicklungsvorhaben, Lehre, Kunstausübung oder
Krankenversorgung eine Begrenzung der Zahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer erforderlich und übersteigt die Zahl der Bewerberinnen und Bewerber die Aufnahmefähigkeit, kann die Zahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer nach Maßgabe von § 59 Absatz 2 HG begrenzt werden. 2Dabei sind Studierende, die in ihrem Studium auf den Besuch einer Lehrveranstaltung zu diesem Zeitpunkt angewiesen sind, vorrangig zu berücksichtigen. 3Das Nähere, insbesondere die Kriterien für die Priorisierung, regelt die Rechtswissenschaftliche Fakultät der Universität zu Köln in einer eigenen Ordnung. 4Im Rahmen der zur Verfügung stehenden Mittel wird sichergestellt, dass den Studierenden durch die Beschränkungen der Zahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer nach Möglichkeit kein Zeitverlust entsteht. 

(4) 1Die Zulassung zu einer Prüfung beziehungsweise die Vergabe von Leistungspunkten kann eine regelmäßige Teilnahme an Lehrveranstaltungen in Modulen und deren Überprüfung
voraussetzen. 2Entsprechende Bestimmungen sind im Anhang ausgewiesen. 3Die Anordnung einer regelmäßigen Teilnahme ist nur zulässig, wenn sie verhältnismäßig ist und das Lernziel nur durch regelmäßige Teilnahme erreicht werden kann. 4Dies ist in der Regel dann gegeben, wenn mindestens einer der folgenden Gründe vorliegt: 
a) Die Verpflichtung zur nachweisbaren regelmäßigen Teilnahme an Modulen oder Lehrveranstaltungen ergibt sich aus der Ein- und Ausübung des wissenschaftlichen Diskurses, die primäres und prägendes Element und wesentliches Lernziel des Moduls oder der Lehrveranstaltung sind. Der wissenschaftliche Diskurs zeichnet sich aus durch die Präsentation wissenschaftlicher Fragestellungen und Argumentationen und die eigene Positionierung sowie die kritische Reflexion und den gegenseitigen Austausch über das Vorgetragene.
b) Die Verpflichtung zur nachweisbaren regelmäßigen Teilnahme an Modulen oder Lehrveranstaltungen ergibt sich aus der didaktischen Gestaltung der Lehrveranstaltung, die
zur Erreichung des Lernziels dauerhaft partizipative, interaktive und kooperative Lehr- und Lernformate sowie die Reflexion der Inhalte und Ergebnisse unter Anleitung vorsieht.
c) Die Verpflichtung zur nachweisbaren regelmäßigen Teilnahme an Modulen oder Lehrveranstaltungen ist durch rechtliche Bestimmungen vorgegeben.
d) Die Verpflichtung zur nachweisbaren regelmäßigen Teilnahme an Modulen oder Lehrveranstaltungen ist aus Gründen des Arbeitsschutzes und der Laborsicherheit zwingend erforderlich.
e) Die Verpflichtung zur nachweisbaren regelmäßigen Teilnahme an Modulen oder Lehrveranstaltungen ergibt sich aus der Notwendigkeit des Erwerbs praktischer Fähigkeiten
und Fertigkeiten, die nicht auf andere Weise erworben werden können, sowie ihrer Erprobung, Einübung und Reflexion unter Anleitung.
f) Die Verpflichtung zur nachweisbaren regelmäßigen Teilnahme an Modulen oder Lehrveranstaltungen ergibt sich aus der Notwendigkeit der Einübung gebärdensprachlicher
oder mündlicher oder schriftlicher sprachlicher Fähigkeiten und Fertigkeiten sowie ihrer praktischen sprachlichen Ausführung und Reflexion im Rahmen kommunikativer und
persönlicher Interaktion unter Anleitung. 
g) Die Verpflichtung zur nachweisbaren regelmäßigen Teilnahme an Modulen oder Lehrveranstaltungen ergibt sich aus der Notwendigkeit der Untersuchung inhaltlich
relevanter Gegenstände und Zusammenhänge in Situationen und des orts- und situationsabhängigen Erwerbs praxis- beziehungsweise berufsrelevanter Fähigkeiten und
Fertigkeiten unter Einbezug außeruniversitärer Lernorte. 
5Eine nachweisbare regelmäßige Teilnahme ist in der Regel dann gegeben, wenn die Fehlzeiten 20% nicht überschreiten. 6Insbesondere bei Praktika und Exkursionen kann hiervon abgewichen werden. 7Entsprechende Regelungen sind im Anhang ausgewiesen. 8Sofern eine Teilnahmepflicht besteht, können Fehlzeiten nicht durch anderweitige Leistungen kompensiert werden. 9§ 17 Absatz 2 bis 4 bleibt unberührt. 10Die regelmäßige Mitarbeit in den Lehrveranstaltungen sowie deren Vor- und Nachbereitung wird empfohlen. 


§ 10 Studienberatung, Fachstudienberatung, Prüfungsberatung

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(1) Rechtsverbindliche Auskünfte zu Prüfungsvoraussetzungen und Prüfungsleistungen erteilen die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses, ihre oder seine Stellvertreterin beziehungsweise ihr oder sein Stellvertreter, die Leiterin oder der Leiter des jeweiligen Prüfungsamtes sowie ihre oder seine Stellvertreterin beziehungsweise ihr oder sein Stellvertreter. 

(2) 1Für die allgemeine Studienberatung, insbesondere über Studienmöglichkeiten und Studienanforderungen, steht die Zentrale Studienberatung der Universität zu Köln zur Verfügung. 2Für die fachbezogene Studienberatung stehen fakultätsweite Beratungsangebote zur Verfügung.

(3) 1Die Fachstudienberatung wird von den Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern sowie den akademischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die an der Ausbildung in diesem Studiengang beteiligt sind, während der Sprechzeiten durchgeführt. 2Die Sprechzeiten werden durch Aushang in den Instituten oder im Internet bekannt gegeben. 3Die Inanspruchnahme einer individuellen Studienberatung wird empfohlen. 

(4) Für die besonderen Fragen von ausländischen Studierenden und für die Vorbereitung eines Auslandsstudiums bieten das Dezernat 9: Internationales der Universität zu Köln sowie das Zentrum für internationale Beziehungen (ZiB) der Rechtswissenschaftliche Fakultät der Universität zu Köln Beratungen an. 

(5) Bei studienbedingten persönlichen Schwierigkeiten kann vor allem die Psycho-Soziale Beratung des Kölner Studierendenwerkes in Anspruch genommen werden. 

(6) Studierende mit Behinderung oder chronischer oder psychischer Erkrankung können die Beratung der Universitätsverwaltung (Servicezentrum Inklusion) sowie der oder des Beauftragten für Studierende mit Behinderung oder chronischer Erkrankung in Anspruch nehmen


§ 11 Anerkennung und Anrechnung von Leistungen

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(1) 1Leistungen, die in Studiengängen an anderen staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen, an staatlichen oder staatlich anerkannten Berufsakademien oder in Studiengängen an ausländischen staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen oder in einem anderen Studiengang derselben Hochschule erbracht worden sind, werden auf Antrag anerkannt, sofern hinsichtlich der erworbenen Kompetenzen kein wesentlicher Unterschied zu den Leistungen besteht, die ersetzt werden; eine Prüfung der Gleichwertigkeit findet nicht statt. 2Das Gleiche gilt hinsichtlich Studienabschlüssen, mit denen Studiengänge im Sinne des Satzes 1 abgeschlossen worden sind. 3Die Anerkennung im Sinne der Sätze 1 und 2 dient der Fortsetzung des Studiums, dem Ablegen von Prüfungen oder der Aufnahme eines weiteren Studiums. 

(2) 1Auf Antrag können auf andere Weise als durch ein Studium erworbene Kenntnisse und Qualifikationen auf der Grundlage vorgelegter Unterlagen angerechnet werden, wenn diese Kenntnisse und Qualifikationen den Leistungen, die sie ersetzen sollen, nach Inhalt und Niveau gleichwertig sind. 2Eine Anrechnung solcher außerhochschulischer Leistungen über die Hälfte der zu erbringenden Prüfungsleistungen hinaus ist nicht zulässig.

(3) 1Werden Leistungen anerkannt, sind die Noten zu übernehmen und in die Berechnung der Gesamtnote einzubeziehen, soweit die Notensysteme vergleichbar sind. 2Bei unvergleichbaren Notensystemen wird der Vermerk „bestanden“ aufgenommen. 3Eine Kennzeichnung der Anerkennung in der Bescheinigung erbrachter Prüfungsleistungen ist zulässig. 

(4) Die Anerkennung einer andernorts erbrachten Leistung scheidet aus, wenn diese Leistung an der Universität zu Köln bereits erbracht worden ist. 

(5) 1Die Studierenden haben die für die Anerkennung oder Anrechnung erforderlichen Unterlagen vorzulegen. 2Anträge auf Anerkennung oder Anrechnung müssen schriftlich oder elektronisch gestellt werden. 3Über die Anerkennung oder Anrechnung entscheidet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses. 4Während des Anerkennungs- und Anrechnungsverfahrens sind in der Regel Fachvertreterinnen und Fachvertreter zu hören. 5Die Entscheidung ist in der Regel innerhalb von drei Monaten zu treffen und der beziehungsweise dem Studierenden unverzüglich durch Einstellen der Anerkennungs- oder Anrechnungsinformationen in das Campus-Management-System bekannt zu geben; die Ablehnung einer Anerkennung oder Anrechnung ist schriftlich oder elektronisch zu begründen. 6Wird die auf Grund eines Antrags im Sinne des Absatzes 1 begehrte Anerkennung oder Anrechnung versagt, kann unbeschadet der verfahrens- oder prozessrechtlichen Fristen die antragstellende Person eine Überprüfung der Entscheidung durch das Rektorat beantragen. 7Das Rektorat gibt der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses eine Empfehlung für die weitere Behandlung des Antrags. 


§ 12 Prüfungsformen

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(1) Die Module werden in der Regel mit nur einer Prüfung abgeschlossen, die sich an den für das Modul definierten Lernzielen und Lernergebnissen orientiert.

(2) 1Modulprüfungen können in schriftlicher, mündlicher, praktischer oder kombinierter Form abgelegt werden. 2Die Prüfungsform muss dazu geeignet sein, die in dem Modul vermittelten Lernziele und Lernergebnisse abzuprüfen und nachzuweisen, dass die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat die Inhalte und Methoden des Moduls in den wesentlichen Zusammenhängen beherrscht und die erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten anwenden kann. 3Form und Dauer bzw. Workload der jeweiligen Prüfungsleistung sind im Anhang im Einzelnen ausgewiesen. 4Aus schwerwiegenden Gründen kann die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses auf schriftlichen oder elektronischen Antrag eine abweichende Prüfungsform festlegen. 

(3) Ausprägungen der schriftlichen Prüfungsform sind in der Regel: 
a) Klausur: Eine Klausur ist eine unter persönlicher Aufsicht oder elektronischer Aufsicht (Videoaufsicht) anzufertigende Arbeit, in der vorgegebene Aufgaben allein und selbstständig nur mit den zugelassenen Hilfsmitteln zu bearbeiten sind. 2Die Dauer einer Klausur beträgt in der Regel mindestens 120 Minuten und ist für die jeweilige Klausur im Anhang angegeben. Klausuren können in schriftlicher oder in elektronischer Form durchgeführt werden. Für Klausuren in elektronischer Form gelten ergänzend die Regelungen in Absatz 8. Klausuren können auch ganz oder teilweise in Form eines Antwort-Wahl-Verfahrens gemäß § 13 durchgeführt werden. 
b) Hausarbeit: Eine Hausarbeit ist eine eigenständige schriftliche Ausarbeitung eines vorgegebenen Themas. Dauer und Umfang der Hausarbeit ergeben sich aus dem Workload, der im Anhang ausgewiesen ist. Sie muss in elektronischer Form vorgelegt werden; die Prüferin oder der Prüfer kann festlegen, dass sie zugleich in schriftlicher Form und/oder auf einem physischen Datenträger vorgelegt werden muss. Die elektronische Fassung soll in Gestalt einer einzigen PDF-Datei vorgelegt werden. Der Prüfungsausschusskann abweichende Festlegungen zu dem Dateiformat sowie zu der Art des Datenträgers oder -transfers treffen, insbesondere kann sie festlegen, dass die Arbeit in elektronischer Form unter Nutzung der unieigenen E-Learning-Systeme und des studentischen Uni-Accounts der Universität zu Köln einzureichen ist. In der Hausarbeit sollen die Studierenden auch zeigen, dass sie die Informations- und
Materialrecherche, die Strukturierung der Inhalte, das Anfertigen einer Gliederung und die Ausarbeitung eines schriftlichen Manuskripts in der bei wissenschaftlichen Arbeiten üblichen Form – einschließlich der Regeln des Zitierens von Rechtsprechung und Literatur – beherrschen. 
c) Ein Take-home-exam ist die eigenständige schriftliche Bearbeitung einer oder mehrerer Prüfungsaufgaben innerhalb einer vorgegebenen Prüfungszeit. Ein Take-home-exam kann in schriftlicher oder elektronischer Form durchgeführt werden. Dauer und Umfang des Take-home-exam ergeben sich aus dem Workload, der im Anhang ausgewiesen ist.
d) Ein Praktikumsbericht ist eine schriftliche Darstellung und Analyse der in einem inner- oder außeruniversitären Praktikum absolvierten Aufgaben. Ein Praktikumsbericht kann in schriftlicher oder elektronischer Form verfasst werden. Dauer und Umfang des Praktikumsberichts ergeben sich aus dem Workload, der im Anhang ausgewiesen ist.
e) Ein Portfolio ist eine Sammlung von mehreren bearbeiteten Aufgaben unterschiedlichen Typs, die der Dokumentation und Reflexion des Lernprozesses dient und die zusammenfassend bewertet wird. Ein Portfolio kann in schriftlicher oder elektronischer Form geführt werden. Dauer und Umfang des Portfolios ergeben sich aus dem Workload, der im Anhang ausgewiesen ist.

(4) Ausprägungen der mündlichen Prüfungsform sind in der Regel:
a) Mündliche Prüfungen: In mündlichen Prüfungen soll eine Prüfungskandidatin oder ein Prüfungskandidat nachweisen, dass sie oder er die Zusammenhänge des Prüfungsgebiets erkennt und spezielle Fragestellungen in diese Zusammenhänge einzuordnen vermag. Mündliche Prüfungen werden von mindestens zwei Prüferinnen oder Prüfern beziehungsweise von einer Prüferin oder einem Prüfer in Gegenwart einer sachkundigen Beisitzerin oder eines sachkundigen Beisitzers abgenommen. Eine mündliche Prüfung dauert in der Regel je Prüfungskandidatin oder Prüfungskandidat mindestens 20 und höchstens 45 Minuten und kann in mündlicher und gegebenenfalls unter Zuhilfenahme elektronischer Kommunikation durchgeführt werden. Dauer, wesentlicher Verlauf sowie Gegenstände und Ergebnisse sind in einem Protokoll festzuhalten. Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten des gleichen
Studiengangs soll bei mündlichen Prüfungen auf Antrag die Teilnahme als Zuhörerin oder Zuhörer ermöglicht werden, sofern nicht eine Prüfungskandidatin oder ein Prüfungskandidat widerspricht. Die Prüferin oder der Prüfer entscheidet über den Antrag nach Maßgabe der vorhandenen Plätze. Die Teilnahme erstreckt sich nicht auf die Beratung und Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses.
b) Referat: Ein Referat dient der Darstellung eines vorgegebenen Themas beziehungsweise Sachverhalts in einer begrenzten Zeit. Die Prüfung erfolgt im
Rahmen einer Lehrveranstaltung in Form eines Vortrags unter Zuhilfenahme geeigneter Präsentationstechniken. Ein Referat kann in mündlicher und
gegebenenfalls unter Zuhilfenahme elektronischer Kommunikation durchgeführt werden. Der Umfang ergibt sich aus dem Workload, der im Anhang ausgewiesen ist.
c) Vortrag: Im Rahmen eines Vortrags werden eigenständig erarbeitete Aspekte beziehungsweise Perspektiven eines Themenfelds in einer begrenzten Zeit unter Zuhilfenahme geeigneter Präsentationstechniken dargestellt. Ein Vortrag kann in mündlicher gegebenenfalls unter Zuhilfenahme elektronischer Kommunikation durchgeführt werden. Der Umfang ergibt sich aus dem Workload, der im Anhang ausgewiesen ist. Die Prüfung erfolgt in der Regel im Rahmen einer Lehrveranstaltung. 

(5) Ausprägungen der praktischen Prüfungsform sind in der Regel: Aufbau und
Durchführung von Experimenten sowie Prüfungen, in denen ein außertextuelles Produkt
geschaffen wird. 

(6) 1Kombinierte Prüfungen umfassen in der Regel unterschiedliche Prüfungsformen, die geeignet sind, den Erwerb verschiedenartiger Kompetenzen zu überprüfen. 2Ausprägungen der kombinierten Prüfungsform sind in der Regel: Referate mit schriftlicher Ausarbeitung, häusliche Arbeit mit Vortrag, oder Fallstudien mit mündlicher Präsentation. 3Eine Fallstudie ist die selbstständige Bearbeitung einer Aufgabe oder eines Problems in einer Gruppe oder durch eine Einzelperson von der Planung über die Durchführung bis zur Dokumentation des Ergebnisses in schriftlicher, mündlicher, elektronischer oder sonstiger Form. 4Bearbeitungszeit und Umfang ergeben sich aus dem Workload, der im Anhang ausgewiesen ist. 

(7) Prüfungen können in geeigneten Fällen nach Maßgabe der Prüferin oder des Prüfers auch als Gruppenarbeit oder als mündliche Gruppenprüfung durchgeführt werden, wenn der individuelle Beitrag jedes einzelnen Gruppenmitglieds klar erkennbar, eindeutig abgrenzbar und bewertbar ist. 

(8) 1Die Prüfenden legen mit Bekanntgabe des Prüfungstermins gemäß § 15 Absatz 5 fest, ob die Prüfung in elektronischer Form oder nichtelektronischer Form durchgeführt wird, und ob die Prüfung in Präsenz oder in Abwesenheit durchgeführt und ob die Prüfung in elektronischer Form in Abwesenheit durch eine Videoaufsicht begleitet wird.²Den Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten wird im Falle einer in elektronischer Form durchgeführten Prüfung vor der Prüfung ausreichend Gelegenheit gegeben, sich mit den in der jeweiligen Prüfung verwendeten elektronischen Informations- und Kommunikationssystemen vertraut zu machen. 3Hinsichtlich der datenschutzrechtlichen Bestimmungen sowie der Durchführung der Videoaufsicht gelten die Regelungen der Ordnung zur Regelung von Online-Prüfungen und der Videoaufsicht der Universität zu Köln in der jeweils geltenden Fassung mit Ausnahme von § 5 Absatz 4 Satz 1 und 2.

(9) 1Störungen im Prüfungsablauf müssen unverzüglich bei der beziehungsweise dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses oder bei der zuständigen Prüferin beziehungsweise dem zuständigen Prüfer schriftlich oder elektronisch geltend gemacht werden. 2Die Geltendmachung ist spätestens dann ausgeschlossen, wenn seit Erbringen der Prüfungsleistung mehr als drei Werktage verstrichen sind. 


§ 13 Prüfungen im Antwort-Wahl-Verfahren

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(1) 1Eine Prüfung im Antwort-Wahl-Verfahren liegt vor, wenn die für das Bestehen der Prüfung mindestens erforderliche Leistung der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten
ausschließlich durch Markieren oder Zuordnen der vorgegebenen Antworten erreicht werden kann. 2Prüfungen beziehungsweise Prüfungsfragen im Antwort-Wahl-Verfahren sind nur
zulässig, wenn sie dazu geeignet sind, den Nachweis zu erbringen, dass die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat die Inhalte und Methoden des Moduls in den wesentlichen
Zusammenhängen beherrscht und die erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten anwenden kann. 

(2) 1Die Prüfungsfragen müssen zweifelsfrei verständlich, widerspruchsfrei, eindeutig beantwortbar und dazu geeignet sein, die gemäß Absatz 1 Satz 2 zu überprüfenden Kenntnisse
der Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten festzustellen. 2Iterationen derselben Prüfungsfragen (auch bei den Antwortmöglichkeiten) sind zulässig. 3Der Abzug von Punkten
innerhalb einer Prüfungsaufgabe ist nicht zulässig. 

(3) Ist die Prüferin oder der Prüfer – nach der fakultäts- bzw. studiengangsspezifischen Ausgestaltung des konkreten Antwort-Wahl-Verfahrens – nicht gleichzeitig die Aufgabenstellerin
oder der Aufgabensteller, sondern wird die Prüfertätigkeit von der oder dem laut Prüfungsordnung zuständigen Prüferin oder Prüfer auf eine oder einen anderen, nämlich die Aufgabenstellerin oder den Aufgabensteller, verschoben, gelten zusätzlich die nachfolgenden Absätze 4 bis 9. 

(4) 1Die Prüferin oder der Prüfer wählt den Prüfungsstoff aus, formuliert die Fragen, legt die Antwortmöglichkeiten fest und erstellt die Bewertungsregeln sowie das Bewertungsschema
gemäß Absatz 6. 2Die Voraussetzungen für das Bestehen der Prüfung sind vorab festzulegen. 3Vor der Prüfung führt die Prüferin oder der Prüfer einen Review-Prozess durch, bei dem Inhalte und Form der Fragen durch eine zweite Prüferin oder einen zweiten Prüfer gegengelesen werden. 

(5) 1Die Prüferin oder der Prüfer kann auch einen Pool von gleichwertigen Prüfungsfragen erstellen, aus dem die Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten jeweils unterschiedliche
Prüfungsfragen zur Beantwortung erhalten. 2Die Zuordnung geschieht durch Zufallsauswahl. 3Die Gleichwertigkeit der Prüfungsfragen muss sichergestellt sein. 

(6) 1Die Prüfung ist bestanden, wenn die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat mindestens 60 Prozent der insgesamt erreichbaren Punkte erzielt hat. 2Liegt der
Gesamtdurchschnitt der in einer Prüfung erreichten Punkte abzüglich 12 Prozent des Gesamtmittelwerts unter 60 Prozent, aber über 50 Prozent der insgesamt erreichbaren Punkte, berechnet sich die Bestehensgrenze nach dieser Gleitklausel. 3Ein Bewertungsschema, das ausschließlich eine absolute Bestehensgrenze festlegt, ist unzulässig. 

(7) 1Die Prüfungsleistungen sind wie folgt zu bewerten: Wurde die für das Bestehen der Prüfung erforderliche Mindestzahl der erreichbaren Punkte erzielt, so lautet die Note 
„sehr gut“ wenn mindestens 75 Prozent, 
„gut“ wenn mindestens 58, aber weniger als 75 Prozent, 
„vollbefriedigend“ wenn mindestens 41, aber weniger als 58 Prozent,
„befriedigend“ wenn mindestens 25, aber weniger als 41 Prozent, 
„ausreichend“ wenn keine oder weniger als 25 Prozent 
der darüber hinaus erreichbaren Punkte erzielt wurden. 2Bei der Berechnung der Punktzahlen werden 0,5-Werte zugunsten der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten interpretiert. 3Wurde die für das Bestehen der Prüfung erforderliche Mindestzahl nicht erreicht, lautet die Note „mangelhaft (5,0)“. 

(8) 1Zeigt sich bei der Bewertung von Prüfungsleistungen eine auffällige Fehlerhäufung bei der Beantwortung einzelner Prüfungsaufgaben, überprüft die Prüferin oder der Prüfer die
betreffenden Prüfungsaufgaben unverzüglich und vor der Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse darauf, ob sie gemessen an den Anforderungen gemäß Absatz 2 Satz 1 fehlerhaft sind. 2Die Aufgaben sind post hoc zu analysieren. 3Schwierigkeitsindex, Trennschärfeindex, Reliabilität und Distraktorenanalyse geben Hinweise auf die Qualität der gestellten Fragen. 4Ergibt die Überprüfung, dass einzelne Prüfungsaufgaben fehlerhaft sind, sind diese nachzubewerten oder bei der Feststellung des Prüfungsergebnisses nicht zu berücksichtigen. 5Die Zahl der für die Ermittlung des Prüfungsergebnisses zu berücksichtigenden Prüfungsaufgaben mindert sich entsprechend. 6Die Verminderung der Anzahl der Prüfungsaufgaben nach Veröffentlichung der Ergebnisse darf sich nicht zum Nachteil einer Prüfungskandidatin oder eines Prüfungskandidaten auswirken. 7Übersteigt die Zahl der auf die zu eliminierenden Prüfungsaufgaben entfallenden Punkte 20 Prozent der insgesamt erreichbaren Punkte, ist die Prüfung insgesamt zu wiederholen. 8Dies gilt auch dann, wenn eine Prüfungsleistung nur zum Teil im Antwort-Wahl-Verfahren zu erbringen ist.

(9) Besteht eine Prüfungsleistung nur teilweise aus Prüfungsaufgaben im Antwort-Wahl-Verfahren, gilt dieser Paragraph mit Ausnahme von Absatz 8 Satz 7 und 8 nur für den im Antwort-Wahl-Verfahren erstellten Prüfungsteil. 


§ 14 Prüfungssprache

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1Modulprüfungen und gegebenenfalls ihre Prüfungselemente werden in der Regel in deutscher Sprache durchgeführt. 2Sofern Module in einer Fremdsprache durchgeführt werden, wird auch die Modulprüfung in der Regel in der betreffenden Fremdsprache durchgeführt und entsprechend im Anhang ausgewiesen.


§ 15 Anmeldung und Zulassung zu Prüfungen, Abmeldung von Prüfungen

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(1) 1Vor der Zulassung zu einer Modulprüfung wird überprüft, ob ein Prüfungsanspruch besteht. 2Die Zulassung zu und das Ablegen einer Modulprüfung ist zu gewähren, wenn die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat an der Universität zu Köln im betreffenden Studiengang immatrikuliert oder als Zweithörerin oder Zweithörer zugelassen ist, sich fristgerecht gemäß Absatz 4 zu der jeweiligen Modulprüfung gemeldet hat und gegebenenfalls weitere Voraussetzungen gemäß Absatz 2 erfüllt und kein Versagungsgrund gemäß Absatz 3 vorliegt. 

(2) 1Die Zulassung zu einer Modulprüfung kann an den Nachweis bestimmter Voraussetzungen geknüpft sein. 2Handelt es sich bei diesen Voraussetzungen um Studienleistungen, dienen diese dem Kompetenzerwerb und der Lernstandserhebung für Lehrende und Lernende. 3Sie bleiben unbenotet. 4Sofern Studienleistungen die Anwesenheit in einer Lehrveranstaltung erfordern, für die keine regelmäßige Teilnahme gemäß § 9 Absatz 4 vorausgesetzt wird, ist den Studierenden in begründeten Ausnahmefällen eine alternative Studienleistung zu ermöglichen, die keine Teilnahme an der Lehrveranstaltung erfordert, sofern diese geeignet ist, den Kompetenzerwerb zu fördern und die Lernstandserhebung in vergleichbarer Weise zu leisten. 5Studienleistungen sind in der Regel in den folgenden Formaten vorgesehen: Elektronische Lernstandserhebungen, Essays, Exercises, Hausaufgaben, Kurzreferate, Protokolle, Rezensionen, Testklausuren, Thesenpapiere und ähnliche Formate. 6Die jeweiligen Voraussetzungen zur Zulassung zu einer Modulprüfung sind im Anhang ausgewiesen. 

(3) 1Die Zulassung zu einer Modulprüfung ist zu versagen, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1 oder Absatz 2 nicht erfüllt sind, die Modulprüfung in demselben oder einem
anerkennungsfähigen gleichwertigen Modul an der Universität zu Köln bereits bestanden ist oder eine Wiederholungsfrist versäumt wurde. 2Die Zulassung zu einer Modulprüfung ist ferner zu versagen, wenn die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat in dem gewählten Studiengang an einer Hochschule im Geltungsbereich des Grundgesetzes eine nach der
Prüfungsordnung erforderliche Prüfung endgültig nicht bestanden oder den Prüfungsanspruch verloren hat; dies gilt entsprechend für Studiengänge, die eine erhebliche inhaltliche Nähe zu dem bisherigen Studiengang aufweisen. 3Darüber hinaus ist die Zulassung zu einer Prüfung zu versagen, wenn eine Prüfungskandidatin oder ein Prüfungskandidat gemäß § 48 Absatz 5 HG beurlaubt ist, es sei denn es liegt einer der in § 48 Absatz 5 Satz 4 und Satz 5 HG genannten  Ausnahmefälle vor. 

(4) 1Die Teilnahme an einzelnen Prüfungen setzt die vorherige Anmeldung voraus. 2Die Anmeldung zu und Abmeldung von Prüfungen erfolgt über ein internetbasiertes Anmeldesystem. 
3Die Anmeldung und die Abmeldung sind verbindlich und können nur innerhalb der folgenden Fristen getätigt werden: 
1. Die Anmeldung zu und Abmeldung von mündlichen Prüfungen und Aufsichtsarbeiten ist bis sieben Tage vor dem Prüfungstermin möglich,
2. die Anmeldung zu und Abmeldung von Hausarbeiten ist bis vierzehn Tage vor dem Ende des Bearbeitungszeitraums möglich
(gesetzliche Fristen). 
4Fällt das Fristende auf einen Sonntag, einen gesetzlichen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist erst mit dem Ablauf des nächstfolgenden Werktags. 

(5) 1Die Prüfungstermine müssen spätestens neun Wochen vor dem Prüfungstermin durch Aushang oder im Internet in geeigneter Form bekannt gemacht werden. 2Unbeschadet hiervon gilt: Bei mündlichen Modulprüfungen müssen zu Beginn der Vorlesungszeit die Prüfungszeiträume benannt werden und spätestens zwei Wochen vor der Modulprüfung der konkrete Termin. 3Studierende, die zu einer Modulprüfung zugelassen sind, haben den Anspruch, einen veröffentlichten Prüfungstermin wahrzunehmen; ausgenommen sind Fälle höherer Gewalt. 

(6) Studierende, die parallel in mehreren Studiengängen eingeschrieben sind und eine Modulprüfung ablegen wollen, die Bestandteil in mehr als einem dieser Studiengänge ist, müssen
bei Anmeldung zu dieser Modulprüfung festlegen, in welchem Studiengang sie die Modulprüfung ablegen.


§ 16 Säumnis und Rücktritt von Prüfungen

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(1) 1Tritt die oder der Studierende zu einer versuchsbeschränkten Prüfung, für die eine Anmeldung vorliegt und von der sie oder er nicht wirksam zurückgetreten ist, nicht an oder gibt
sie oder er keine Bearbeitung zur Bewertung ab, gilt dies jeweils als Versuch, der mit „ungenügend“ (0 Punkte) bewertet und entsprechend auf Leistungsübersichten aufgeführt wird.
2Setzt eine Studierende oder ein Studierender die Bearbeitung der Aufgabe nach dem Ende der Bearbeitungszeit fort, kann die Bearbeitung nicht mehr entgegengenommen werden, Satz 1 gilt dann entsprechend. 3Wird eine Prüfung elektronisch durchgeführt, gilt die Prüfungsleistung nur dann als erbracht, wenn die elektronische Übermittlung an die zuständige Stelle bis zum Ende der Bearbeitungszeit vollständig abgeschlossen ist. 

(2) 1Nach dem Ende der Abmeldefrist können Studierende, die zu einer Prüfung angemeldet sind, aus wichtigem Grunde, insbesondere wegen krankheitsbedingter Prüfungsunfähigkeit,
zurücktreten. 2Auf Leistungsübersichten/Transcripts of Records wird der Rücktritt aus wichtigem Grunde vermerkt. 

(3) 1Der Rücktritt ist unverzüglich dem Prüfungsausschuss gegenüber zu erklären, dabei ist der Rücktrittsgrund schriftlich zu belegen; Erklärung und Beleg sind beim Prüfungsamt einzureichen. 2Für die Erklärung des Rücktritts soll das vom Prüfungsamt in seinem Webangebot zur Verfügung gestellte Formblatt genutzt werden. 3Der Rücktritt ist nach dem Antritt der Prüfung ausgeschlossen, wenn die oder der Studierende den Rücktrittsgrund vor dem Prüfungsantritt kannte oder das Ergebnis der Prüfung bereits bekannt ist. 4Nach dem Antritt einer Prüfung neu auftretende Umstände schließen einen Rücktritt nicht aus. 

(4) 1Studierende, die sich mit Krankheit entschuldigen, haben eine ärztliche Bescheinigung über das Bestehen der Prüfungsunfähigkeit vorzulegen. 2Bestehen zureichende tatsächliche
Anhaltspunkte, die eine Prüfungsfähigkeit als wahrscheinlich annehmen oder einen anderen Nachweis als sachgerecht erscheinen lassen, kann der Prüfungsausschuss gemäß § 63 Absatz 7 HG NRW andere Nachweise verlangen. 


§ 17 Nachteilsausgleich und Schutzbestimmungen

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(1) Die besonderen Belange von Studierenden mit Behinderungen, chronischen oder psychischen Erkrankungen und Studierenden, die den mutterschutzrechtlichen Bestimmungen
unterliegen, sind zur Wahrnehmung ihrer Chancengleichheit zu berücksichtigen. 

(2) 1Macht eine Prüfungskandidatin oder ein Prüfungskandidat glaubhaft, dass sie oder er wegen länger andauernder oder ständiger Krankheit oder Behinderung nicht in der Lage ist, an
einer Modulprüfung in der vorgesehenen Form oder in dem vorgesehenen Umfang teilzunehmen, wird ihr oder ihm auf schriftlichen oder elektronischen Antrag an die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses ein Nachteilsausgleich gewährt. 2Dazu kann die Vorlage eines fachärztlichen Zeugnisses verlangt werden. 3Dies gilt entsprechend im Hinblick auf Fristen und Termine sowie Teilnahmeverpflichtungen an Lehrveranstaltungen sowie zu erbringenden Studienleistungen. 

(3) 1Die Inanspruchnahme der Schutzbestimmungen entsprechend den mutterschutzrechtlichen Bestimmungen sowie entsprechend den Fristen des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes in der jeweils geltenden Fassung werden auf Antrag ermöglicht; eine Ablegung von Modulprüfungen ist in diesen Fällen trotz Beurlaubung möglich. 2Macht eine Prüfungskandidatin glaubhaft, dass sie aufgrund der mutterschutzrechtlichen Bestimmungen an einer Modulprüfung nicht in der vorgesehenen Form oder in dem vorgesehenen Umfang
teilnehmen kann, wird ihr auf schriftlichen oder elektronischen Antrag an die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses ein Nachteilsausgleich gewährt. 3Dazu kann die Vorlage eines fachärztlichen Zeugnisses verlangt werden. 4Dies gilt entsprechend im Hinblick auf Fristen und Termine sowie Teilnahmeverpflichtungen an Lehrveranstaltungen sowie zu erbringenden Studienleistungen. 5Der Antrag ist unverzüglich nach Eintreten der Voraussetzungen zu stellen. 

(4) 1Besondere Belange, die durch die Pflege- oder Versorgungsbedürftigkeit der Ehegattin oder des Ehegatten, der eingetragenen Lebenspartnerin oder des eingetragenen Lebenspartners, einer oder eines in gerader Linie Verwandten beziehungsweise einer oder eines im ersten Grad Verschwägerten entstehen, sind angemessen zu berücksichtigen, insbesondere im Hinblick auf Fristen und Termine sowie Teilnahmeverpflichtungen an Lehrveranstaltungen. 
2Der Antrag ist unverzüglich nach Eintreten der Voraussetzungen zu stellen. 

(5) 1Die Anträge gemäß Absatz 2 bis 4 sind durch die Prüfungskandidatin oder den Prüfungskandidaten unter Führung geeigneter Nachweise umfassend zu begründen. 2Anträge
sind in einem angemessenen Zeitraum vor der Erbringung der Leistung bei der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu stellen. 3Soweit nicht mit einer Änderung des
Krankheits- oder Behinderungsbildes zu rechnen ist, soll sich der Nachteilsausgleich auf alle im Verlauf des Studiums abzuleistenden Prüfungen sowie den Erwerb von Teilnahmevoraussetzungen erstrecken. 


§ 18 Bewertung von Prüfungsleistungen, rechnerische Gesamtnoten

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(1) 1Die Noten für die jeweiligen Einzelleistungen werden von den jeweiligen Prüferinnen und Prüfern festgesetzt. 2Eine vorbereitende Korrektur durch eine andere Person als die Prüferin oder den Prüfer (Vorkorrektur) kann unter der Verantwortung der Prüferin oder des Prüfers durch eine Korrektorin oder einen Korrektor mit mindestens bestandener erster Staatsprüfung oder erster Prüfung im Sinne von § 5 DRiG erfolgen. 3Bei Erbringung einer mündlichen Leistung muss außer der Prüferin oder dem Prüfer eine sachkundige Beisitzerin oder ein sachkundiger Beisitzer anwesend sein. 4Die einzelnen Prüfungsleistungen sind mit einer der folgenden Noten und Punktzahlen zu bewerten:
— sehr gut: eine besonders hervorragende Leistung (= 16-18 Punkte); 
— gut: eine erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegende Leistung (= 13-15 Punkte);
— vollbefriedigend: eine über den durchschnittlichen Anforderungen liegende Leistung (= 10-12 Punkte);
— befriedigend: eine Leistung, die in jeder Hinsicht durchschnittlichen Anforderungen entspricht (= 7-9 Punkte);
— ausreichend: eine Leistung, die trotz ihrer Mängel durchschnittlichen Anforderungen noch entspricht (= 4-6 Punkte);
— mangelhaft: eine an erheblichen Mängeln leidende, im Ganzen nicht mehr brauchbare Leistung (= 1-3 Punkte);
— ungenügend: eine völlig unbrauchbare Leistung (= 0 Punkte). 
5Zwischennoten und von vollen Zahlenwerten abweichende Punktzahlen dürfen nicht
verwendet werden. 

(2) 1Bei versuchsbeschränkten Prüfungen werden die Einzelleistungen von zwei Prüferinnen oder Prüfern bewertet. 2Bei abweichender Bewertung einer Leistung erfolgt eine
Beratung der beiden Prüferinnen oder Prüfer. 3Können sie sich nicht einigen, werden Note und Punktwert endgültig von einer dritten Prüferin oder einem dritten Prüfer festgelegt, die oder der jeweils von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bestimmt wird. 4Die Bewertung nach Satz 3 darf die von den beiden anderen Prüferinnen oder Prüfern vorgenommene bessere Bewertung nicht überschreiten und die schlechtere Bewertung nicht unterschreiten. 

(3) Einzelne Prüfungsleistungen sind bestanden, wenn sie mit wenigstens 4 Punkten (ausreichend) bewertet werden. 

(4) Soweit Einzelbewertungen rechnerisch zu Gesamtbewertungen zusammengefasst werden, entsprechen den ermittelten Punkten folgende Notenbezeichnungen:
— 14,00-18,00 Punkte: sehr gut; 
— 11,50-13,99 Punkte: gut; 
— 9,00-11,49 Punkte: vollbefriedigend; 
— 6,50-8,99 Punkte: befriedigend;
— 4,00-6,49 Punkte: ausreichend;
— 1,50-3,99 Punkte: mangelhaft;
— 0-1,49 Punkte: ungenügend. 

(5) 1Bei kombinierten Prüfungsformen gemäß § 12 Absatz 6 findet eine Gesamtbewertung der Prüfungsleistung statt. 2Im Falle der Benotung wird die Note gemäß Absatz 1 ausgewiesen. 

(6) Setzt sich eine Modulprüfung aus mehreren Prüfungselementen zusammen, wird die Bewertung gemäß den im Anhang ausgewiesenen Bestimmungen durchgeführt. 

(7) 1Die Gesamtnote des Studiengangs wird gebildet als gewichtetes arithmetisches Mittel aus den Modulnoten und der Note der Masterarbeit entsprechend der im Anhang ausgewiesenen Gewichtung. 2Die vorläufige Gesamtnote des Studiengangs wird gebildet als gewichtetes arithmetisches Mittel aus den bereits vorhandenen Noten der erfolgreich abgeschlossenen beziehungsweise anerkannten Module. 3Werden mehr Module absolviert als nach dieser Prüfungsordnung vorgegeben, werden zur Berechnung der Gesamtnote die bestandenen Prüfungsleistungen aus den Pflichtmodulen sowie die bestandenen Prüfungsleistungen aus Wahlpflichtmodulen in chronologischer Reihenfolge nach dem im Campus-Management-System hinterlegten Prüfungsdatum herangezogen. 4Die übrigen bestandenen Wahlpflichtmodule werden als Zusatzprüfungen auf dem Transcript of Records ausgewiesen.


§ 19 Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse, Remonstration

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(1) 1Die Frist für die Begutachtung und Bewertung der Prüfungsarbeiten beträgt neun Wochen, das Ergebnis wird durch Einstellen der Bewertungsinformationen in das Campus-
Management-System bekannt gegeben. 2Wird von dieser Regelung abgewichen, sind die Gründe aktenkundig zu machen. 3Das Ergebnis einer mündlichen Prüfungsleistung wird der
Prüfungskandidatin oder dem Prüfungskandidaten im Anschluss an die Prüfung mitgeteilt. 

(2) Der Bescheid über das endgültige Nichtbestehen einer Prüfungsleistung einschließlich einer nicht bestandenen Masterarbeit wird der Prüfungskandidatin oder dem Prüfungskandidaten förmlich an die im Campus-Management-System hinterlegte Postadresse oder elektronisch zugestellt und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen. 

(3) 1Gegen die Bewertung einer Prüfungsleistung kann innerhalb einer Frist von einem Monat nach der wirksamen Bekanntgabe des Ergebnisses durch das Prüfungsamt schriftlich oder
elektronisch bei der Prüferin oder dem Prüfer remonstriert werden. 2Dabei sind die Einwände gegen die Bewertung konkret und nachvollziehbar zu begründen. 3Solange der oder dem Studierenden die Einsichtnahme trotz Antragstellung noch nicht gewährt wurde, ist die Remonstrationsfrist gehemmt. 4Wird die bewertete Bearbeitung ausgegeben, ist sie der Remonstration beizufügen. 5Wird das Ergebnis einer Leistung während der vorlesungsfreien Zeit bekanntgegeben, so beginnt die Frist an dem ersten Vorlesungstag des folgenden Semesters. 6Die Prüferin oder der Prüfer entscheidet unter Berücksichtigung der Remonstrationsbegründung über die Remonstration; eine inhaltliche Auseinandersetzung obliegt ihnen nur, wenn in der Remonstrationsbegründung wirkungsvolle Hinweise auf (vermeintliche) Irrtümer oder Rechtsfehler gegeben werden. 7Die Möglichkeit des Widerspruchs gegen die Bewertung einer Prüfungsleistung bleibt unberührt. 

(4) Remonstrationen sollen innerhalb eines Monats nach Ablauf der Remonstrationsfrist bearbeitet sein. 


§ 19a Pseudonymisierung von Prüfungen

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1 Der Prüfungsausschuss kann festlegen, dass schriftliche Prüfungen pseudonymisiert abgenommen werden. 2Die Bearbeitungen sind dann nur mit Matrikel- und Prüfungsnummer zu
kennzeichnen, sie dürfen keine sonstigen Hinweise auf den Namen und die Person der Kandidatin oder des Kandidaten enthalten und sind insbesondere nicht zu unterzeichnen. 3Sind häusliche Arbeiten pseudonymisiert einzureichen, so müssen sie mit einer getrennten Erklärung über die Urheberschaft eingereicht werden; das Prüfungsamt stellt dazu in seinem Webangebot ein Formblatt zur Verfügung. 


§ 20 Wiederholung von Modulprüfungen

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(1) 1Nicht bestandene Modulprüfungen können wiederholt werden. 2Die Anzahl der Prüfungsversuche pro Modul wird durch die Bestimmungen im Anhang geregelt. 

(2) Hat eine Prüfungskandidatin oder ein Prüfungskandidat eine Modulprüfung, bei der die Anzahl der Prüfungsversuche nach Absatz 1 Satz 2 begrenzt ist, im letzten Versuch nicht
bestanden, ist die Modulprüfung endgültig nicht bestanden mit der Folge der Exmatrikulation aus dem Studiengang. 

(3) 1Setzt sich eine Modulprüfung aus mehreren Prüfungselementen zusammen, so gilt: 2Alle Prüfungselemente müssen mit „ausreichend (4 Punkte)“ oder besser bewertet sein. 3Alle mit nicht wenigstens „ausreichend (4 Punkte)“ bewerteten Prüfungselemente der Modulprüfung müssen wiederholt werden. 4Für Prüfungselemente gelten Absatz 1 und 2 entsprechend. 

(4) Die Wiederholung einer Masterarbeit erfolgt gemäß § 21 Absatz 11. 

(5) Die Wiederholung bestandener Modulprüfungen ist ausgeschlossen. 


§ 21 Modul Masterarbeit

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(1) Die Masterarbeit ist eine Prüfungsleistung in Form einer selbstständig verfassten Arbeit, die zeigen soll, dass die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat dazu in der Lage
ist, ein thematisch begrenztes Problem aus dem Gegenstandsbereich des Studiums mit den erforderlichen Methoden in einem festgelegten Zeitraum wissenschaftlich zu bearbeiten und zu reflektieren. 

(2) 1Die Masterarbeit wird studienbegleitend angefertigt. 2Für die Masterarbeit werden 15 Leistungspunkte vergeben. 3Die Voraussetzungen für die Zulassung zur Masterarbeit sind im
Anhang ausgewiesen. 

(3) 1Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses beauftragt gemäß § 23 Absatz 3 eine Prüferin oder einen Prüfer, das Thema der Masterarbeit zu stellen und bestellt eine weitere
Gutachterin oder einen weiteren Gutachter zur Zweitbegutachtung. 2Die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat hat hinsichtlich der Themenstellung und der Wahl der Prüferin oder des Prüfers ein Vorschlagsrecht. 3Bei der Themenstellung soll besonderes Augenmerk auf die Praxisorientierung der Masterarbeit gelegt werden. 4Das Thema wird der Prüfungskandidatin oder dem Prüfungskandidaten durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unter Angabe des Termins, bis zu dem die Masterarbeit spätestens abzugeben ist, schriftlich oder elektronisch mitgeteilt. 5Der Tag der Ausgabe des Themas ist aktenkundig zu machen. 6Nach Bekanntgabe der Mitteilung nach Satz 4 ist eine Rückgabe des Themas nur in besonderen Härtefällen möglich. 7Über die Genehmigung der Rückgabe entscheidet die beziehungsweise der Vorsitzende des Prüfungsausschusses. 8Die für das Vorliegen eines Härtefalls geltend gemachten Gründe müssen der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unverzüglich schriftlich oder elektronisch angezeigt und glaubhaft gemacht werden. 9Die Anzahl der auszugebenden Masterarbeitsthemen kann für die einzelne Prüferin beziehungsweise den einzelnen Prüfer mit dem Ziel beschränkt werden, auf eine nach Spezialisierungsbereichen und Prüferinnen beziehungsweise Prüfern gleichmäßige Verteilung der Masterarbeiten hinzuwirken. 

(4) 1Die Bearbeitungszeit für die Masterarbeit beträgt maximal sechs Monate beginnend mit der Ausgabe des Themas. 2Die Ausgabe soll in der Regel bis zum Beginn des sechsten
Monats des Semesters, in dem das Studium aufgenommen wird, erfolgen. 3Die Masterarbeit soll einen Umfang von 50.000 Zeichen (ohne Leerzeichen) nicht überschreiten. 4Das Thema der Masterarbeit muss nach Inhalt und Umfang so bemessen sein, dass es innerhalb der Frist gemäß Satz 1 bearbeitet werden kann. 5Auf begründeten schriftlichen oder elektronischen Antrag hin kann die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses eine Nachfrist von maximal vier Wochen gewähren; der Antrag ist vor Ablauf der Frist im Prüfungsamt einzureichen. 6Unbeschadet hiervon gelten die Regelungen gemäß § 17. 

(5) Die Masterarbeit ist in deutscher oder englischer Sprache abzufassen. 

(6) 1Für die Erstellung der Masterarbeit gelten die Bestimmungen guter wissenschaftlicher Praxis. 2Die Masterarbeit darf in gleicher oder ähnlicher Form oder auszugsweise nicht im
Rahmen einer anderen Prüfung eingereicht worden sein. 3Sofern dagegen verstoßen wird, gilt die Arbeit als mit „ungenügend (0 Punkte)“ bewertet. 

(7) 1Die Masterarbeit enthält ein Verzeichnis der benutzten Hilfsmittel. 2Darüber hinaus ist ihr eine unterschriebene Versicherung mit folgendem Wortlaut beizufügen: „Hiermit versichere ich an Eides statt, dass ich die vorliegende Arbeit selbstständig und ohne die Benutzung anderer als der angegebenen Hilfsmittel angefertigt habe. 3Alle Stellen, die wörtlich oder sinngemäß aus veröffentlichten und nicht veröffentlichten fremden Schriften entnommen wurden, sind als solche kenntlich gemacht. 4Die Arbeit ist in gleicher oder ähnlicher Form oder auszugsweise im Rahmen einer anderen Prüfung noch nicht vorgelegt worden.“ 5Falls zusätzlich zur elektronischen Version eine Papierversion gemäß Absatz 8 eingereicht wird, ist folgender Satz zu ergänzen: „Ich versichere, dass die eingereichte elektronische Fassung der eingereichten Druckfassung vollständig entspricht.“ 6Wurde die Versicherung an Eides statt falsch abgegeben, können die Rechtsfolgen des § 63 Absatz 5 HG Anwendung finden. 

(8) 1Die Masterarbeit muss bei der Prüferin oder dem Prüfer in elektronischer Form vorgelegt werden; die Prüferin oder der Prüfer kann festlegen, dass sie zugleich in schriftlicher Form und/oder auf einem physischen Datenträger vorgelegt werden muss. 2Die elektronische Fassung soll in Gestalt einer einzigen PDF-Datei vorgelegt werden. 3Der Prüfungsausschuss kann abweichende Festlegungen zu dem Dateiformat sowie zu der Art des Datenträgers oder -transfers treffen, insbesondere kann sie festlegen, dass die Arbeit in elektronischer Form unter Nutzung der E-Learning-Systeme und des studentischen Uni-Accounts der Universität zu Köln einzureichen ist. 4Bei Abgabe der Masterarbeit muss die Prüfungskandidatin eziehungsweise der Prüfungskandidat im entsprechenden Studiengang eingeschrieben oder als Zweithörerin beziehungsweise Zweithörer zugelassen sein. 5Wird die Masterarbeit nicht fristgerecht eingereicht, gilt sie als mit „ungenügend (0 Punkte)“ bewertet. 

(9) 1Die Bewertung der Masterarbeit wird der Prüfungskandidatin oder dem Prüfungskandidaten in der Regel innerhalb von neun Wochen nach Abgabe der Arbeit durch Einstellen der Bewertungsinformationen in das Campus-Management-System bekannt gegeben. 2Wird von dieser Regelung abgewichen, sind die Gründe aktenkundig zu machen. 

(10) 1Eine mit nicht wenigstens „ausreichend (4 Punkte)“ bewertete oder als mit nicht bestanden geltende Masterarbeit kann einmal mit neuem Thema wiederholt werden. 2Die Bestimmungen gemäß § 24 Absatz 1 bleiben hiervon unberührt. 3Die Anmeldung zur Wiederholung muss innerhalb von drei Monaten nach Bekanntgabe des Ergebnisses des ersten Versuchs erfolgen. 3Versäumt eine Prüfungskandidatin oder ein Prüfungskandidat diese Frist, ist die das Modul Masterarbeit endgültig nicht bestanden, es sei denn, sie oder er weist nach, dass sie oder er das Versäumnis der Frist nicht zu vertreten hat. 4§17 bleibt unberührt. 5Eine zweite Wiederholung einer nicht bestandenen Masterarbeit ist ausgeschlossen. 6Wird eine Masterarbeit nach einmaliger Wiederholung nicht bestanden, ist der Studiengang endgültig nicht bestanden. 7Die Wiederholung einer bestandenen Masterarbeit ist ausgeschlossen.

(11) 1Der Bescheid über das Nichtbestehen der Masterarbeit wird der Prüfungskandidatin oder dem Prüfungskandidaten von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses
förmlich an die im Campus-Management-System hinterlegte Postadresse oder elektronisch zugestellt. 2Der Bescheid ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.


§ 22 Prüfungsausschuss

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(1) Für die Organisation der Prüfungen und der durch diese Ordnung zugewiesenen Aufgaben wählt die Rechtswissenschaftliche Fakultät der Universität zu Köln einen
Prüfungsausschuss. 

(2) Der Prüfungsausschuss setzt sich aus folgenden sieben stimmberechtigten Mitgliedern zusammen:
1. der oder dem Vorsitzenden aus der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer,
2. drei weiteren Mitgliedern aus der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer,
3. einem Mitglied aus der Gruppe der akademischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,
4. einem Mitglied aus der Gruppe der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Technik und Verwaltung,
5. einem Mitglied aus der Gruppe der Studierenden. 

(3) Der Prüfungsausschuss wählt aus dem Kreis der Mitglieder nach Absatz 2 Nr. 2 eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter für die Vorsitzende oder den Vorsitzenden. 

(4) 1Für die Mitglieder nach Absatz 2 Nr. 2 bis 5 ist je eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter zu wählen. 2Die Stellvertreterinnen oder Stellvertreter werden tätig, wenn die
Mitglieder aus der entsprechenden Gruppe an der Teilnahme verhindert sind. 

(5) Die oder der Vorsitzende kann weitere Personen, insbesondere stellvertretende Mitglieder, zu den Sitzungen des Prüfungsausschusses hinzuziehen, sofern dies sachdienlich erscheint und nicht die Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder widerspricht. 

(6) 1Die Mitglieder und ihre Stellvertreterinnen und Stellvertreter gemäß Absatz 2 Nr. 2 bis 5 werden von der Engeren Fakultät der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität zu
Köln nach Gruppen getrennt gewählt. 2Die Gruppen haben ein Vorschlagsrecht. 3Die Mitglieder aus der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer, aus der Gruppe der
akademischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie aus der Gruppe der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Technik und Verwaltung werden für drei Jahre, die Mitglieder aus der Gruppe der Studierenden für ein Jahr gewählt. 4Wiederwahl ist zulässig. 5Die Amtszeit einer Stellvertreterin oder eines Stellvertreters endet mit der Amtszeit des entsprechenden Mitglieds. 6Scheidet ein Mitglied oder eine Stellvertreterin beziehungsweise ein Stellvertreter gemäß Absatz 2 Nr. 2 bis 5 vorzeitig aus, wird eine Nachfolgerin oder ein Nachfolger für die restliche Amtszeit gewählt. 

(7) 1Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn die oder der Vorsitzende oder ihre beziehungsweise seine Stellvertreterin oder ihr beziehungsweise sein Stellvertreter und
mindestens zwei weitere stimmberechtigte Mitglieder anwesend sind. 2In Angelegenheiten, die die Lehre mit Ausnahme ihrer Bewertung unmittelbar betreffen, muss gewährleistet sein, dass die Mitglieder aus der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer mindestens über die Hälfte der Stimmen verfügen. 3Leitet die oder der stellvertretende Vorsitzende eine Sitzung, weil die oder der Vorsitzende an der Teilnahme gehindert ist, nimmt ihre Stellvertreterin oder ihr Stellvertreter oder seine Stellvertreterin oder sein Stellvertreter gemäß Absatz 4 als stimmberechtigtes Mitglied an der Sitzung teil. 4Der Prüfungsausschuss beschließt mit einfacher Mehrheit der stimmberechtigten Anwesenden. 5Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden. 6Die dem Prüfungsausschuss angehörenden Mitglieder aus der Gruppe der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Technik und Verwaltung haben in Angelegenheiten der Lehre nur Stimmrecht, soweit sie entsprechende Funktionen in der Hochschule wahrnehmen und über besondere Erfahrungen im jeweiligen Bereich verfügen; eine solche Erfahrung ist insbesondere dann anzunehmen, wenn die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter die Prüfereigenschaft nach § 65 Absatz 1 Satz 2 HG erfüllen. 7Über das Vorliegen dieser Voraussetzungen entscheidet die oder der Vorsitzende zu Beginn der Amtszeit des Mitglieds und in Zweifelsfällen das Rektorat. 8Die Mitglieder aus der Gruppe der Studierenden stimmen bei pädagogisch-wissenschaftlichen Entscheidungen, insbesondere bei der Anerkennung von Prüfungsleistungen sowie bei Widerspruchsentscheidungen nur dann mit, wenn sie die Prüfereigenschaft nach § 65 Absatz 1 Satz 2 HG erfüllen. 

(8) 1Der Prüfungsausschuss achtet darauf, dass die Bestimmungen dieser Ordnung einschließlich des Anhangs eingehalten werden. 2Er entscheidet insbesondere über
Widersprüche gegen in Prüfungsverfahren getroffene Entscheidungen. 3Er berichtet der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität zu Köln regelmäßig, mindestens alle zwei
Jahre, über die Entwicklung der Masterprüfungen und der Studienzeiten, legt die Verteilung der der Gesamtnoten offen und gibt gegebenenfalls Anregungen zur Änderung dieser Ordnung. 

(9) 1Die Sitzungen des Prüfungsausschusses sind nicht öffentlich und finden grundsätzlich in Präsenz statt. 2Die oder der Vorsitzende kann entscheiden, dass die Sitzung in elektronischer Kommunikation stattfindet. 3Die Entscheidung wird unwirksam, wenn ihr vor der Sitzung die Hälfte der Mitglieder des Prüfungsausschusses widersprechen. 4Bei Sitzungen in elektronischer Kommunikation kann die oder der Vorsitzende ebenfalls entscheiden, dass Beschlüsse in elektronischer Kommunikation gefasst werden; hiervon kann durch einen Beschluss des Gremiums abgewichen werden. 5Absatz 7 Satz 1 gilt bei Sitzungen in elektronischer Kommunikation mit der Maßgabe, dass unter anwesend die Teilnahme an der Sitzung gemeint ist. 6Beschlüsse können auch im Umlaufverfahren gefasst werden, soweit kein Mitglied widerspricht. 7Die Mitglieder sowie ihre Stellvertreterinnen und Stellvertreter unterliegen der Amtsverschwiegenheit. 8Sofern sie nicht im öffentlichen Dienst stehen, sind sie durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden zur Verschwiegenheit zu verpflichten. 

(10) 1Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sowie deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter haben das Recht, bei Prüfungen anwesend zu sein. 2Die Anwesenheitsbefugnis
erstreckt sich nicht auf die Beratung des Prüfungsergebnisses. 

(11) Dem Prüfungsausschuss steht für die organisatorische Abwicklung der Prüfungsverfahren das Prüfungsamt für die Rechtswissenschaftliche Fakultät der Universität zu
Köln zur Verfügung. 

(12) 1Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses, im Verhinderungsfall ihre beziehungsweise seine Stellvertreterin oder ihr beziehungsweise sein Stellvertreter, vertritt den
Prüfungsausschuss, beruft die Sitzungen des Prüfungsausschusses ein, leitet diese und führt die dort gefassten Beschlüsse durch. 2Der Prüfungsausschuss kann die Erledigung seiner Aufgaben für alle Regelfälle auf die Vorsitzende oder den Vorsitzenden übertragen. 3Bei Eilbedürftigkeit kann die oder der Vorsitzende eine Abstimmung im Umlaufverfahren durchführen. 4Unaufschiebbare Entscheidungen kann sie oder er anstelle des Prüfungsausschusses treffen; hiervon ist dem Prüfungsausschuss unverzüglich Kenntnis zu geben; dieser kann die Entscheidung aufheben; bereits entstandene Rechte Dritter bleiben unberührt. 5Entscheidungen über Widersprüche bleiben dem Prüfungsausschuss vorbehalten. 6Zu jeder Sitzung des Prüfungsausschusses wird ein Protokoll angefertigt. 

(13) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses gibt Anordnungen, Festsetzungen von Terminen und Fristen sowie andere Mitteilungen des Prüfungsausschusses, die nicht nur einzelne Personen betreffen, mit rechtsverbindlicher Wirkung durch Aushang oder auf andere geeignete Weise bekannt. 


§ 23 Prüferinnen und Prüfer, Beisitzerinnen und Beisitzer

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(1) 1Die Prüferbestellung erfolgt aus der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer sowie aus dem Kreis der Mitglieder und Angehörigen der Rechtswissenschaftlichen Fakultät und anderer Fakultäten, mit denen in Bezug auf den Studiengang eine Kooperationsvereinbarung besteht, sowie aus dem Kreis der Personen gemäß § 65 Absatz 1 Satz 2 2. Alternative HG. 2Prüfungsleistungen dürfen nur von Personen bewertet werden, die selbst mindestens die durch die Prüfung festzustellende oder eine gleichwertige Qualifikation besitzen oder die erste Prüfung nach dem DRiG oder ein Äquivalent bestanden haben. 3Ausgeschiedene, entpflichtete oder im Ruhestand befindliche Prüferinnen und Prüfer können für die Dauer von einem Jahr nach Ablauf des Semesters, in dem sie aus der Universität zu Köln ausgeschieden sind, nochmals zu Prüferinnen und Prüfern bestellt werden. 4Zur Beisitzerin oder zum Beisitzer darf nur bestellt werden, wer an einer Hochschule einen einschlägigen Abschluss mindestens auf Masterniveau oder eine gleichwertige Qualifikation erworben hat.

(2) 1Der Prüfungsausschuss bestellt die Prüferinnen und Prüfer sowie die Beisitzerinnen und Beisitzer. 2Er kann die Bestellung der oder dem Vorsitzenden übertragen. 3Die Bestellung von Prüferinnen und Prüfern und Beisitzerinnen und Beisitzern ist aktenkundig zu machen. 4Unbeschadet der Regelung in Satz 1 gilt: Eine Lehrende beziehungsweise ein Lehrender ist Prüferin beziehungsweise Prüfer der von ihr beziehungsweise ihm verantworteten und durchgeführten Lehrveranstaltung, sofern der Prüfungsausschuss keine abweichende Bestellung
einer Prüferin oder eines Prüfers vornimmt. 

(3) 1Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestellt die fachlich zuständigen Prüferinnen und Prüfer für die Masterarbeit aus dem Kreis der Professorinnen und Professoren,
außerplanmäßigen Professorinnen und Professoren, Honorarprofessorinnen und Honorarprofessoren, Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren sowie Privatdozentinnen und
Privatdozenten der Rechtswissenschaftlichen Fakultät. 2In begründeten Ausnahmefällen entscheidet der Prüfungsausschuss über die Bestellung weiterer Prüferinnen und Prüfer, die die
Voraussetzungen nach § 65 Absatz 1 HG erfüllen. 3Ausgeschiedene Prüferinnen und Prüfer können für die Dauer von einem Jahr nach Ablauf des Semesters, in dem sie aus der Universität zu Köln ausgeschieden sind, nochmals zu Prüferinnen und Prüfern für die Masterarbeit bestellt werden. 4Der Prüfungsausschuss kann diesen Zeitraum auf begründeten Antrag verlängern. 5Er kann diese Entscheidung auf die Vorsitzende oder den Vorsitzenden übertragen. 6Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer einer durch ein Partnerschafts- oder
Kooperationsabkommen verbundenen Hochschule können auf begründeten Antrag der ein Fach vertretenden Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer als Themenstellerinnen oder Themensteller für eine Masterarbeit bestellt werden. 7Die Bestellung von Prüferinnen und Prüfern für die Masterarbeit ist aktenkundig zu machen. 

(4) 1Die Prüferinnen und Prüfer benennen im Einvernehmen mit dem Prüfungsausschuss die für die von ihnen abgenommenen Prüfungen zugelassenen Arbeits- und Hilfsmittel und geben diese rechtzeitig, spätestens mit der Bekanntgabe des Prüfungstermins der jeweiligen Prüfung, auf geeignete Weise bekannt. 2Ist ein Einvernehmen nicht zu erzielen, entscheidet der Prüfungsausschuss. 

(5) 1Prüferinnen und Prüfer sind in ihrer Prüfungstätigkeit unabhängig von Weisungen. 2Sie und gegebenenfalls die Beisitzerinnen und Beisitzer unterliegen der Amtsverschwiegenheit. 
3Sofern sie nicht im öffentlichen Dienst stehen, sind sie durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zur Verschwiegenheit zu verpflichten. 


§ 24 Ordnungsverstöße und Sanktionen

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(1) 1Ordnungswidrig handelt, wer in einer Prüfung täuscht oder zu täuschen versucht oder in einer Prüfung nicht zugelassene Hilfsmittel nutzt oder bei sich führt. 2Nicht zugelassene
Hilfsmittel können von den Aufsichtsführenden nach Abschluss der Prüfung, zu deren Beendigung die bzw. der Studierende unbeschadet von Absatz 2 Satz 1 berechtigt ist, mit
Zustimmung der bzw. des Studierenden zur Beweissicherung beschlagnahmt werden; werden gleichwertige zulässige Ersatzhilfsmittel zur Verfügung gestellt, kann die Beschlagnahmung unverzüglich stattfinden. 

(2) 1Wer die Abnahme einer Prüfung stört, handelt ordnungswidrig und kann von den jeweiligen Prüfenden oder Aufsichtsführenden abgemahnt werden. 2Bleiben die Abmahnungen
wirkungslos oder handelt es sich um eine schwerwiegende Störung, kann die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat von der weiteren Erbringung der Prüfungsleistung ausgeschlossen werden. 3Der Prüfungsausschuss kann in diesem Fall die Prüfungsleistung als mit „ungenügend (0 Punkte)“ oder „nicht bestanden“ bewerten. 3Die Gründe für den Ausschluss sind in der Niederschrift über den Prüfungstermin aktenkundig zu machen. 

(3) Als Folgen eines ordnungswidrigen Verhaltens können ausgesprochen werden: 
1. der Person, die die Ordnungswidrigkeit begangen hat, kann die Wiederholung der Prüfungsleistung, auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht, aufgegeben werden;
2. Prüfungsleistungen, auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht, können für „ungenügend“ (0 Punkte) erklärt werden; 
3. im Falle eines mehrfachen oder sonstigen schwerwiegenden Täuschungsversuches kann die Studentin oder der Student, die bzw. der die Ordnungswidrigkeit begangen hat, zudem exmatrikuliert werden; in besonders schweren Fällen kann die Prüfung, in deren Rahmen die Prüfungsleistung, auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht, erbracht wurde, für endgültig nicht bestanden erklärt werden. 

(4) 1Besteht ein Anfangsverdacht für das Vorliegen eines Plagiats bei einer Studien- oder Prüfungsleistung, kann der Prüfungsausschuss auch ohne ausdrückliche Zustimmung der
Prüfungskandidatinnen oder Prüfungskandidaten weitere Überprüfungen, insbesondere Mithilfe von Plagiatserkennungssoftware, vornehmen lassen. 2Dazu kann die Vorlage einer
elektronischen Version der Leistung auch nachträglich gefordert werden. 3Speicherungen in Datenbanken der Plagiatserkennungssoftware über das Ende des jeweiligen Bewertungsverfahren hinaus bedürfen einer ausdrücklichen Einwilligung der Studierenden. 4Die Einwilligung muss freiwillig erteilt werden und ist keine Voraussetzung für die Prüfungsanmeldung, -einreichung oder -bewertung. 5Das Ergebnis der Überprüfung wird als Teil der Prüfungsakte gespeichert. 6Abweichend von Satz 1 erfolgt die Überprüfung mittels
Plagiatserkennungssoftware regelhaft bei allen Abschlussarbeiten. 7Der Prüfungsausschuss kann zusätzlich zufällig ermittelte Stichproben überprüfen. 8Die Art der Stichprobenermittlung muss dokumentiert werden.  

(5) 1Die notwendigen Feststellungen und Entscheidungen trifft der Prüfungsausschuss. ²Bei vorsätzlichen Täuschungen kann der Prüfungsausschuss die Einleitung eines Bußgeldverfahrens nach § 63 Absatz 5 HG NRW in die Wege leiten, die Zuständigkeit für die Durchführung des Bußgeldverfahrens liegt gemäß §§ 63 Absatz 5; 14 Absatz 2 HG NRW beim Kanzler der Universität zu Köln, an den der Prüfungsausschuss die Sache abgibt. 


§ 25 Ungültigkeit von Prüfungsleistungen, Aberkennung des Mastergrads

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(1) 1Waren die Voraussetzungen für die Zulassung zur Erbringung einer Prüfungsleistung nicht erfüllt, ohne dass die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat hierüber täuschen
wollte, und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, wird dieser Mangel durch das Bestehen der Prüfung geheilt. 2Hat die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat die Zulassung vorsätzlich zu Unrecht erwirkt, entscheidet der Prüfungsausschuss unter Beachtung der Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) über die Rechtsfolgen. 

(2) Hat eine Prüfungskandidatin oder ein Prüfungskandidat bei einer Prüfungsleistung getäuscht und wird diese Tatsache erst nach der Aushändigung des Zeugnisses bekannt, kann der Prüfungsausschuss nachträglich die Bewertung für diejenige Prüfungsleistung, bei deren Erbringen die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat getäuscht hat, unter den Voraussetzungen des § 48 VwVfG NRW zurücknehmen sowie eine der Schwere der Täuschung angemessene Sanktion gemäß § 24 aussprechen. 

(3) Die Aberkennung des Mastergrads kann erfolgen, wenn sich herausstellt, dass er durch Täuschung erworben ist oder wenn wesentliche Voraussetzungen für die Verleihung irrtümlich als gegeben angesehen worden sind. 

(4) 1Der Prüfungskandidatin oder dem Prüfungskandidaten ist vor einer Entscheidung gemäß Absatz 1 bis 3 Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. 2Zuständig für die Entscheidung
ist der Prüfungsausschuss, der seine Entscheidung unter Beachtung der Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) trifft. 3Eine Entscheidung ist nach einer Frist von fünf Jahren ab dem Datum des Zeugnisses ausgeschlossen. 

(5) 1Das unrichtige Zeugnis sowie alle unrichtigen Anlagen werden eingezogen und gegebenenfalls neu ausgestellt. 2Wurde das Studium insgesamt für nicht bestanden erklärt, ist der akademische Grad durch die Rechtswissenschaftliche Fakultät der Universität zu Köln abzuerkennen und die Masterurkunde einzuziehen. 


§ 26 Prüfungsakte, Akteneinsicht

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(1) 1Für jede Prüfungskandidatin und jeden Prüfungskandidaten wird beim Prüfungsausschuss eine Prüfungsakte geführt. 2Die Prüfungsakte dokumentiert insbesondere die Prüfungsversuche, die Prüfungsarbeiten, die darauf bezogenen Gutachten der Prüferinnen oder Prüfer, die Prüfungsprotokolle, die Prüfungsergebnisse, Notenberechnungen und Durchschriften der Zeugnisse und Urkunden. 3Die Prüfungsakte wird schriftlich oder ganz oder teilweise elektronisch geführt. 

(2) Über den Stand der Prüfungsergebnisse kann sich eine Prüfungskandidatin oder ein Prüfungskandidat im Rahmen der organisatorischen Möglichkeiten jederzeit informieren. 

(3) 1Nach Bekanntgabe eines Prüfungsergebnisses wird jeder Prüfungskandidatin und jedem Prüfungskandidaten beziehungsweise einer oder einem entsprechenden Bevollmächtigten
auf schriftlichen oder elektronischen Antrag Einsicht in ihre oder seine in dieser Prüfung erbrachten schriftlichen Leistungen und die darauf bezogenen Gutachten und Korrekturvermerke
der Prüferinnen oder Prüfer sowie in die Protokolle zu mündlichen Prüfungen gewährt. 2Im Rahmen dieser Einsichtnahme muss die Möglichkeit eingeräumt werden, dass die
Prüfungskandidatin und der Prüfungskandidat beziehungsweise deren und dessen Bevollmächtigten entweder Kopien oder Fotografien der Unterlagen anfertigen kann, ggf. ausgegebene Musterlösungen dürfen, da nicht Bestandteil der Prüfungsakte der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten, nicht kopiert oder fotografiert werden. 3Das weitere Verfahren der Einsichtnahme einschließlich einer angemessenen Frist für den Einsichtnahmeantrag regelt der Prüfungsausschuss. 4Nach Ablauf der festgelegten Fristen ist eine Einsichtnahme in der Regel nur noch möglich, wenn eine Prüfungskandidatin oder ein Prüfungskandidat das Versäumen der Frist nachweisbar nicht zu vertreten hat. 5Ein darüber hinausgehendes  Auskunftsrecht besteht in der Regel nicht. 

(4) 1Die Prüfungsakte wird, mit Ausnahme der Bestimmungen in Satz 2, bis zum Ablauf des fünften auf die Exmatrikulation aus diesem Studiengang folgenden Jahres aufbewahrt und
anschließend dem zuständigen Archiv angeboten; lehnt das Archiv die Annahme ab, wird sie vernichtet. 2Schriftliche Prüfungsunterlagen einschließlich zugehöriger Bewertungsunterlagen werden, soweit kein Rechtsstreit anhängig ist, zwei Jahre nach Bekanntgabe der Bewertung dem Archiv angeboten; dies gilt für elektronische Fassungen entsprechend; lehnt das Archiv die Annahme ab, werden sie vernichtet. 3In einem Verzeichnis dürfen die verliehenen akademischen Grade und eine katalogisierte Sammlung der ausgehändigten Zeugnisse und Urkunden bis zum Ablauf des fünfzigsten auf die Beendigung des Studiums folgenden Jahres aufbewahrt werden; Satz 1, zweiter Halbsatz gilt entsprechend. 


§ 27 Studienabschluss und Studienabschlussdokumente

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(1) 1Das Studium ist erfolgreich abgeschlossen, wenn sämtliche geforderten Prüfungsleistungen bestanden und die Leistungspunkte gemäß § 5 erworben worden sind. 2Über das bestandene Studium wird ein Zeugnis ausgestellt. 3Das Zeugnis wird von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unterzeichnet und enthält die Gesamtnote des Masterstudiums. 4Die Angabe von Noten erfolgt in Worten und numerisch. 5Es wird mit Datum des Tages ausgefertigt, an dem die letzte Prüfungsleistung erbracht oder anerkannt wurde. 6Ist die Masterarbeit die letzte Prüfungsleistung, gilt das Datum der Abgabe. 7Zusätzlich wird eine englischsprachige Übersetzung des Zeugnisses ausgestellt. 8Rechtsverbindlich ist die deutsche Fassung. 

(2) 1Zusammen mit dem Zeugnis wird der oder dem Studierenden die Masterurkunde ausgehändigt, die die Verleihung des Grads gemäß § 3 beurkundet; diese trägt das Datum des
Zeugnisses. 2Die Masterurkunde wird von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unterzeichnet. 3Zusätzlich wird eine englischsprachige Übersetzung des Zeugnisses ausgestellt. 4Rechtsverbindlich ist die deutsche Fassung. 

(3) 1Zusammen mit dem Zeugnis und der Masterurkunde wird ein Diploma Supplement in deutscher und englischer Sprache ausgehändigt, das über das fachliche Profil des absolvierten
Studiengangs und die mit dem Abschluss erworbenen akademischen und beruflichen Qualifikationen informiert. 2Es wird zudem auf schriftlichen Antrag ein Notenspiegel ausgewiesen, der die relative Einordnung der Gesamtnote in die Prüfungsergebnisse im Studiengang erlaubt. 3Das Diploma Supplement beschreibt darüber hinaus den absolvierten Studiengang und informiert über die Rechtswissenschaftliche Fakultät der Universität zu Köln. 4Bestandteil des Diploma Supplements ist das Transcript of Records. 

(4) 1Hat eine Studierende oder ein Studierender das Studium nicht oder endgültig nicht bestanden oder abgebrochen oder nimmt sie oder er einen Hochschulwechsel vor, wird ihr oder ihm auf Antrag eine Bescheinigung (Transcript of Records) über die abgelegten Prüfungen, die ergänzenden Studien und Leistungen, die Noten sowie die erworbenen Leistungspunkte ausgestellt. 2Sie muss gegebenenfalls erkennen lassen, dass das Studium nicht beziehungsweise endgültig nicht bestanden ist. 


§ 28 Veröffentlichung und Inkrafttreten

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(1) Diese Ordnung wird in den Amtlichen Mitteilungen der Universität zu Köln veröffentlicht. 

(2) Diese Ordnung tritt mit Wirkung vom 1. Oktober 2023 in Kraft. 


1. Anhang zur Prüfungsordnung: Studienverlauf und Zuordnung der Module

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(Anhang als PDF)

Studienverlauf

Erstes Semester
Modul-Nr.ModulnameLP
P1Informationstechnologie I und Datenschutz6
P2Grundlagen des Digitalisierungsrechts15
P3Legal  Tech:    Business  Cases   und    ethische  Grenzen   innovativer
Rechtsdurchsetzung
6
Summe 27
Zweites Semester
Modul-Nr.ModulnameLP
P4Informationstechnologie II:  Algorithmen,  Blockchains   und  Künstliche
Intelligenz
6
W1 bis W7Aus den 7 Wahlpflichtmodulen sind 2 zu wählen.12
(2 x 6)
T1Masterarbeit15
Summe 33
Gesamtstudienjahr
Oktober bis JanuarFebruar und MärzApril bis JuliAugust und September
Pflichtmodul 16 LPKlausuren       innerhalb       der SemesterzeitenPflichtmodul 46 LPKlausuren       innerhalb       der Semesterzeiten
Pflichtmodul 215 LP 
Pflichtmodul 36 LP
  Wahlpflichtmodul 1 bis
Wahlpflichtmodul 72
6 LP
Wahlpflichtmodul 1 bis
Wahlpflichtmodul 7
6 LP
Beginn Masterarbeit3 LPFertigstellung
Masterarbeit
12 LP

Zuordnung der Module
(mit Ausweisung von Leistungspunkten (LP) und Gewichtung in der Endnote) 

Pflichtmodule (P)
Modul-Nr.ModulnameLPGewichtung
P1Informationstechnologie I und Datenschutz66/60
P2Grundlagen des Digitalisierungsrechts1515/60
P3Legal Tech und Kanzlei 4.066/60
P4Informationstechnologie, Algorithmen und Logik II66/60
Wahlpflichtmodule (EM)
Modul-Nr.ModulnameLPGewichtung
W1Vertiefung Legal Tech66/60
W2Digitale   Transformation   im    Spiegel   des   Öffentlichen
Rechts
66/60
W3Cyberkriminalität,               Internetstrafrecht               und
Computerstrafrecht
66/60
W4Recht der digitalen Medien66/60
W5Weltordnung der Digitalisierung66/60
W6Recht der digitalen Wirtschaft66/60
W7Digitalisierung des Finanzmarktes66/60

Anmerkung: Im zweiten Semester müssen zwei Wahlpflichtmodule absolviert werden. Die
Studierenden wählen zu Beginn des zweiten Studiensemesters zwei der sieben
Wahlpflichtmodule aus.

Masterarbeit
Modul-Nr.ModulnameLPGewichtung
T1Masterarbeit1515/60

2. Anhang zur Prüfungsordnung: Detaillierte Modulübersicht

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(Anhang als PDF

Detaillierte Modulübersicht

Kennnummer des ModulsTitel des ModulsModulteilnahmevoraussetzungenBeginn / Turnus / Dauer des ModulsLehrveranstaltungsformen und Teilnahmeverpflichtungen (TP)PrüfungsvoraussetzungenPrüfungselemente | Prüfungsart | Dauer | Sprache der Modulprüfung | Variante nach § 20 Abs. 3VersuchsrestriktionPflichtmodul (P) | Wahlpflichtmodul (W)Leistungspunkte des Moduls | Summe der Leistungspunkte inGewichtung der Modulnote in der Bereichnote
P1Informationstechnolo gie I und Datenschutzkeinejedes 2. Semester Wintersemester
1-semestrig
VorlesungenkeineSchriftliche Prüfung: Klausur (120-180 Min.) DeutschDie Anzahl der Wiederholungsversuche ist auf zwei begrenzt.P66/60
P2Grundlagen des Digitalisierungsrechtskeinejedes 2. Semester Wintersemester
1-semestrig
VorlesungenkeineSchriftliche Prüfung: Klausur (120-180 Min.) Deutsch
Schriftliche Prüfung: Hausarbeit
Deutsch
Variante A (§ 20 Abs. 3)
Die Anzahl der Wiederholungsversuche ist auf zwei begrenzt.P1515/60
P3Legal Tech und Kanzlei 4.0keinejedes 2. Semester Wintersemester
1-semestrig
Seminar, Debattenwer
kstatt
keineKombinierte Prüfung: Referat mit schriftlicherDie Anzahl der Wiederholungsversuche
ist auf zwei begrenzt.
P66/60
      Ausarbeitung (20-40 Min.)
Deutsch
    
P4Informationstechnolo
gie, Algorithmen und Logik II
keinejedes 2. Semester
Sommersemester 1-semestrig
VorlesungenkeineSchriftliche Prüfung:
Klausur (120-180 Min.) Deutsch
Die Anzahl der
Wiederholungsversuche ist auf zwei begrenzt.
P66/60
W1Vertiefung Legal TechBesuch der Pflichtmodule P1 bis P3jedes 2. Semester Sommersemester 1-semestrigFallstudie, SeminarkeineKombinierte Prüfung: Fallstudie (schriftliche Ausarbeitung mit mündlicher Präsentation; 20-40 Min.)
Deutsch
Die Anzahl der Wiederholungsversuche ist auf zwei begrenzt.W66/60
W2Digitale Transformation im Spiegel des
Öffentlichen Rechts
Besuch der Pflichtmodule P1 bis P3jedes 2. Semester Sommersemester 1-semestrigSeminar, KolloquiumkeineSchriftliche Prüfung: Klausur (120-180 Min.) DeutschDie Anzahl der Wiederholungsversuche ist auf zwei begrenzt.W66/60
W3Cyberkriminalität,
Internetstrafrecht und Computerstrafrecht
Besuch der
Pflichtmodule P1 bis P3
jedes 2. Semester
Sommersemester 1-semestrig
SeminarekeineSchriftliche Prüfung:
Klausur (120-180 Min.) Deutsch
Die Anzahl der
Wiederholungsversuche ist auf zwei begrenzt.
W66/60
W4Recht der digitalen MedienBesuch der Pflichtmodule
P1 bis P3
jedes 2. Semester Sommersemester
1-semestrig
Seminare, KolloquiumkeineSchriftliche Prüfung: Klausur (120-180 Min.)
Deutsch
Die Anzahl der Wiederholungsversuche
ist auf zwei begrenzt.
W66/60
W5Weltordnung der DigitalisierungBesuch der Pflichtmodule
P1 bis P3
jedes 2. Semester Sommersemester
1-semestrig
Seminare, KolloquiumkeineSchriftliche Prüfung: Klausur (120-180 Min.)
Deutsch
Die Anzahl der Wiederholungsversuche
ist auf zwei begrenzt.
W66/60
W6Recht der digitalen WirtschaftBesuch der
Pflichtmodule P1 bis P3
jedes 2. Semester
Sommersemester 1-semestrig
Seminare, KolloquiumkeineSchriftliche Prüfung:
Klausur (120-180 Min.) Deutsch
Die Anzahl der
Wiederholungsversuche ist auf zwei begrenzt.
W66/60
W7Digitalisierung des FinanzmarktesBesuch der Pflichtmodule P1 bis P3jedes 2. Semester Sommersemester 1-semestrigFallstudie, Seminar, KolloquiumkeineKombinierte Prüfung: Fallstudie (schriftliche Ausarbeitung mit mündlicher Präsentation; 20-40 Min.)
Deutsch
Die Anzahl der Wiederholungsversuche ist auf zwei begrenzt.WP66/60
T1Modul MasterarbeitBesuch der Pflichtmodule P1 bis P3Ausgabe des Themas, i.d.R. bis zum Beginn des zweiten Semesters;
sechs Monate
MasterarbeitkeineSchriftliche Prüfung Hausarbeit (Sechs Monate)
Deutsch
Die Anzahl der Wiederholungsversuche ist auf eins begrenzt.P1515/60

(Zum Modulhandbuch)