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Klausuren und Hausarbeiten als Zulassungsvoraussetzung zur StaPf

Hinweis zu § 7 Absatz 1 Nummer 5 JAG NRW (Klausuren und Hausarbeiten als Zulassungsvoraussetzung zur StaPf)

Als häusliche Arbeiten für die Zulassung zur staatlichen Pflichtfachprüfung sind nach dem Kölner Studienplan die drei Falllösungshausarbeiten (§ 40 StudPrO) sowie die im Vorbereitungsseminar (§ 41 StudPrO) zu erstellende häusliche Themenarbeit vorgesehen.

Als Aufsichtsarbeiten im Sinne des § 7 Absatz 1 Nummer 5 JAG NRW sind die Zulassungsklausuren zu Zwischen- und Schwerpunktprüfung nach §§ 31 Absatz 2, 35 Absatz 2 StudPrO vorgesehen.
Nicht berücksichtigt werden die drei Zwischenprüfungsklausuren nach dem aktuellen § 28 Absatz 2 JAG NRW sowie Leistungen, die in der Schwerpunktbereichsprüfung erbracht wurden.

Wer die Kölner Zwischenprüfung nach altem Recht abgelegt hat, hat dabei wenigstens fünf Aufsichtsarbeiten bestanden, die über die Anforderungen des § 28 Absatz 2 JAG NRW hinausgehen (jedenfalls eine Klausur zu den Grundlagen des Rechts, eine zum Staatsrecht III, eine zu Strafrecht III oder dem Strafprozessrecht sowie wenigstens zwei Klausuren aus den weiteren Gebieten des des Bürgerlichen Rechts). Diese Leistungen werden, wie weitere Grundlagenklausuren oder die Klausuren aus den Großen Übungen, nach Angaben des Justizprüfungsamtes bei dem OLG Köln (JPA Köln) als Aufsichtsarbeiten im Sinne des § 7 Absatz 1 Nummer 5 JAG NRW anerkannt.

Wem eine anderenorts bestandene Zwischenprüfung hier angerechnet wurde, muss selbst prüfen, ob sie oder er fünf Aufsichtsarbeiten bestanden hat, die über die Anforderungen des § 28 Absatz 2 JAG NRW hinausgehen. Sollte es an Leistungen fehlen, wird die Teilnahme an entsprechenden Klausuren nach §§ 31 Absatz 2, 35 Absatz 2 StudPrO 2023 empfohlen.

Das JPA kann ggf. auch andere Arbeiten als Zulassungsvoraussetzung anerkennen, aber hierzu kann die Fakultät keine Auskünfte geben.