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| Berichte

Symposium des Instituts für Medizinrecht

Lebhafte Diskussion zur Fortentwicklung des Deliktsrechts

Am 16.06.2025 veranstaltete das Institut für Medizinrecht der Universität zu Köln unter der Leitung von Prof. Dr. Christian Katzenmeier in der Aula das Symposium „Fortentwicklung des Deliktsrechts: Sache des Richters oder Prärogative des Parlaments?“.

Professor Katzenmeier eröffnete die Veranstaltung mit einer kurzen Darstellung des deutschen Haftungsrechts. Er zeigte auf, dass das Deliktsrecht trotz seines seit 125 Jahren nahezu unveränderten Normenbestandes weitreichende Wandlungen erfahren hat. Die Spruchpraxis der Gerichte hat den Schutz Geschädigter beträchtlich ausgeweitet, vornehmlich durch die Anerkennung und Ausformung der sog. Rahmenrechte: des allgemeinen Persönlichkeitsrechts und des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb sowie durch die Gewähr von Beweiserleichterungen und Beweislastumkehrungen. Verbleibende Haftungslücken hat die Judikatur durch die Statuierung von Verkehrspflichten geschlossen und so das nationale Deliktsrecht im Ergebnis weitgehend den Haftungsregimen mit einer Generalklausel angenähert.

In seinem anschließenden Vortrag stellte Prof. Dr. Jonas Knetsch (Directeur de l’Institut des Assurances de Paris-Sorbonne (Université Paris 1 Panthéon-Sorbonne) die Frage in den Mittelpunkt, wieso das deutsche Deliktsrecht nie umfassend reformiert wurde. Viele europäische Staaten hätten sich dazu im 21. Jahrhundert entschlossen. Professor Knetsch fragte: Gibt es eine „exception allemande“? Zum einen sei das deutsche Deliktsrecht bewusst lückenhaft gehalten, Rechtswissenschaft und Rechtsprechung sollten Fehlentwicklungen einfangen. Andererseits habe sich das Deliktsrecht durch die beschriebenen richterlichen Rechtsfortbildungen weit vom ursprünglichen Konzept des BGB-Gesetzgebers entfernt. Auf der Suche nach Vorschlägen einer Novellierung des Deliktsrechts fänden sich indes nur wenige Reforminitiativen. Dabei stellte Professor Knetsch vor allem die Gutachten zur Überarbeitung des Schuldrechts aus den Jahren 1981/1983 (herausgegeben vom Bundesministerium für Justiz) hervor, in dem Christian v. Bar konstatiert hatte, dass „eine gesetzestreue Rechtsanwendung […] heute schon fast einer Rechtsverweigerung gleich [komme].“ Auch das Zivilgesetzbuch der DDR habe sich einer Neufassung angenommen, wenngleich unter dem Eindruck einer sozialistischen Gesellschaft.

Als Grund dafür, dass in West- und später im vereinten Deutschland keine Novellierung des Deliktsrechts erfolgte, zog Professor Knetsch ein generelles Misstrauen gegenüber gesetzgeberischem Paternalismus in Betracht, die Hyperpolitisierung des Zivilrechts in Ostdeutschland, die eine „Rückkehr in die stille Bucht der Rechtsdogmatik“ begünstigte, auch einen „illusorischen Erhalt eines unpolitischen Zivilrechts, getragen von reiner Rechtsdogmatik.“

Es schloss sich eine lebhafte Diskussion über die Rolle von Politik und Dogmatik bei der Fortentwicklung des Rechts an.

Bericht: Fabian Ritter, Institut für Medizinrecht