Staatlicher Pflichtfachteil
Wie bereite ich mein Examen vor?
Für die gezielte Examensvorbereitung bietet unsere Fakultät den kostenfreien Großen Examens- und Klausurenkurs an. Der Examenskurs ist als einjähriges Repetitorium auf Examensniveau ausgestaltet und findet immer von dienstags bis donnerstags statt.
Gleichzeitig eröffnet Ihnen der Große Klausurenkurs die Möglichkeit, freitags und samstags Original-Examensklausuren unter Examensbedingungen zu schreiben, die anschließend korrigiert und ausführlich besprochen werden.
Muss ich zum privaten Repetitor?
Nein, Sie können den Examensstoff, insbesondere auch wegen des an unserer Fakultät angebotenen Großen Examens- und Klausurenkurses, ohne privaten Repetitor aufarbeiten und erlernen.
Ob Sie allerdings den Gang zum privaten Repetitor vorziehen, müssen Sie anhand Ihrer persönlichen Neigungen und Lernmethoden entscheiden. Ein Zwang besteht jedenfalls nicht.
Wie lang ist die praktische Studienzeit?
Die praktische Studienzeit ist insgesamt drei Monate lang. Sie besteht aus einem sechswöchigen Rechtspflege- und einem ebenfalls sechswöchigen Verwaltungspraktikum.
Weitere Informationen und Auskünfte dazu gibt es hier: Justizprüfungsamt beim Oberlandesgericht Köln.
Einen groben Überblick erhalten Sie auch auf unserer Info-Seite zu den Pflichtpraktika.
Wann muss ich die praktische Studienzeit absolvieren?
Die praktische Studienzeit muss in zwei sechswöchigen Blöcken abgeleistet werden, die zwingend in der vorlesungsfreien Zeit liegen müssen. Sollten Sie hierzu Abweichungen planen, wenden Sie sich bitte unmittelbar an das Justizprüfungsamt beim Oberlandesgericht Köln.
Einen groben Überblick erhalten Sie auch auf unserer Info-Seite zu den Pflichtpraktika.
Wann brauche ich den Fremdsprachenkompetenznachweis?
Der Fremdsprachenkompetenznachweis ist Voraussetzung für die Zulassung zum staatlichen Pflichtfachteil. Sie müssen den Nachweis also spätestens bei Ihrer Anmeldung zum staatlichen Pflichtfachteil erbringen können.
Sollten Sie hierzu weitere Fragen haben, insbesondere bezüglich der Anrechnung im Ausland erworbener Leistungsnachweise, wenden Sie sich bitte unmittelbar an das Justizprüfungsamt beim Oberlandesgericht Köln.
Werden allgemeine Sprachkurse bzw. -reisen als Fremdsprachenkompetenz anerkannt?
Grundsätzlich werden nur rechtswissenschaftliche Fremdsprachenveranstaltungen, wie die unserer Fakultät, anerkannt. Anderes gilt in der Regel bei einem Auslandsaufenthalt im Rahmen des Studiums und möglicherweise auch bei einem Auslandspraktikum. Wenden Sie sich bitte zur Klärung dieser Frage unbedingt rechtzeitig an das zuständige Justizprüfungsamt beim Oberlandesgericht Köln.
Wird die Veranstaltung "Latein für Juristen" als Fremdsprachenkompetenz anerkannt?
Ja.
Wo melde ich mich zum staatlichen Pflichtfachteil an?
Zur staatlichen Pflichtfachprüfung melden Sie sich beim Justizprüfungsamt beim Oberlandesgericht Köln (bzw. Düsseldorf oder Hamm) an. Die Voraussetzungen und Formblätter finden Sie neben weiteren Informationen auf der Website des Justizprüfungamts beim Oberlandesgericht Köln.
Sollten Sie zu diesem Bereich Fragen haben, wenden Sie sich bitte unmittelbar an das Justizprüfungsamt beim OLG Köln. Die Kontaktdaten und Sprechzeiten finden Sie auf der Website.
Achtung! Bei der Anmeldung zur Pflichtfachprüfung müssen Sie Ihr Zwischenprüfungszeugnis im Original bei dem JPA bei dem OLG einreichen. Sie erhalten es erst nach Ende des Prüfungsverfahrens - also nach mehreren Monaten! - zurück. Lassen Sie sich daher ggf. vorher eine Kopie bei einer Beglaubigungsstelle (z.B. bei der Stadt Köln) beglaubigen. Sie erhalten von uns keine Zweitschrift des Zeugnisses, weil Sie das Original noch beim JPA haben! Beglaubigungen können wir nicht vornehmen
Kann ich die Reihenfolge von Schwerpunktbereich und staatlichem Pflichtfachteil verändern?
Die nachfolgende Darstellung will einen knappen Überblick über die Möglichkeiten zur Gestaltung des Hauptstudiums im Studiengang Rechtswissenschaft bieten. Sie kann, soll und darf auf keinen Fall die persönliche Beratung der Studierenden unter Berücksichtigung ihrer individuellen Studien- und Lebensumstände ersetzen.
A. Rechtslage
Seit der letzten großen Reform der Juristenausbildung im Jahr 2003 existiert die erste juristische Staatsprüfung – ungeachtet des umgangssprachlich weiterhin gebrauchten Begriffs „Staatsexamen“ – als bis dahin einheitlich durch die Justizprüfungsämter abgenommene Abschlussprüfung des rechtswissenschaftlichen Studiums nicht mehr. An ihre Stelle ist gem. § 5 I Deutsches Richtergesetz (DRiG) nunmehr bundesweit die sogenannte erste Prüfung getreten, die laut dieser Vorschrift „aus einer universitären Schwerpunktbereichsprüfung und einer staatlichen Pflichtfachprüfung“ besteht. Dabei fließt das Ergebnis der Schwerpunktbereichsprüfung zu 30% und das Ergebnis der Pflichtfachprüfung zu 70% in die Endnote der ersten Prüfung ein, worüber ein einheitliches Zeugnis erteilt wird (§ 5d II 4 DRiG). Den genauen Ablauf und Inhalt dieser Prüfungen hat der Bundesgesetzgeber weitgehend den einzelnen Bundesländern überlassen, die aufgrund der Vorgaben des DRiG eigene Juristenausbildungsgesetze erlassen und darin ihrerseits den Universitäten große Freiräume bei der Gestaltung der Schwerpunktbereichsprüfung eingeräumt haben. Das Juristenausbildungsgesetz Nordrhein-Westfalen vom 11. März 2003 (JAG NW) regelt die staatliche Pflichtfachprüfung in den §§ 3 - 27 abschließend. Die nordrhein-westfälischen Rechtsfakultäten haben aufgrund von § 28 IV JAG NW im Rahmen ihrer Studien- und Prüfungsordnungen eigene Vorschriften über die Schwerpunktbereichsprüfung erlassen (vgl. §§ 10, 11, 45 ff StudPrO). Eine Frist, innerhalb der die erste Prüfung oder eine ihrer Teilprüfungen abgelegt worden sein muss, enthält das JAG NW nicht. Hinsichtlich des zeitlichen Verhältnisses von Schwerpunktbereichs- und Pflichtfachprüfung bestimmt § 10 I 2 JAG NW: „Die universitäre Schwerpunktbereichsprüfung soll im Regelfall dem mündlichen Teil der staatlichen Pflichtfachprüfung vorausgehen“. Die drei für die Abnahme der staatlichen Pflichtfachprüfung zuständigen nordrhein-westfälischen Justizprüfungsämter bei den Oberlandesgerichten in Köln, Düsseldorf und Hamm ziehen aus dieser Vorschrift nach bisheriger Praxis die Konsequenz, dass die Reihenfolge von Schwerpunktbereichs- und Pflichtfachprüfung faktisch freigegeben und somit in das Ermessen des einzelnen Prüflings gestellt ist. Gesetz und behördliche Praxis in NRW erlauben es zurzeit also jeder Kandidatin/jedem Kandidaten, selbst zu entscheiden, wann und in welcher Reihenfolge sie/er die Schwerpunktbereichsprüfung an der Universität und die staatliche Pflichtfachprüfung bei einem Justizprüfungsamt ablegt.
B. Praktische Konsequenzen
Da es den Studierenden in Nordrhein-Westfalen aktuell somit freisteht, die Prüfungsreihenfolge selbst zu bestimmen, ergibt sich für viele das praktische Problem, sich nicht oder nur schwer entscheiden zu können. Sie leiden unter der sprichwörtlichen „Qual der Wahl“. Dies führt häufig zu der Frage, welche Reihenfolge in der ersten Prüfung denn nun grundsätzlich „die beste“ sei. Diese Frage ist aber – insoweit eine Parallele zu vielen juristischen Entscheidungen – nicht pauschal, sondern nur anhand der Umstände des Einzelfalls zu beantworten. Wichtig ist also zunächst einmal festzustellen: Einen „Königsweg“ gibt es nicht. Insgesamt ergeben sich grob gesehen drei mögliche Aufbau-Varianten, die alle sowohl Vor- als auch Nachteile aufweisen und daher in jedem Fall gegeneinander abgewogen werden müssen:
I. Schwerpunktbereichsprüfung vor der staatlichen Pflichtfachprüfung
Dies entspricht dem oben genannten gesetzlichen Regelfall und dem Musterstudienplan der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität zu Köln. Klarer Vorteil dieser Reihenfolge ist die Möglichkeit, das Studium innerhalb der Regelstudienzeit von 9 Semestern (§ 1 S. 2 JAG NW) vollständig abzuschließen, was insbesondere für BAföG-Empfänger und ggf. auch Stipendiaten eine lückenlose Förderung bis zum Studienabschluss ermöglicht. Inhaltlich können bestimmte Schwerpunktbereiche die Vorbereitung auf die staatliche Prüfung fördern, je nachdem wie groß die „Schnittmenge“ zwischen Schwerpunkt und Pflichtfachstoff ausfällt. Weiterhin kann die im Regelfall mehrere Monate dauernde Wartezeit zwischen Bewerbung für und Aufnahme in den juristischen Vorbereitungsdienst (Referendariat) ggf. durch einen Verbesserungsversuch überbrückt werden, soweit es sich beim ersten Versuch um einen bestandenen Freiversuch handelte (dazu sogleich). Andererseits sind die Studierenden in dieser Konstellation einem äußerst straffen Zeitplan unterworfen, wenn – was in der Regel der Fall sein wird – der sogenannte Freiversuch in der staatlichen Pflichtfachprüfung wahrgenommen werden soll, der eine Anmeldung beim Justizprüfungsamt bis zum Ende des 8. Fachsemesters erfordert (§ 25 I 1 JAG NW) und einen zweiten Prüfungsversuch zur Notenverbesserung ermöglicht (§ 26 I 1 JAG NW). Dies ergibt sich daraus, dass für Grundstudium und Zwischenprüfung in der Regel vier und für das Hauptstudium inklusive Schwerpunktbereichsstudium mindestens zwei Semester zu veranschlagen sind, was die Vorbereitungszeit auf den staatlichen Prüfungsteil ebenfalls auf die mindestens erforderlichen zwei Semester begrenzt und somit – von nicht zu berücksichtigenden Freisemestern abgesehen – kaum zeitliche Spielräume übrig lässt.
II. Schwerpunktbereichsprüfung nach der staatlichen Pflichtfachprüfung
Diese Möglichkeit ist durch das JAG NW eröffnet und wird von den nordrhein-westfälischen Justizprüfungsämtern anerkannt (siehe oben). Vorteil dieses Aufbaus ist zum einen die stärkere inhaltliche Konzentration auf den Pflichtfachstoff, da nach der Zwischenprüfung und den im Rahmen des Hauptstudiums zu absolvierenden Übungen die unmittelbare Vorbereitung auf die staatliche Pflichtfachprüfung erfolgen kann. Zum anderen ist auch eine zeitliche Entzerrung des Hauptstudiums möglich, weil die Übungen ohne gleichzeitiges Schwerpunktbereichsstudium im Idealfall nur ein Semester in Anspruch nehmen (sollten). Rein theoretisch könnten die Übungen zwar ebenfalls erst im Anschluss an die staatliche Pflichtfachprüfung absolviert werden, da sie formal keine notwendige Voraussetzung für die Anmeldung zu dieser Prüfung, sondern – jedenfalls in Köln – für die Schwerpunktbereichsprüfung sind (vgl. § 38 Abs. 3 StudPrO der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität zu Köln); dies ergibt allerdings grundsätzlich keinen Sinn, weil sie inhaltlich den im Grundstudium behandelten Pflichtfachstoff im Hinblick auf die staatliche Prüfung ergänzen und vertiefen, also ein wichtiges Bindeglied zwischen dem Grundstudium und dem Besuch eines (universitären oder kommerziellen) Repetitoriums darstellen. Das Vorziehen der staatlichen Pflichtfachprüfung eröffnet ggf. jedoch die weitere Option, sich bereits bis zum Ende des 7. Fachsemesters beim Justizprüfungsamt zu melden und damit die Möglichkeit des sogenannten Abschichtens wahrzunehmen, d.h. die Klausuren der Pflichtfachprüfung nach Rechtsgebieten unterteilt in verschiedenen Monaten (und nicht wie sonst innerhalb von zwei Wochen) anfertigen zu dürfen, wobei die Meldung für den letzten Klausurenblock auch hier bis zum Ende des 8. Fachsemesters erfolgt sein muss (vgl. § 12 JAG NW). Deutlicher Nachteil dieser Variante ist, dass die Regelstudienzeit nahezu zwangsläufig überschritten wird, wenn sich an die staatliche Prüfung noch das Schwerpunktbereichsstudium anschließen muss; durchschnittlich ist deshalb mit einer Verlängerung der Studiendauer um 2-3 Semester zu rechnen. Um noch zusätzlich mindestens 2 Semester verlängert sich das Studium außerdem, wenn eine Wiederholung der staatlichen Pflichtfachprüfung wegen Nichtbestehens oder zur Notenverbesserung nach einem Freiversuch notwendig ist, bevor das Schwerpunktbereichsstudium aufgenommen wird. Zu erheblichen Problemen kann dies vor allem bei BAföG-Empfängern und Stipendiaten führen, die für ihre weitere Förderung auf die Einhaltung der Regelstudienzeit angewiesen sind und ansonsten nicht über die Mittel zur Fortführung ihres Studiums verfügen; für diesen Personenkreis kommt daher prinzipiell nur der Regelstudienaufbau (Schwerpunktbereichs- vor Pflichtfachprüfung, siehe oben) in Betracht. Zudem ist bis zum endgültigen Abschluss beider Prüfungsteile die erste Prüfung insgesamt nicht bestanden und daher eine Bewerbung für das Referendariat nicht möglich, so dass auch eine Wartezeitüberbrückung in dieser Variante nicht in Betracht kommt.
III. „Misch“-Aufbau
Aufgrund der Unabhängigkeit der Schwerpunktbereichs- von der staatlichen Pflichtfachprüfung kann das Hauptstudium natürlich auch so gestaltet werden, dass mit der Schwerpunktbereichsprüfung vor der Pflichtfachprüfung begonnen, sie aber erst nach dieser abgeschlossen wird. So kann es beispielsweise durchaus sinnvoll sein, die Mindestzahl der in Klausurform zu erbringenden Schwerpunktleistungen schon vor der staatlichen Prüfung zu erbringen, das abschließende Seminar jedoch erst anschließend, um sich damit – quasi als wissenschaftliche „Visitenkarte“ – unmittelbar bei einem zukünftigen Promotionsbetreuer („Doktorvater/-mutter“) einzuführen. Nach den Erfahrungsberichten verschiedener Professoren der Kölner Rechtswissenschaftlichen Fakultät ist ein deutlicher Qualitätsanstieg bei Seminararbeiten zu verzeichnen, die erst nach der staatlichen Pflichtfachprüfung angefertigt wurden. Sollte außerdem die Pflichtfachprüfung nicht wie erhofft ausgefallen sein, so können optional auch die weiteren Klausurversuche in der Schwerpunktbereichsprüfung zur Notenverbesserung ausgeschöpft werden. Auch hier ist allerdings zu berücksichtigen, dass bis zum endgültigen Abschluss der Schwerpunktbereichsprüfung die erste Prüfung nicht bestanden ist und eine Bewerbung für den Referendardienst daher noch nicht erfolgen kann.
C. Fazit
Zusammenfassend ist also festzustellen, dass es „den“ bzw. „den richtigen“ Aufbau des juristischen Hauptstudiums nicht gibt. Die Gestaltung der Prüfungsphase hängt vielmehr von ganz unterschiedlichen Faktoren wie dem jeweiligen Prüfungs- und Lerntyp, dem gewählten Schwerpunktbereich und auch den konkreten Karrierevorstellungen der/des einzelnen Studierenden ab. Entscheidend ist, dass ein Aufbau gewählt wird, der das individuell bestmögliche Ergebnis erwarten lässt – eine Garantie dass dies am Ende auch tatsächlich eintritt ist niemals möglich, denn der Erfolg hängt zum ganz überwiegenden Teil von der eigenen Leistungsbereitschaft und -fähigkeit der Kandidatin/des Kandidaten ab. Idealerweise sollte daher nach dem Bestehen der Zwischenprüfung und vor Aufnahme des Hauptstudiums das Gespräch mit der Fachstudienberatung gesucht werden, um den weiteren Studienverlauf unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände und persönlichen Vorstellungen sorgfältig zu planen.
Was ist der "Freischuss"?
Als "Freischuss" bezeichnet man umgangssprachlich einen im JAG NRW vorgesehenen Freiversuch des staatlichen Pflichtfachteils.
Normalerweise ist das Prüfungsverfahren mit Bestehen des staatlichen Pflichtfachteils insoweit endgültig abgeschlossen. Im Falle des Nichtbestehens verbleibt ein weiterer Versuch.
Meldet man sich jedoch vor Abschluss des achten Fachsemesters zum staatlichen Pflichtfachteil, kann man eine bestandene Pflichtfachprüfung zwecks Notenverbesserung wiederholen. Für den Fall des Nichtbestehens bleiben die regulären zwei Versuche erhalten.
Was bedeutet Abschichtung?
Bei der Abschichtung meldet man sich bereits vor Ablauf des siebten Fachsemesters zur staatlichen Pflichtfachprüfung. Es handelt sich also um einen Freiversuch des Examens. Der Vorteil der Abschichtung ist, dass man die schriftlichen Arbeiten im staatlichen Pflichtfachteil entzerren kann, indem man die Termine der einzelnen Rechtsgebiete selbst bestimmt. Die zeitliche Grenze für die eigene Terminsbestimmung erreicht man mit dem Ende des achten Fachsemesters. Zu diesem Zeitpunkt wird man von Amts wegen in den noch offenen Rechtsgebieten zum nächsten Schreibtermin geladen.
Was muss ich bei der Abschichtung beachten?
Wenn Sie abschichten wollen, müssen Sie sich spätestens am letzten Tag Ihres siebten Fachsemesters zur staatlichen Pflichtfachprüfung gemeldet haben. Bis zum Abschluss des achten Fachsemesters müssen Sie sich zur Anfertigung der letzten Aufsichtsarbeiten gemeldet haben. Geschieht dies nicht, lädt Sie das JPA automatisch für alle noch offenen Klausuren in den nächsten Prüfungstermin, der in der Regel ca. 6 Wochen nach dem letzten Tag Ihres 8. Fachsemesters stattfindet.
Bitte beachten Sie, dass nur die Justizprüfungsämter verbindlich Auskunft zur staatlichen Pflichtfachprüfung und damit auch zur Abschichtung geben können. Die Website des Kölner Justizprüfungsamtes finden Sie hier.
Ist die Abschichtung sinnvoll?
Ob die Abschichtung sinnvoll ist, hängt vom Einzelfall ab. Sie können sich diesbezüglich gerne im Studien- und Karriereberatungszentrum beraten lassen.
Muss ich für die Ablegung der staatlichen Pflichtfachprüfung noch an der Universität zu Köln eingeschrieben sein?
Zwar verlangt § 9 JAG NRW für die Meldung zur staatlichen Pflichtfachprüfung keinen aktuellen Immatrikulationsnachweis; da das Studium aber erst durch die erste Prüfung (bestehend aus staatlicher Pflichtfachprüfung und universitärer Schwerpunktprüfung) beendet wird, müssen Sie gemäß § 63 Abs. 1 S. 1 des HG NRW auch eingeschrieben sein.
Für die Anmeldung zum Freiversuch gemäß § 25 JAG NRW müssen Sie sogar zwingend ein ununterbrochenes (!) Studium von bis zu acht Fachsemestern gegenüber dem Justizprüfungsamt nachweisen. Zudem ist die Einschreibung für Sie vor allem wegen der gesetzlichen Unfallversicherung sehr wichtig und ermöglicht Ihnen neben dem NRW-Ticket auch eine studentische Kranken- und Pflegeversicherung zu sehr günstigen Beitragssätzen sowie zahlreiche weitere Vergünstigungen.
Kann ich von den Studienbeiträgen befreit werden?
Eine Befreiung von den Studienbeiträgen kommt bei Beurlaubung in Betracht. Außerdem können Studierende gemäß § 8 der Studienbeitragssatzung der Universität zu Köln für das letzte Semester, in dem Prüfungsleistungen im Rahmen des Studiums erbracht wurden, rückwirkend befreit werden.
Die letzte Prüfungsleistung meint in diesem Zusammenhang die letzte für das Bestehen der ersten Prüfung erforderliche Leistung, also in der Regel die mündliche Prüfung in der staatlichen Pflichtfachprüfung bzw. bei umgekehrter Reihenfolge von Schwerpunkt- und Pflichtfachprüfung die letzte Prüfungsleistung im Schwerpunktstudium. Werden Sie also beispielsweise die mündliche Prüfung in der staatlichen Pflichtfachprüfung voraussichtlich im Oktober haben, so müssen Sie bis Mitte Juli trotzdem den Semesterbeitrag und den Studienbeitrag für das Wintersemester überweisen, erhalten jedoch den Studienbeitrag auf Antrag beim Studierendensekretariat unter Vorlage des Zeugnisses über die erste Prüfung zurück (die Exmatrikulation erfolgt jedoch trotzdem erst zum Ende des Wintersemesters). Eine Erstattung von Studienbeiträgen ist hingegen ausgeschlossen, wenn Sie sich bereits nach bestandener Schwerpunktprüfung exmatrikulieren, ohne zuvor die staatliche Pflichtfachprüfung absolviert zu haben.
Weitere Informationen zu den Studienbeiträgen finden Sie hier. Bei Rückfragen wenden Sie sich bitte unmittelbar an das Studierendensekretariat der Universität zu Köln.
Was kann ich tun, wenn ich die erste Prüfung endgültig nicht bestanden habe?
Wenn Sie die erste Prüfung / Erste Juristische Staatsprüfung nicht bestanden haben, aber unbedingt einen Universitätsabschluss machen wollen, besteht die Möglichkeit, die in Ihrem bisherigen Studium erworbenen Leistungsnachweise in anderen Studiengängen mit juristischer Prägung anrechnen zu lassen. Zunächst einmal gibt es Studiengänge an anderen Universitäten und an Fachhochschulen im Bereich Recht, die mit einem Bachelor / Master abschließen, z. B. an der TH Köln und der Fern-Uni Hagen (Wirtschaftsrecht) oder an den Universitäten Hamburg / Bremen (Rechtswissenschaft).