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Sollte die Prüferin oder der Prüfer (Erst- oder Zweit-!) weder geborene Prüferin/geborener Prüfer nach § 13 StudPrO, noch bereits bestellt sein, bitten wir Sie, auch das entsprechende Häckchen "Antrag auf Prüferbestellung" in dem Meldeformular zu setzen.
Die Schreibzeit für die großen Übungsklausuren muss gemäß § 41 V StudPrO 120-180 Min. betragen. br> Die Prüfung in den Grundlagen des Rechts II muss gemäß § 42 III StudPrO 90-180 Min. betragen.