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Promotionsverfahren ab dem 01.12.2010
Seit dem 01.12.2010 ist eine neue Promotionsordnung in Kraft, die auf alle Bewerber/Bewerberinnen Anwendung findet, die nach dem 01.12.2010 ihr Zulassungsgesuch abgegeben haben.
Zulassungsvoraussetzungen ab 01.12.2010:
Vorbehaltlich einer näheren Prüfung im Einzelfall sind für Bewerber mit Staatsexamen folgende Voraussetzungen erforderlich:
- Staatsexamen mindestens "befriedigend"
- einen oder zwei Seminarscheine bei einem Fakultätsmitglied (Seminarscheine anderer Fakultäten werden nicht anerkannt; Moot-Court Scheine sowie Schlüsselqualifikationen der Fakultät gelten nicht als Seminarscheine im Sinne der Promotionsordnung)
Bitte erkundigen Sie sich VORHER durch Lektüre der Promotionsordnung, ob die Voraussetzungen in Ihrem Fall vorliegen, wie sie eventuell noch nachträglich erworben werden können oder ob Ausnahmemöglichkeiten bestehen. Für nähere Fragen wenden Sie sich an die Promotionsberatung. |
Die Zulassungsvoraussetzungen müssen spätestens bei Einreichung der Dissertation vorliegen.
Einreichung der Dissertation:
Das Promotionsverfahren beginnt mit der Einreichung
- des Zulassungsgesuchs
- der Erklärung betr. Datenschutz und eidestattlicher Erklärung
- der Annahmeerklärung sowie weiterer Unterlagen, die in dem Merkblatt für die Einreichung des Promotionsgesuchs genannt werden. Bitte achten Sie darauf, den Datenträger für die elektronische Fassung Ihrer Dissertation zu beschriften!
Seminarscheine und Studienbuch sind im Original einzureichen.
Die beiden Originale der Dissertation, die zusammen mit dem Zulassungsgesuch im Dekanat einzureichen sind, müssen den Anforderungen der Druckvorlage zur Einreichung der Dissertation und der Promotionsordnung entsprechen.
Dissertationen, die bei Einreichung nicht den in der Druckvorlage zur Einreichung der Dissertation aufgeführten formellen Voraussetzungen entsprechen werden nicht angenommen bzw. nicht an den Betreuer/ die Betreuerin weitergeleitet. Außerdem wird die Dissertation erst an den Promotionsbetreuer/die Promotionsbetreuerin weitergeleitet, wenn sämtliche Unterlagen vollständig vorliegen. |
Eine Einreichung außerhalb der Öffnungszeiten ist nur nach vorheriger Terminabsprache möglich. Eine postalische Einreichung ist möglich.
Begutachtung und Disputation
Sobald die Promotionsbetreuerin / der Promotionsbetreuer das Erstgutachten erstellt hat, bestimmt der Dekan die Zweitgutachterin / den Zweitgutachter. Nach Eingang des Zweitgutachtens erfolgt eine förmliche Ladung zum Disputationstermin. Zwei Wochen vor dem Termin ist dem Dekanat ein Thesenpapier in 4-facher Ausfertigung zuzusenden. Eine Übermittlung des Thesenpapiers per e-Mail ist nicht möglich. Ausnahmen können nur bei Bewerbern, die sich im Ausland befinden gemacht werden.
Veröffentlichung der Dissertation
Nach bestandener Disputation ist die Dissertation zu veröffentlichen. Dabei stehen mehrere Veröffentlichungsmethoden (vgl. § 14 PromO) zur Verfügung. Wegen der formellen Voraussetzungen für die Vervielfältigung der Dissertation ist das Merkblatt zum Druck zu beachten. In jedem Fall sind die Pflichtexemplare an die zuständigen Stellen innerhalb der Fakultät abzuliefern. Die Pflichtexemplare sind mit Titelblatt, Lebenslauf und den Namen der Betreuer - entsprechend der Druckvorlage zur Einreichung der Pflichtexemplare - zu versehen.
Pflichtexemplare, die fälschlicherweise im Dekanat abgeliefert werden, werden NICHT weitergeleitet.
Vollziehung der Promotion
Die Promotion erfolgt mit Aushändigung oder Zustellung der Doktorurkunde. Erforderlich ist, dass die Bescheinigungen über die Einreichung der Pflichtexemplare vorliegen sowie dass die Originaldissertation im Dekanat abgegeben wird.
Eine Aushändigung der Urkunde außerhalb der Öffnungszeiten ist nur nach vorheriger Terminabsprache möglich.

