Sonstiges
Was mache ich, wenn ich längerfristig krank werde?
Sollten Sie längerfristig erkranken und Ihnen die Erbringung von Studienleistungen in einem (oder mehreren) Semester(n) nicht möglich sein, können sich sich auf Antrag vom Studierendensekretariat beurlauben lassen.
Bei Rückfragen wenden Sie sich bitte unmittelbar an das Studierendensekretariat der Universität zu Köln.
Wie beantrage ich ein Urlaubssemester?
Wenn Sie sich beurlauben lassen wollen, müssen Sie dies beim Studierendensekretariat beantragen. Weitere Informationen und den nötigen Antrag finden sie hier. Fragen zur Beurlaubung richten Sie bitte unmittelbar an das Studierendensekretariat.
ACHTUNG: Ein von der Universität genehmigtes Urlaubssemester wird vom Justizprüfungsamt nicht automatisch als "Freisemester" bei der Berechnung der Semesteranzahl für den Freischuss anerkannt. Unter Umständen zählen bei der Berechnung Urlaubssemester genauso wie gewöhnliche Semester. Halten Sie daher unbedingt Rücksprache mit dem Justizprüfungsamt, sofern Sie ein Urlaubssemester planen und später den Freischuss machen möchten!
Kann ich in einem Urlaubssemester Studienleistungen erbringen?
Grundsätzlich können Sie, während Sie beurlaubt sind, hier keine Studienleistungen erbringen.
Ausnahmsweise können Prüfungen während einer Beurlaubung insbesondere dann abgelegt werden, wenn es sich um "Erziehungs-" oder "Pflegeurlaub" handelt (vgl. § 48 Abs. 5 Satz 3, Satz 5 HG NW).
Wenn Sie beurlaubt sind, um im Ausland zu studieren, können Sie an der Universität zu Köln in dieser Zeit keine Leistungen erbringen. Das alleine schließt die Anerkennung von an der ausländischen Uni erbrachten Prüfungsleistungen (z. B. im Europarecht oder Internationalen Privatrecht) durch das hiesige Prüfungsamt oder die Justizprüfungsämter bei den Oberlandesgerichten noch nicht aus. Letztere können insbesondere Aufenthalte im fremdsprachigen Ausland unter bestimmten Voraussetzungen als Fremdsprachenkompetenz anerkennen (bei Rückfragen wenden Sie sich bitte an das JPA beim OLG Köln).
Die Hausarbeiten können Sie in der vorlesungsfreien Zeit des Urlaubssemesters schreiben, wenn diese als Prüfungsleistung im anschließenden Semester gewertet werden sollen.
Was ist ein Belegbogen?
Der Belegbogen dient Ihnen dazu, ein ordnungsgemäßes Studium nachzuweisen. Nicht verzeichnet werden dort Prüfungsleistungen. Auf dem Belegbogen tragen Sie für das jeweilige Semester alle Lehrveranstaltungen mit Veranstaltungsnummer, Veranstaltungstitel, Anzahl der Semesterwochenstunden und Dozenten ein, die Sie in Ihrem Studium besuchen. Sie erhalten den Belegbogen im Webangebot des Studierendensekretariats.
Idealerweise füllen Sie den Bogen zu Semesterbeginn aus und heften ihn im Studienbuch ab. Sie benötigen die ausgefüllten und unterschriebenen Belegbögen bei der Anmeldung zur staatlichen Pflichtfachprüfung beim Justizprüfungsamt beim Oberlandesgericht [mehr (JPA Köln)] und bei der Beantragung Ihres Schwerpunktbereichszeugnisses im universitären Prüfungsamt.
Wo finde ich Informationen zu Studentenwohnheimen?
Was muss ich für mein Studium zahlen?
Bis zum SS 2011 fielen Studienbeiträge in Höhe von 500 € pro Semester und ein Semesterbeitrag in Höhe von ca. 220 EUR pro Semester an.
In letzterem ist aber insbesondere ein Semesterticket enthalten, das zur Nutzung der öffentlichen Verkehrsmittel (mit Ausnahme von zuschlagspflichtigen Zügen) innerhalb von NRW berechtigt.
Die Landesregierung in NRW hat die Abschaffung der Studienbeiträge in NRW zum WS 2011/2012 beschlossen, so dass diese letztmalig im SS 2011 gezahlt werden mussten. Ab dem WS 2011/2012 ist daher nur noch der Semesterbeitrag in Höhe von derzeit ca. 270 EUR pro Semester zu entrichten (Stand: August 2019).